Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches auf dem Flurstück Nr. 519/3 der Gemarkung Oberbobritzsch

07.04.2020

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau) vom 21.11.2016 in der geänderten Fassung vom 18.06.2018 gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar auf dem Flurstück Nr. 519/3 der Gemarkung Oberbobritzsch zur Massenentnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens (Anlage nach Nr. 2.1.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV)

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG

In oben genannter Angelegenheit erlässt das Landratsamt Mittelsachsen an die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen folgenden

Bescheid:

Abschnitt A – Entscheidung

1. Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (nachstehend auch als Antragstellerin bezeichnet) erhält auf ihren Antrag vom 21.11.2016 in der geänderten Fassung vom 18.06.2018 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge), gemäß § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV sowie Nr. 2.1.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar auf dem Flurstück Nr. 519/3 der Gemarkung Oberbobritzsch zur Massenentnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens.

2. Die Genehmigung umfasst im Einzelnen:

  • Aufschluss und (für die Dauer der Errichtung des Absperrbauwerkes des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Oberbobritzsch) zeitlich befristeter Betrieb eines Steinbruches (Massenentnahme) auf einer Abbaufläche von 5,5 ha (Gesamtfläche 6,5 ha)
  • Nutzung angrenzender Flächen für ein 2,89 ha großes Zwischenlager (BE 1)
  • 1.050 m² Transportwege (Baustraße)

3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG:

3.1 Die Baugenehmigung für den Aufschluss und zeitlich befristeten Betrieb eines offenen Steinbruches zum Zwecke der Erdstoff- und Gesteinsgewinnung für das HRB Oberbobritzsch sowie für die Lagerfläche BE 1 und die Baustraße (Az.: 18BAU0881-BOS01-18) gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO ist in diese Genehmigung eingeschlossen. 

3.2  Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 60 WHG i. V. m. § 55 SächsWG zum Bau und Betrieb der Wasserhaltungsanlage (WHA) zur Rückhaltung und Behandlung von Oberflächen- und Kluftgrundwasser ist in diese Genehmigung eingeschlossen.

3.3   Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 36 WHG i. V. m. § 26 SächsWG zur Errichtung und zum Rückbau der Einleitstelle in den Nordbach ist in diese Genehmigung eingeschlossen.

4. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

5. Die unter Abschnitt B aufgeführten und mit Genehmigungsvermerk (Dienstsiegel des Landratsamtes Mittelsachsen) versehenen Antragsunterlagen sowie die Anlage 1 (Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen) sind Bestandteile dieser Genehmigung. Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 21.11.2016 (in der Fassung vom 18.06.2018) und den Nachreichungen/Ergänzungen vom 23.04.2019 und 05.06.2019 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages. Im Weiteren ist die Rückbauverpflichtungserklärung (Stand 28.11.2019) ein verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen.

6. Die Genehmigung ergeht unter Maßgabe der unter Abschnitt C aufgeführten Nebenbestimmungen und ist unter Beachtung des Standes der Technik zu errichten und zu betreiben.

7. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides mit dem Betrieb des antragsgegenständlichen Vorhabens begonnen worden ist. 

Die Genehmigung für den Betrieb der WHA endet ferner mit Abschluss der Rückbauarbeiten abwassertechnischer Anlagen. 

8. Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen) des Genehmigungsverfahrens hat die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zu tragen.

9. Für die Erhebung der Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

 
Abschnitt B – Antragsunterlagen

Antrag vom 21.11.2016 (Fassung vom 18.06.2018) bestehend aus 7 Ordnern: (Seitenzahl)

Ordner 1
1. Allgemeine Angaben (Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Antragsformulare, Antragsgegenstand, Kurzbeschreibung, Zusammenfassung Unterlagen UVP, Regionalplanerische Grundsätze, Ergebnisse Umweltplanung, Standort und Umgebung der Anlage, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) 1 - 78
2. Anlagen-, Verfahrens- und Betriebsbeschreibung 79 - 114
3. Stoffe, Stoffmengen, Stoffdaten 115 - 125
4. Emissionen/Immissionen 126 - 146
5. Abfälle 147 - 150
6. Abwasser/Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 151 - 172
7. Anlagensicherheit 173 - 195
Order 2
8. Eingriffe in Natur und Landschaft (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) 196 - 523
9. Energieeffizienz 524 - 525
10. Bauantrag/Bauvorlagen 526 - 551
11. Unterlagen für weitere nach § 13 BImSchG zu bündelnde Genehmigungen und behördliche Entscheidungen 552 - 554
12. Maßnahmen nach Betriebseinstellung 555 - 560
Ordner 3 - 5
13. Umweltverträglichkeitsstudie (13.1), FFH-Vorprüfung (13.2) 561 - 1563
Ordner 6
Anlagen (Geotechnischer Bericht, Sprengtechnisches Gutachten, Geräuschimmissionsprognose, Wasserfachliche Stellungnahme, Baugrundhauptuntersuchung, Daten Grundwassermonitoring, Grunderwerbsunterlagen, Hydraulische Berechnungen zur WHA) 1564 - 1994
Ordner 7 (Nachträge)
1. Nachtrag vom 23.04.2019 1995 - 2026
2. Nachtrag vom 05.06.2019 2027 - 2029
 
Abschnitt C – Nebenbestimmungen

1. Allgemeine Nebenbestimmungen

1.1 Bedingungen

1.1.1 aufschiebende Bedingung 

Die Genehmigung zum Baubeginn wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Prüfung der Standsicherheit und statisch konstruktiver Belange durch die Vorlage positiv abgeschlossener Prüfberichte bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen nachgewiesen wird. Insbesondere müssen aus dem Prüfbericht folgende Prüfgegenstände erkennbar sein:

a) für den Damm des Retentionsraums und des Absetzbeckens: Standsicherheitsnachweis nach EC 7, insbesondere auch dahingehend, ob die Deckschichten im Laufe der Zeit instabil werden à nach unten abrutschen können

b) Auswirkungen bei Grundwasser über Beckensohle

c) Ausreichender Schutz der Dichtschicht gegen Austrocknung à Rissbildung à Instabilität durch Durchfeuchtung

d) Auflagerung der Pumpleitungen auf den Dämmen ohne Risiko für die Dichtschicht

e) Dichte und setzungsbeständige Anbindung der Schachtbauwerke (Quelltöpfe und Auslaufschacht in den Damm- bzw. Dichtschichtaufbau des Absetzbeckens)

f) Ansatz der richtigen erforderlichen Proctordichte für die Dämme der Abwasseranlagen

1.2 Auflagen

1.2.1

Die Ausführung des Vorhabens hat, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist, antragsgemäß zu erfolgen.

