Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)

06.11.2017

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Mittelsachsen gibt bekannt, dass wegen des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut derzeit (Stand: 02.11.2017) folgende Stadt-/Gemeinde-/Ortsteile im Landkreis Mittelsachsen in die 2 Sperrbezirke fallen:
  1. Sperrbezirk Großhartmannsdorf 
  • folgender Ortsteil der Gemeinde Großhartmannsdorf:Großhartmannsdorf
  • folgender Ortsteil der Gemeinde Mulda: Helbigsdorf
  • folgender Ortsteil der Gemeinde Lichtenberg: Müdisdorf sowie der
  • Freiwald südlich der Freistraße in Brand-Erbisdorf (Mönchenfrei).
  1. Sperrbezirk Milkau
  • folgende Ortsteile der Gemeinde Erlau: Milkau, Niedercrossen, Neugepülzig, Naundorf, Sachsendorf, Theesdorf
  • folgende Ortsteile der Gemeinde Seelitz: Zetteritz, Gröbschütz, Städten, Zschauitz
  • folgender Ortsteil der Stadt Geringswalde: Arras
Für die Sperrbezirke gilt folgendes:
  1. Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen seinen Bestand dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind von einem durch das LÜVA beauftragten Bienensachverständigen auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenbeständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
  7. Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittel-gewinnung aus den Bienenständen entfernt werden.
  8. Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des Lebensmittelüber-wachungs- und Veterinäramtes Mittelsachsen möglich.
  9. Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Amerikanische Faulbrut im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft und wenn alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände zweimal im Abstand von mindestens 8 Wochen amtstierärztlich untersucht oder bei Untersuchungen von Futterkranzproben aller Bienenvölker im Sperrbezirk keine Sporen von Paenibacillus larvae larvae nachgewiesen wurden.
gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt