Offenlegung der Ergebnisse von Katastervermessung nach §§ 16 und 17 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG) für die Gemarkung Burkersdorf

11.06.2018

Betroffenes Flurstück

Gemeinde: Stadt Frauenstein
Gemarkung  Burkersdorf (2004):  1143

Inhalt zu Verwaltungsakte

  1. Grenzwiederherstellung
  2. Abmarkung 

Die untere Vermessungsbehörde ist nach § 14 Abs. 3 des SächsVermKatG ermächtigt, bei fehlerhaften Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters Katastervermessung und Abmarkung von Amtes wegen durchzuführen.

Allen Betroffenen des vorgenannten Flurstückes werden die Verwaltungsakte dazu durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz² (SächsVermKatGDVO).

Die Unterlagen liegen ab dem 12. Juni 2018 bis zum 11. Juli 2018 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln in der Zeit

  • Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
  • Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Mi. nach Vereinbarung
  • Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme bereit. Die Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Döbeln, den 8. Juni 2018

gez. i. A. Gunther Rüger

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

¹ Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen  (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)

²  Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), zuletzt geändert  durch die Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Grenzwiederherstellung und die Abmarkung stellen jeweils Verwaltungsakte dar, gegen die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.   

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis: 
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html.