1.2.2

Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (siehe Anlagen - Anzeige zur Nutzungsaufnahme).

2. Immissionsschutzrechtliche Auflagen

2.1.

Während des Abbaubetriebes sind diffuse Staubemissionen durch technologische und/oder organisatorische Maßnahmen vorsorglich zu verhindern. Relevante Staubentwicklungen sind im Steinbruch, beim Transport oder bei der Lagerung der Materialien durch Sprengmatten, Staubschutzwände, Abdeckplanen/Netze oder Befeuchtung (z.B. über Wassertanks) zu unterbinden. Verschmutzungen der öffentlichen Straßen und Wege durch Transportzeuge sind zu beseitigen.

2.2

Zur baubegleitenden Überwachung sind in den nächstgelegenen Wohngebieten Oberbobritzsch, Buschmühle und Pretzschendorf Staubmesspunkte zum Sammeln von Niederschlagsstaub einzurichten. Die Planung der Staubdepositionsmessung (Standortfestlegung, Zeitraum, Verfahren, Messhäufigkeit) ist mit dem Landratsamt Mittelsachsen im Vorfeld abzustimmen. Auf die VDI 4320 Blatt 2, Ausgabe Januar 2012: „Messung atmosphärischer Depositionen; Bestimmung des Staubniederschlags nach der Bergerhoff-Methode“ wird hingewiesen. Die Rückstellproben der Staubsammelbehälter sind in geeigneter Form aufzubewahren, sodass bei Bedarf eine Analyse der Staubinhaltsstoffe Blei, Cadmium und Arsen vorgenommen werden kann.

2.3

Der Abbau des Gesteins inklusive Transport darf nur im Zeitraum von 7.00 – 20.00 Uhr an Werktagen stattfinden.

2.4

Durch technische, bauliche und/oder sonstige Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel, die durch Geräuschemissionen des Anlagenbetriebs hervorgerufen werden, die nachfolgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Immissionsort Tagzeitraum
(6.00 – 22.00 Uhr)
IO 1 – Zum Wald 19, Friedersdorf 46 dB(A)
IO 2 – Freihufenweg 11, Oberbobritzsch 49 dB(A)
IO 3 – Freihufenweg 4, Oberbobritzsch 49 dB(A)
IO 4 – Wohngebiet Pretzschendorfer Straße, Oberbobritzsch 39 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht mehr als um 30 dB(A) (tagsüber) überschreiten.     

3. Baurechtliche Auflage

3.1

Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens vier Wochen vorher der Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen (siehe Anlagen - Baubeginnsanzeige).  

4. Abfallrechtliche Auflagen

4.1

Grundsätzlich sind die beim Bau und Betrieb der Anlage anfallenden Abfälle durch Sortierung in

  • Abfälle zur Verwertung (z.B. Metalle, Glas, unbehandeltes Holz, Kunststoffe, Bauschutt, Kabelabfälle, Elektro-, Elektronikschrott u. Ä.),
  • Abfälle zur Beseitigung (nicht verwertbare Abfälle, gemischte Abbruchabfälle),
  • gefährliche Abfälle (z.B. Plaste-, Metall-, Glas- und Holzabfälle mit schädlichen Verunreinigungen sowie Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen)

zu trennen und dafür zugelassenen Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Dabei hat die Verwertung der Abfälle Vorrang vor deren Beseitigung.

4.2

Die Entsorgung der Abfälle ist unter Beachtung der Nachweisverordnung mittels Nachweis durchzuführen. Die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) der Abfälle wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und Lieferscheine u.a. sind zu sammeln und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

5. Bodenschutzrechtliche Auflagen

5.1

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bodenplanungsgebietes Freiberg. Gemäß § 13 Abs. 1 RVO FG ist die Verwertung von Aushubmaterial außerhalb des Baustellenbereiches nur in Teilflächen der gleichen oder einer höheren Stufe der Bodenbelastung zulässig. Dazu ist das Kartenwerk (insbesondere Karten Nr. 1.1 bis 1.11) der RVO FG zur Entscheidungsfindung zu nutzen. Das Bauvorhaben befindet sich danach in Teilfläche 2 (ocker). Eine Verwertung von Bodenmaterial ist somit nur innerhalb der Teilflächen 2, 3 (rot) und 4 (violett) zulässig.  Bei der Verwertung von Bodenmaterial sind außerdem die Regelungen des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 der RVO FG zur Mindestmächtigkeit und zu den zulässigen Schadstoffgehalten der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht (in Abhängigkeit von der vorgesehenen Nachnutzung) zu beachten (siehe Anlage: Rechtsverordnung Bodenplanungsgebiet Raum Freiberg vom 10. Mai 2011 – Vorgaben für die oberste durchwurzelbare Bodenschicht).

Hinweis:

Das Nichtbefolgen dieser Auflagen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und außerdem den Erlass einer Anordnung zur Beräumung des unzulässig abgelagerten Bodenmaterials erforderlich machen. Die entstehenden Kosten wären in diesem Fall vom Bauherren zu tragen.

5.2

Die zur Realisierung des o.g. Vorhabens erforderlichen Arbeiten sind so auszuführen, dass baubetriebsbedingte Bodenbelastungen in den angrenzenden Bereichen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind dennoch entstandene Beeinträchtigungen zu beseitigen.

