§ 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 09.07.2015 wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 2 Ziff. 23 erhält folgenden Wortlaut: „die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Abteilungsleiter und des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Landrat,“
- § 9 Abs. 6 Ziff.1 erhält folgenden Wortlaut: „die Entscheidung über die Ernennung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppen 7 bis 15 Ü, soweit es sich nicht um Abteilungsleiter oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes handelt oder durch Rechtsvorschriften dem Kreistag allein obliegt,“
- In § 9 Abs. 6 wird hinter Ziff. 7 angefügt: „8. die Festsetzung des periodischen Betriebsplanes und des jährlichen Wirtschaftsplanes nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen für den landkreiseigenen Wald (Körperschaftswald).“
- § 11 Abs. 1 S. 2 erhält folgenden Wortlaut: „Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, den Kreistag, die/den Behindertenbeauftrage(n) und die Landkreisverwaltung zu beraten und zu unterstützen und auf eine Verbesserung der Lebensumstände der Menschen mit Behinderungen im Landkreis Mittelsachsen hinzuwirken.“
§ 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Freiberg, den 12.10.2017 gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis: Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.