Hinweis des Landratsamtes Mittelsachsen zum Erlass der Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung von Naturdenkmalen im Landkreis Mittelsachsen vom 1. März 2019

17.04.2019

Das Landratsamt Mittelsachsen weist darauf hin, dass die Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung von Naturdenkmalen im Landkreis Mittelsachsen  vom 1. März 2019 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2019 S. 203 verkündet worden ist. Nachfolgend der vollständige Abdruck des Textteils der Verordnung.

Verordnung
des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung von Naturdenkmalen im
Landkreis Mittelsachsen
vom 1. März 2019

Aufgrund von § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 6, § 22 Absatz 1 und 2, § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist in Verbindung mit §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten, auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen befindlichen 2 Einzelbäume, werden zu Naturdenkmalen erklärt.

(2) Schutzgegenstand und dessen geschützte Umgebung ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Geschützt ist danach sowohl der jeweilige Baum als auch die Fläche unterhalb der Kronentraufe des Baumes zuzüglich 1,50 Meter zu allen Seiten. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Verordnung.

(3) Die genaue Lage, der in dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale, ist in 2 Karten  (Anlagen 2 und 3) des Landratsamtes Mittelsachsen vom 1. März 2019 im Maßstab 1 : 3.000  rot dargestellt. Maßgebend ist die Eintragung im entsprechenden Flurkartenausschnitt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten nach Absatz 3 werden beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Abteilung 23 – Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.

(5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist wird die Verordnung mit Karten beim Landratsamt Mittelsachsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 2
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Sicherung und Erhaltung der Einzelbäume aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Der besondere Schutzzweck ist für jedes einzelne Naturdenkmal in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt.

 

§ 3
Verbote

(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder einer sonstigen nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder der geschützten Umgebung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich der Naturdenkmale und deren geschützten Umgebung gelten insbesondere folgende Verbote:

  1. die Bodenoberfläche zu versiegeln, aufzuschütten, abzugraben, zu verdichten oder in sonstiger für die Vitalität des Baumes nachteiliger Weise zu verändern;
  2. den Wasserhaushalt zu verändern;
  3. Salze, Öle, Säuren, Laugen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder sonstige Chemikalien zu lagern oder einzubringen;
  4. Abfälle, Steine oder sonstige Materialien zu lagern;
  5. mit Feuer umzugehen;
  6. Ver- und Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder zu erweitern;
  7. Schnitt- oder Entastungsmaßnahmen vorzunehmen;
  8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Zäune, Spielgeräte oder andere Gegenstände anzubringen;
  9. zur Kennzeichnung der Naturdenkmale angebrachte oder aufgestellte amtliche Schilder zu beschädigen, zu zerstören oder zu beseitigen.
     

§ 4
Zulässige Handlungen

(1) Der § 3 gilt nicht für:

  1. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte und dem Schutzzweck entsprechende Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
  2. die angeordnete oder genehmigte Beschilderung nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde;
  3. Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zu Standortverbesserungen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder durchgeführt werden;
  4. Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zu Standortverbesserungen, die nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durchgeführt werden;
  5. Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die entweder unaufschiebbar oder mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
  6.  

(2) Zulässige Handlungen im Sinne von Absatz 1, die mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturdenkmals verbunden sind, hat der Verursacher der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen.

§ 5
Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen

(1) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer. Sie wird vom Landratsamt Mittelsachsen nur dann übernommen, wenn die erforderlichen Verkehrssicherungs-maßnahmen das bei vergleichbaren, nicht unter besonderen Schutz stehenden Bäumen zumutbare und übliche Maß übersteigt. Vertragliche Regelungen zwischen dem Eigentümer und dem Landratsamt Mittelsachsen bleiben unberührt.

(2) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht haben die Eigentümer oder die sonstigen Berechtigten offenkundige Schäden und Gefahren, die sich am Naturdenkmal aufzeigen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(3) Schutz- und Pflegemaßnahmen können durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag sowie durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat Maßnahmen des Naturschutzes gemäß § 65 Bundesnaturschutz-gesetz sowie § 37 Absatz 2 Sächsisches Naturschutzgesetz zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Grundlage ist das jährliche Baumschauprotokoll oder ein entsprechendes Baumgutachten.

§ 6
Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilen.

(2) Wird die Befreiung durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, gilt § 39 Sächsisches Naturschutzgesetz.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 4 oder eine Befreiung nach § 6 vorliegt –  am Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung die Bodenfläche versiegelt, aufschüttet, abgräbt, verdichtet oder in sonstiger für die Vitalität des Baumes nachteiliger Weise verändert;
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung den Wasserhaushalt verändert;
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung Salze, Öle, Säuren, Laugen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder sonstige Chemikalien lagert oder diese einbringt;
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung Abfälle, Steine oder sonstige Materialien lagert;
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung mit Feuer umgeht;
  6. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung innerhalb der geschützten Umgebung Ver- und Entsorgungsleitungen neu verlegt oder erweitert;
  7. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 7 dieser Verordnung Schnitt- oder Entastungsmaßnahmen vornimmt;
  8. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 8 dieser Verordnung Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Zäune, Spielgeräte oder andere Gegenstände anbringt;
  9. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 9 dieser Verordnung die zur Kennzeichnung der Naturdenkmale angebrachten oder aufgestellten amtlichen Schilder beschädigt, zerstört oder beseitigt;
  10. entgegen § 4 Absatz 2 dieser Verordnung eine zulässige Handlung, die mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturdenkmals verbunden ist, vorher nicht anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann gemäß § 49 Absatz 2  Satz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne des § 1 Absatz 4 dieser Verordnung in Kraft.

Freiberg, den 1. März 2019

Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat

Anlage 1