5.3         

Zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in den Boden sind beim Umgang mit Betriebsstoff geeignete Vorkehrungen zu treffen bzw. sollte der Umgang mit diesen im Vorhabenbereich ausgeschlossen werden.

5.4

Arbeits-, Lager- und Abstellflächen sind nur innerhalb des Vorhabengebietes anzulegen, zu betreiben und nach Beendigung der Bauarbeiten entsprechend Ziffer 7.1 zu renaturieren.

5.5         

Während der Bauarbeiten notwendige Zufahrten sind nicht vollständig zu versiegeln. Der Rückbau nach Abschluss der Bauarbeiten ist zu gewährleisten.

5.6         

Bei Auffinden bisher noch nicht bekannter Schadstoffbelastungen im Untergrund ist die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen durch den Bauherren oder dessen Beauftragten (Ingenieurbegleitung) umgehend zu informieren. 

6. Wasserrechtliche Nebenbestimmungen

Auflagen

6.1 Ausbildung der Probenahmestelle

Als Probeentnahmestelle (Abwasser) wird der Revisionsschacht vor Einleitung in den Nordbach festgelegt. Die Probenahmestelle ist bis zum Zustrom von Abwasser in die Wasserhaltungsanlage (WHA) einzurichten und als solche zu kennzeichnen. Sie muss gut zugänglich sein und eine gefahrlose Probenahme ermöglichen. Die Fertigstellung der Probenahmestelle ist der unteren Wasserbehörde bis mindestens 2 Wochen nach Fertigstellung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Der Anzeige ist eine aussagefähige Fotodokumentation zu Lage und Ausbildung der Probenahmestelle beizufügen. Insbesondere sollte die ggf. optimierte Einbindung des Zulaufrohres erkennbar sein.

6.2 Amtliche Überwachung - Kostenregelung

Für die Überwachung der Abwasseranlagen und -einleitungen sind diese den Vertretern der unteren Wasserbehörde bzw. den von ihnen beauftragten Dritten zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zu stellen.

Hinweis:

Die Kosten (Probenahme- und Analysenkosten) der Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht durch das Landratsamt Mittelsachsen bzw. von ihm beauftragte Unternehmen regelmäßig durchgeführt werden (max. 2 pro Jahr) sind durch den Nutzer zu tragen. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides festgestellt wird.

6.3 Eigenüberwachung

6.3.1 Allgemein

Die LTV hat regelmäßig die WHA und das Abwasser auf eigene Kosten zu kontrollieren.

6.3.2 Häufigkeit und Umfang der Abwasserüberwachung

Parameter Häufigkeit
Abfiltrierbare Stoffe m 1)
pH-Wert m 1)
Kohlenwasserstoffe gesamt nach Austreten von Leckagen (Hydraulik-, Schmieröle, Kraftstoffe, …)
unter Beachtung des Fließweges bis zur Probenahmestelle

1) Da die Ableitung von Abwasser witterungsabhängig ist, ist die Probenahme so zu organisieren, dass bei Regenereignissen einmal im Monat eine Probe entnommen wird. Die Festlegung fester Termine im Voraus ist somit nicht zielführend. Ziel muss es sein, etwa im Monatsabstand pro Jahr 12 Analysen vorliegen zu haben.

Für Probenahme, -konservierung und -transport sowie Messungen und Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle sind die in § 4 der Abwasserverordnung (AbwV) beschriebenen Verfahren anzuwenden.

Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Zusätzlich ist zu jeder Probenahme ein Entnahmeprotokoll zu fertigen.

Das Entnahmeprotokoll muss mindestens Aussagen zu folgenden Punkten treffen:

a) Bezeichnung der Probenahmestelle

b) Datum

c Uhrzeit

d) Art der Probenahme

e) Abwasservolumenstrom/-menge (bzgl. Notüberlauf am Retentionsbecken: diese Abwassermenge separat benennen oder bei Nichtüberlauf mit 0 l/s auf dem Protokoll vermerken)

f) Witterungsverhältnisse wie folgt: Zum Vortag: Regen oder Tauwetter: gering, mittel, stark

Zum Zeitpunkt der Probenahme: Regen oder Tauwetter: gering, mittel, stark

g) Sonstige Beobachtungen (Farbe, Geruch, Trübung, Schwimmstoffe, Schwebstoffe, Schaumbildung)

h) Messungen vor Ort: pH-Wert

6.3.3 Häufigkeit und Umfang der Anlagenüberwachung

Die LTV hat die WHA wie folgt zu überprüfen:

Anlagenteil / Art der Kontrolle Häufigkeit 2)
- Einlauf / Überlauf / Ablauf Sichtkontrolle (Funktionsfähigkeit) t
- Becken, Behälter (Sichtkontrolle Dichtheit) a
- Kontrolle der Abwassereinleitstelle in das Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung w

2)

t - täglich i. S. einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen oder zu Tageszeiten, an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in das Gewässer eingeleitet wird

w - wöchentlich (sowie anlassbezogen, u.a. nach Starkregenereignissen)

a - jährlich (sowie anlassbezogen, u.a. nach Starkregenereignissen

6.3.4 Betriebstagebuch/Bautagebuch

Für die WHA ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Untersuchungen und Kontrollen der Eigenüberwachung einzutragen sind. Das Betriebstagebuch muss insbesondere enthalten:

a) Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebs- und Wartungspersonals

b) Mess- und Untersuchungswerte der Eigenüberwachung

  • Analysenwerte der Ablaufuntersuchungen an der Probenahmestelle
  • Abwassermengen am Notüberlauf

c) Umfang, Zeitpunkt und Ergebnisse der ausgeführten Wartungs- und Funktionskontrollen einschließlich Darstellung der Mängelbeseitigung

d) Entnahmezeit und -menge von Rückständen aus der WHA mit Kennzeichnung des Verwertungs- und/oder Entsorgungspfades

e) Besondere Vorkommnisse, insbesondere solche, die sich auf das Gewässer auswirken können

f) Zeitpunkt der Kontrolle durch die Behörde

g) Abschrift der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis

Das Betriebstagebuch ist bis 6 Monate nach Rückbau der abwassertechnischen Anlagen aufzuheben.

Das Betriebstagebuch ist bei einem Wechsel des Betreibers der Anlage dem neuen Betreiber zu übergeben.

6.3.5 Meldepflicht von Betriebsstörungen

Werden bei der Eigenkontrolle Betriebsstörungen bzw. Überschreitungen von festgelegten Überwachungswerten festgestellt oder treten sonstige Vorkommnisse auf, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Einleitgewässers besorgen lassen,

  • ist umgehend nach der Ursache der Störung zu suchen,
  • sind Maßnahmen zur Vermeidung/Reduzierung der Auswirkungen der Störung zu ergreifen und
  • ist die untere Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen zu informieren.

6.3.6 Übergabe der Ergebnisse der Eigenkontrolle

Jeweils halbjährlich sind der unteren Wasserbehörde die Ergebnisse der Eigenkontrolle (i.d.R. je 6 x abfiltrierbare Stoffe und pH-Wert sowie Ablaufmengen aus dem Notüberlauf) einschließlich der zugehörigen Entnahmeprotokolle vorzulegen.

6.4 Bautechnik, Bauausführung, Anzeigepflichten

6.4.1

Der unteren Wasserbehörde sind jeweils 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen:

  1. Baubeginn Abwasseranlagen (mit Angabe der Telefonnummern der ausführenden Firmen und des verantwortlichen Bauleiters)                          
  2. Fertigstellung Abwasseranlagen                    
  3. Beginn Massenentnahme 
  4. Ende Massenentnahme                    
  5. Beginn Rückbau Abwasseranlagen
  6. Ende Rückbau Abwasseranlagen

6.4.2

Bei von der derzeitig geplanten Technologie der Abwasserbehandlung relevant abweichenden Nebenangeboten ist vor Einreichung des Angebotes aufgrund der Ausschreibung eine Vorabstimmung mit der unteren Wasserbehörde zur Eignung der angedachten Technologie unter Vorlage aller zur fachlichen Prüfung erforderlichen Pläne und Berechnungen durchzuführen.

6.4.3

Bei absehbarer regelmäßiger Überschreitung des Überwachungswertes für abfiltrierbare Stoffe sind Unterlagen zur Nachrüstung (z.B. mit Sandfilter) vorzulegen, die eine sichere Einhaltung des Überwachungswertes gewährleisten. Für eine evtl. erforderliche anlagentechnische Nachrüstung ist an geeigneter Stelle ausreichend Platz freizuhalten.

6.4.4

Es sind alle höhenbedingten Möglichkeiten für die Realisierung einer für die Probenahme geeigneten überstehenden Einbindung des Zulaufrohres in den Probenahmeschacht auszuschöpfen.

6.4.5 Unterlagen vor Baubeginn   

Bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Bereich der Massenentnahme sind folgende Pläne vorzulegen (Höhenangaben nach DHHN2016 3)):

  1. Verlauf und Schnitt der Hang- und Mitteldrainagen sowie Anmerkungen zum Betrieb z.B. bzgl. der Vermeidung des Zusetzens der Drainagen
  2. Straßenbegleitende Verwallung mit Darstellung des Fließweges nach Ende der Verwallung
  3. Verlauf und Schnitte der Gabionenelemente vor dem Rückhalteraum
  4. Grundriss, Schnitt des Dammes des Retentionsraumes, insbesondere Einbindung der Dichtungsbahn z.B. zur Vermeidung von Auftrieb bei Beckenfüllung
  5. Saugleitung für Abzug des Oberflächenwassers zum Lamellenklärer, insbesondere bzgl. Auflagerung ohne Beschädigung der Dichtschicht oder Gefahr des Abrutschens
  6. Grundriss und Schnitte des Geländes der ME mit Darstellung der Querriegel/Fangedämme à Höhen- /Abflussverhältnisse nach dem Mutterbodenauftrag unter Beachtung der Begründung zu Abschnitt C, Punkt 6.7 (Maßnahmen bei Einstellung der Massenentnahme)

3) In den bisher eingereichten Plänen wurde das Höhenbezugsystem DHHN92 verwendet. Gemäß einem Beschluss des Plenums der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) vom 21. September 2016 zur bundesweiten Einführung des neuen Höhenbezugssystems bis zum 30.06.2017 wurde in Sachsen das neu entstandene Höhenbezugssystem DHHN2016 zu diesem Stichtag im Punktnachweis und im Datenvertrieb mit amtlichem Status eingeführt.

Sollte die Umstellung des Bezugssystems auf den Plänen bis vor Baubeginn nicht möglich sein, sind in jedem Fall die zur Abnahme vorzulegenden Bestandspläne auf das neue System umzustellen.

Außerdem sind in dem Zusammenhang zu übergeben:

  1. Zustimmung des Grundstückseigentümers, über dessen Flächen das im Bereich der Gewässerquerung von der Baustraße abfließende Oberflächenwasser abfließt
  2. Zustimmung des Grundstückseigentümers, über dessen Flächen das Wasser aus dem Notüberlauf des Retentionsbeckens abfließt
  3. Arbeitsschutzrechtliche Stellungnahme zu den abwassertechnischen Anlagen (-> Die Umsetzung eventuell daraus resultierender, in der bisherigen Planung nicht berücksichtigter Forderungen ist anhand aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen.)
  4. Verfahrensweise zur Bauwasserversorgung
  5. Bewertung des Erfordernisses einer nach Abschluss der Massenentnahme weiter zu führenden Entwässerung des Abbaugeländes (analog ehemalige Ausgleichsmaßnahme A2) und (bei Erfordernis einer weiteren Einleitung) Antrag auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzgl. dieser dann dauerhaften Einleitung

6.4.6 Zutretendes Kluftgrundwasser

Bei relevant von der Annahme (1,4 l/s) abweichenden Feststellungen beim Kluftgrundwasserzutritt ist umgehend die untere Wasserbehörde zu informieren. In dem Zusammenhang ist darzustellen,

  • welche Auswirkungen das auf den Betrieb der WHA hat sowie
  • ob und wie unter diesen von den Bemessungsansätzen des Antrages abweichenden Zuflüssen zur WHA die Einhaltung des Überwachungswertes abfiltrierbarer Stoffe sichergestellt werden kann.

6.5 Bauabnahme

6.5.1

Die Abwasseranlage bedarf vor Inbetriebnahme bis 8 Wochen nach Fertigstellung der Abnahme durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen.

Als Voraussetzung der Abnahme sind die in den Anlagen 1 und 2 zum Abnahmeschein aufgeführten Angaben (zutreffende Angaben vollständig ausfüllen) sowie eine Fertigung Bestandspläne gemäß DIN 2425 Teil 4 mindestens 2 Wochen vor dem Abnahmetermin zu übergeben.

Dem Abnahmeantrag sind ebenfalls beizufügen:

  • das Ergebnis der Optimierung der Einbindung der Zulaufleitung in den Probenameschacht und
  • das positiv abgeschlossene VOB-Abnahmeprotokoll für die Abwasseranlagen.

6.5.2

Die Pläne sind mit dem Vermerk "Pläne entsprechend der Bauausführung" zu versehen und unterschriftlich durch die verantwortliche Bauleitung und den Vorhabensträger anzuerkennen (Höhenangaben nach DHHN2016). Sollten sich bei der Bauausführung keine Änderungen zu den in den Antragsunterlagen aufgeführten Plänen ergeben haben, so ist eine entsprechende Erklärung unter Bezugnahme auf die jeweilige Planbezeichnung, unterschrieben durch Bauherrn und Ausführungsbetrieb, ausreichend. Dies ist nicht möglich, wenn Höhenangaben in Genehmigungs- und Bestandsplänen auf unterschiedlichen Höhensystemen beruhen (siehe 6.4.5.3)).

6.6 Betrieb der Abwasseranlagen

6.6.1

Die Entnahme von Wasser aus dem Absetzbecken zu Befeuchtungszwecken ist nicht zulässig.

6.6.2

Die Gabionen vor dem Retentionsraum sind regelmäßig und nach Einstau auf Ablagerungen zu kontrollieren. Bei erforderlichem Beräumen darf kein Eintrag der Stoffe in Gewässer erfolgen.

6.6.3

Das verfügbare Nutzvolumen im Absetzbecken ist regelmäßig zu kontrollieren. Bei evtl. erforderlichem Entfernen der Ablagerungen dürfen Schlämme oder Trübwasser nicht ins Gewässer abfließen. Maßgebend sowohl für das Erfordernis der Beräumung als auch für die Auswirkungen der Schlammberäumungen ist der an der Probenahmestelle einzuhaltende Überwachungswert von max. 20 mg/l abfiltrierbare Stoffe.

6.7 Maßnahmen bei Einstellung der Massenentnahme

6.7.1

Die Verfahrensweise des Rückbaus der mit der Abwasserrückhaltung, -behandlung und -ableitung verbundenen Anlagen ist gegenüber der unteren Wasserbehörde bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Rückbaus der Abwasseranlagen zu beschreiben.

6.7.2

Nach Beendigung der Massenentnahme und dem Rückbau der Abwasseranlagen ist insbesondere während der Zeit der Abraumüberschüttung ein „Oberflächenwassermanagement“ zu betreiben, das nur minimale Auswirkungen auf das Gewässer sicherstellt. Die geplante Verfahrensweise ist der unteren Wasserbehörde bis spätestens 4 Wochen vor Beginn des Rückbaus der Abwasseranlagen darzustellen.

6.8  Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wgSt)

6.8.1

Beim Betanken der Kettenfahrzeuge mittels Tankwagen bzw. des Dieselaggregats ist zur Aufnahme der Tropfverluste eine ausreichend große, dichte Auffangwane/Tropfschale zu benutzen. Diese soll regelmäßig gereinigt, der Inhalt fachgerecht entsorgt und ohne Zutritt von Niederschlagswasser abgestellt werden.

6.8.2

Es soll ausreichend Ölbindemittel auch in den Kettenfahrzeugen vorgehalten werden.

6.8.3

Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden. Es sollen nur Baumaschinen zum Einsatz kommen, die mit biologisch abbaubaren Betriebs- und Schmierstoffen betrieben werden.

6.8.4

Zum Umgang mit wgSt ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und vorzuhalten, welche einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt.

6.9 Sonstiges

6.9.1

Die Sohl- und Ufersicherung des Nordbaches im Bereich der Einleitstelle E4 (ca. 12 m² verzwickter Steinsatz und Herdschwellen) ist möglichst naturnah herzustellen. Es dürfen keine starken Rauhigkeitsunterschiede im Vergleich zum Gewässerlauf ober- und unterstrom auftreten (keine glatte Pflasterung). Auf bzw. in den Lücken der Sohlsicherung (Grobstruktur) soll sich eine mindestens 10-20 cm starke Schicht aus ortstypischem und lagestabilem Sohlsubstrat auflagern können. Die Herdmauer ist als im Kopfbereich aufgelöster Kolkriegel und entsprechender Nachbettsicherung (Schüttung) auszubilden.

6.9.2

Die Planung zur Gestaltung der Einleitstelle ist mit der Ausführungsplanung erneut einzureichen.

6.9.3 Beauftragter für die Abwasseranlage

Die LTV hat einen für die Abwasserbehandlung und -ableitung verantwortlichen Mitarbeiter zu be­stimmen und diesen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen zwei Wochen vor Inbetriebnahme zu benennen.

6.9.4 Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage

Das gesamte Oberflächen- und Kluftwasser aus der ME ist dem Retentionsbecken zuzuführen und von dort bis zum Anspringen des Notüberlaufs dem Lamellenklärer und den nachfolgenden Absetzbecken zuzuführen.

6.10 Grundwasser

6.10.1

Im Umfeld der Massenentnahme ist das hydraulische Regime des flurnächsten Grundwasserleiters mindestens auf Veränderungen der Wasserführung und des Chemismus turnusmäßig zu kontrollieren.

Dazu sind unter Einbeziehung der bestehenden GWMS BK 37/08 / HTBOB 4 mindestens zwei weitere Grundwassergütemessstellen (GWGMS, siehe DVGW Regelwerk W 115 und W 121) mit einer jeweiligen Endteufe bei mindestens 463 m NHN einzurichten.

Die Bohransatzpunkte und damit die Standorte der künftigen GWGMS sind durch ein mit der Fach- und Sachlage vertrautes Ingenieurbüro festzulegen. Bei dem aufzuschließenden Grundwasserleiter handelt es sich um einen Festgesteinsgrundwasserleiter. In Festgesteinen bilden Trennflächen (Störungen, Klüfte, Schichtflächen) die hydraulisch wirksamen Räume.

Alle o.g. Maßnahmen sind vor Ausführungsbeginn mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen abzustimmen.

6.10.2

Für den Bereich der Massenentnahme ist ein wöchentliches Grundwasserstandsmonitoring durchzuführen. Mit dem Grundwassermonitoring ist sofort nach der Einsatzbereitschaft der Gütegrundwassermessstellen zu beginnen. Im Vorfeld der Abbaumaßnahme hat jedoch mindestens eine Null-Messung zu erfolgen. Im Rahmen dieser Null-Messung ist auch der chemische Zustand zu analysieren. Die Untersuchungsparameter sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Die chemische Analytik ist i.d.R. vierteljährlich bzw. nach Anordnung der unteren Wasserbehörde (z.B. infolge des Eintritts eines Schadenereignisses) zu wiederholen.

6.10.3 Auflagenvorbehalt

Sollte sich weiterer Monitoringbedarf ergeben, behält sich das Landratsamt Mittelsachsen vor, weitere Grundwassermessstellen zu fordern.

7. Naturschutzrechtliche Auflagen

7.1

Die Vermeidungsmaßnahmen V (LBP) 1 – V (LBP) 11, Vermeidungsmaßnahmen V (SarF) 1 und V (SarF) 2, CEF-Maßnahmen (CEF-FL) und Ausgleichsmaßnahmen A 1 und A 2 sind gemäß der Maßnahmeblätter einzuhalten und durchzuführen.

Diese Maßnahmen lauten wie folgt (siehe Seite 19 ff. der anliegenden UVP)

  • V (LBP) 1: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
  • V (LBP) 2: Bodenschutz- und Gewässerschutzmaßnahmen
  • V (LBP) 3: Erstellung eines Massenmanagementplans
  • V (LBP) 4: Wiederherstellung bauzeitlich genutzter Flächen
  • V (LBP) 5: Vorgeschaltete Reinigungs- und Sedimentationsanlage
  • V (LBP) 6: Durchführung eines baubegleitenden Grundwassermonitorings
  • V (LBP) 7: Maßnahmen zur Staubbindung bzw. Staubvermeidung
  • V (LBP) 8: Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für wertgebende Vegetationsbestände
  • V (LBP) 9: Amphibienschutzmaßnahmen
  • V (LBP) 10: Anwendung der AVV Baulärm, der 32. BImSchV und des Merkblatts „Maßnahmen zum Schutz gegen Baulärm“
  • V (LBP) 11: ökologische Baubegleitung
  • V (SarF) 1: Vermeidung von Lärmwirkungen in den Dämmerungs- und Nachtstunden
  • V (SarF) 2: Bauzeitenregelung
  • CEF-FL: CEF-Maßnahme für die Feldlerche
  • A 1: Geländemodellierung Massenentnahme
  • A 2: Anlage einer mehrschichtigen Feldhecke

7.2

Die CEF-Maßnahmen (CEF-FL) sind vor Baubeginn und während der Bauzeit durchzuführen.

7.3

Die ökologische Baubegleitung (Maßnahmeblatt V (LBP) 11) ist der unteren Naturschutzbehörde 2 Wochen vor Beginn der CEF-Maßnahmen bzw. dem Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

7.4

Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen A 1 und A 2 sind vor Baubeginn in das Kompensationsflächenkataster (KoKaNat) einzutragen.  

7.5

Für die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hat vor Baubeginn eine unbefristete Sicherung der Grundstücksrechte zugunsten der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen und des Landkreises Mittelsachsen (untere Naturschutzbehörde) zu erfolgen. Die dabei zu beachtenden Vorgaben sind aus dem beiliegendem „Merkblatt zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG“ ersichtlich.  

7.6

Der Baubeginn und die Umsetzung der CEF-Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde jeweils spätestens zwei Wochen danach schriftlich anzuzeigen.

8. Forstrechtliche Auflage

8.1

Werden während des Abbaubetriebes bis fünf Jahre nach dessen Einstellung im angrenzenden Wald Absterbeerscheinungen festgestellt, die das übliche Maß übersteigen, sind in einem Fachgutachten die Ursachen zu ermitteln und ggf. Maßnahmen zum Walderhalt/zur Stabilisierung oder notfalls zur Waldumwandlung festzulegen. Die erforderlichen Aufwendungen hat der Vorhabenträger zu tragen.

9. Arbeitsschutzrechtliche Auflagen

9.1

Wird für die Verwirklichung des Bauvorhabens eine Baustelle eingerichtet, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der Landesdirektion Sachsen, Arbeitsschutz – Außenstelle Chemnitz spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Dafür sollte das beigefügte Formular „Vorankündigung einer Baustelle“ verwendet werden.

9.2

In einer Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen der Beschäftigten umfassend zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen und deren Kennzeichnung, Lärmschutz). Insbesondere ist der Gehalt an Schwermetallen und Arsen im Boden zu berücksichtigen.

9.3

Den Beschäftigten sind die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, reißfeste Schutzhandschuhe, Schutzhelme, Staubmasken, ...). Die persönlichen Schutzausrüstungen sind entsprechend zu pflegen und ihre Benutzung ist sicherzustellen.

9.4

Bezüglich auftretender Belastungen durch Lärm und Vibration sind die nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung geforderten Maßnahmen durchzuführen (z. B. Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation, Kennzeichnung der Lärmbereiche, Maßnahmen zur Verringerung der Exposition, Bereitstellung geeigneter Gehörschutzmittel, Vorsorgeuntersuchungen).

9.5

Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher benutzt werden können.

9.6

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte ist zu berücksichtigen, dass diese befähigt sind, die entsprechenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes einzuhalten.

9.7

Erforderliche Sprengarbeiten sind der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz anzuzeigen. Die Sprengfirma muss über eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und die Sprengberechtigten über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen, die zu den beabsichtigten Sprengungen berechtigen.

10. archäologische Auflage

10.1

Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) vier Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummer und den verantwortlichen Bauleiter nennen.

11. sonstige Auflagen

11.1

Bezüglich der Einwirkungen auf Gebäude sollten bei Sprengungen an erschütterungsempfindlichen Gebäuden Gipsmarken angebracht werden, um gegebenenfalls eingetretene Bauschäden nachweisen zu können.

11.2

Bezüglich der Einwirkungen von Erschütterungen im Rahmen der Sprengungen auf Menschen in Gebäuden ist im Falle von Anwohnerbeschwerden die Einhaltung der Anhaltswerte nach DIN 4150, Teil 2 durch Messung nachzuweisen. Die Messung muss im gegebenen Fall von einer bekanntgegebenen Messstelle für Erschütterungen durchgeführt werden, welche nicht im Rahmen der Planung des Bauvorhabens bereits tätig war.

11.3

Nach Beendigung der Bauarbeiten ist das Steinbruchrestloch aufzumessen und der Zustand der Böschungen (u.a. hinsichtlich Steinfallgefahr) und eventuelle Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen (Art und Umfang von Verfüllungen etc.) sind zu dokumentieren. Ein entsprechender Lageplan und ein Kurzbericht über die durchgeführten Arbeiten sind dem Sächsischen Oberbergamt nach Abschluss der Bauarbeiten vorzulegen.

Abschnitt D – Hinweise

1. Immissionsschutzrechtliche Hinweise

  • Gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG ist jede Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebes der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde (hier: Landkreis Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde) mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Wird eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, so stellt dies nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden kann.
  • Bei berechtigten Beschwerden aus der Nachbarschaft und zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen können von der Anlagenbetreiberin gemäß § 26 BImSchG Messungen von Emissionen gefordert und nachträgliche Anordnungen gemäß   § 17 BImSchG erlassen werden.
  • Gemäß § 52 b BImSchG ist das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz über einen gegebenenfalls bevorstehenden Betreiberwechsel unverzüglich zu informieren.
  • Entsprechend der Betriebsbeschreibung erfolgt die Beschränkung auf den werktäglichen Betrieb. Sofern aus betriebstechnischen Gründen eine Abweichung von den Betriebsabläufen aus dem Schallgutachten (schalltechnische Prognose Nr. 701.1053/16 vom 29.06.2016) erforderlich ist, ist ein Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu erbringen (Zuschläge für Sonn- und Feiertage entsprechend der Regelungen der TA Lärm).

2. Wasserrechtliche Hinweise

Abwassereinleitung/Abwasseranlage:

  • Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend.
  • Der Antragsteller soll die gesamten Maßnahmen plan- und sachgemäß nach den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, ferner nach den geltenden Vorschriften und mindestens nach den Regeln der Technik ausführen.
  • Die Abwasseranlagen müssen stets im betriebsbereiten Zu­stand gehalten und sorgfältig gewartet werden.
  • Für den Betrieb, die Überwachung und Unterhaltung der Abwasseranlagen soll ausgebildetes und zuverlässiges Personal eingeset­zt und die erforderlichen Geräte bereitgehalten werden.
  • Es muss darauf geachtet werden, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die "Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung -" und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
  • Die Abwasseranlagen müssen dem behördlichen Aufsichtspersonal und dem amtlichen Sachverständigen zugänglich sein (§ 101 Abs. 1 Pkt. 4 bis 6 WHG).

Amtliche Überwachung:

Durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen oder von ihr Beauftragte wird durch Abwasserprobenahmen die Einhaltung der festgelegten Einleitungsbedingungen überprüft. Diese Abwasserproben werden hinsichtlich aller festgelegten Parameter analysiert.

Bestimmungsverfahren abfiltrierbare Stoffe und pH-Wert:

Soll von den in der Abwasserverordnung beschriebenen Verfahren abgewichen werden, kann anhand von drei repräsentativen Vergleichsmessungen (Probenhomogenisierung → Probenteilung → je eine Analyse nach AbwV und nach angestrebter Betriebsmethode) die Nutzung von Betriebsmethoden beantragt werden. Einzelheiten zur Verfahrensweise und den erforderlichen Unterlagen sollten vorher mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.

Änderungen:

Bei wesentlichen Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich des anfallenden und eingeleiteten Abwassers, Änderungen von baulichen Anlagen, die Einfluss auf den Abwasseranfall haben können sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind die hierzu erforderlichen bau- und wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse mit den entsprechenden Unterlagen rechtzeitig zu beantragen. Die untere Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen.

3. Baurechtliche Hinweise

  • Die allgemeinen Hinweise für die Baugenehmigung nach § 64 SächsBO (siehe Anlagen) sind zu beachten.
  • Gemäß § 60 SächsBO nimmt die untere Immissionsschutzbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis wahr, wenn ein anderes Gestattungsverfahren, wie vorliegend die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt.

4. Abfall- und bodenschutzrechtliche Hinweise

  • Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Hinweise zum Abfallrecht und zum Bodenschutz sowie die Vorgaben für die oberste Bodenschicht im Raum Freiberg sind zu beachten.
  • Neben den bereits geplanten Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen (z.B. Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme, siehe Seite 19 der anliegenden UVP) sollte zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in den Boden (und darüber hinaus in den Grundwasserkörper) die mögliche Verwendung von fremdem Bodenmaterial zur Andeckung diskutiert werden. Für den Fall, dass möglicherweise nicht ausreichend Abraummaterial vor Ort zur Verfügung stünde, müsste das sogenannte Verschlechterungsgebot eingehalten werden. Das heißt konkret, dass das angelieferte Bodenmaterial mit seinen chemischen Eigenschaften mindestens gleichwertig oder besser als das Material vor Ort sein muss. Die entstehende Abbaukannte muss so gesichert werden, dass keine oder, wenn überhaupt nur geringe erosive Angriffsmöglichkeiten, hier vor allem für Sickerwasser und Wind vorhanden sind. Am wirkungsvollsten erscheint hier eine Abböschung in Angleich mit der Andeckung.
  • Erdaushub, welcher nicht als Baustoff im Rahmen des Vorhabens wiederverwertet wird, unterliegt den Bestimmungen des KrWG. Danach dürfen gemäß § 28 Abs. 1 KrWG Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

5. Hinweis des Sächsischen Oberbergamtes

Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Es wird deshalb empfohlen, die Steinbruchwände durch den Betriebsführer auf das Vorhandensein von Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen. Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues ist gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.

6. Naturschutzrechtliche Hinweise

  • Das Log-in für das KoKa-Nat erhalten Sie bei der LISt-GmbH. Ansprechpartner bei der LISt GmbH sind xxxxxxxxx Tel.: 037207/ xxxxxxx und xxxxxxx, Tel.: 037207/xxxxxxx oder E-Mail: KoKa-Nat@list.smwa.sachsen.de. Benennen Sie bei der LISt GmbH den Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde (xxxxxx).
  • Bei der Maßnahme A 2 sind die Hinweise des Merkblattes zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft (siehe Anlage) zu beachten.

7. Hinweise des Gesundheitsamtes

  • Nicht nur das Vorhabengebiet, sondern ein Großteil des Einzugsgebietes der Bobritzsch wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Damit besitzen die landwirtschaftlichen Betriebe eine sehr hohe Verantwortung hinsichtlich der Wasserspeicherfähigkeit des Bodens. Mit ihrer Betriebsweise zur Flächenbewirtschaftung können sie dazu beitragen, dass Niederschlagswasser regional versickert und nicht oberflächennah abfließt. Auch das trägt zur Entspannung der Hochwasserneigung nach Starkregenfällen bei. Die Aufklärung und Unterstützung der betroffenen Landwirte, evtl. bei der Umstellung ihrer Betriebsweisen, wird als wichtig erachtet und sollte von den Vorhabenträgern in entsprechender Weise berücksichtigt werden. 
  • Das Wasser an den Waschbecken und Duschen in den Büro- und Mannschaftscontainern muss Trinkwasserqualität aufweisen (vgl. § 3 Nr. 1 Trinkwasserverordnung).

8. Arbeitsschutzrechtliche Hinweise

  • Bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden sowie bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter hat die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) in eigener Verantwortung zu treffen.
  • Die angegebene Arbeitszeit von 13 Stunden ist nicht zulässig. Bezüglich der Arbeitszeit gilt die Forderung des § 3 des Arbeitszeitgesetzes: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Bezüglich der Sprengarbeiten ist die Vorschrift SprengTR 310 zu beachten.
  • Auf die erforderliche Beheizbarkeit der anschlusslosen Toilette vom 15.10. bis 30.04. nach ASR A4.1 wird hingewiesen.

9. Hinweise des Landesamtes für Archäologie

  • Das Vorhaben liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Im Zuge der Erdarbeiten können sich notwendige archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.
  • Für die beabsichtigten Bodeneingriffe wird auf die Meldepflicht gemäß § 20 SächsDSchG verwiesen.

10. Hinweis des Wasserzweckverbandes Freiberg

Durch Errichtung der Baustraße im Bereich der Frauensteiner Straße könnten die Belange der öffentlichen Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden. Diesbezüglich sind alle Hinweise und Forderungen gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 16.10.2014 in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und alle technischen Details mit dem Wasserzweckverband Freiberg abzustimmen.

11. Hinweise der Oberen Raumordnungsbehörde

  • Während und vor allem nach Beendigung der Baumaßnahme ist dafür Sorge zu tragen, dass nachhaltige Beeinträchtigungen, insbesondere des Landschaftsbildes, nicht eintreten.
  • Durch die vorgesehene Baustraße i. V. m. den Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden der Verlauf einer regionalen Hauptradroute und einer Fernreitroute berührt. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass diese auch während der Bauphase nicht berührt werden bzw. Umleitungen etc. in zumutbarer Weise weitergenutzt werden können.
  • Das Vorhabengebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Oberbobritzscher Riedelgebiet“. Auf ggf. erforderliche Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde wird hingewiesen.
 
Abschnitt E – Begründung
I. Sachverhalt

1.

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau, Rauenstein 6A in 09514 Pockau-Lengefeld, beantragte mit Datum vom 21.11.2016 (Posteingang am 21.11.2016) in der geänderten Fassung vom 18.06.2018 (Posteingang am 19.06.2018) die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar auf dem Flurstück Nr. 519/3 der Gemarkung Oberbobritzsch zur Massenentnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens (Anlage nach Nr. 2.1.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV).

2.

Die Anlage steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ebenfalls seitens der Landestalsperrenverwaltung geplanten Hochwasserschutzvorhaben „Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Oberbobritzsch an der Bobritzsch“. Für dieses Vorhaben ist die zuständige Genehmigungsbehörde die Landesdirektion Sachsen.  

3.

Konkreter Antragsgegenstand ist vorliegend der Aufschluss und zeitlich befristete Betrieb eines offenen Steinbruches zum Zwecke der Erdstoff- und Gesteinsgewinnung für die Errichtung des Absperrbauwerkes (Damm) des Hochwasserrückhaltebeckens Oberbobritzsch/Bobritzsch.

Die Massenentnahme (ME) befindet sich circa 900 m nordöstlich des geplanten Dammstandortes zwischen Oberbobritzsch und Friedersdorf auf einer derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die geplante Abbaumenge des brauchfähigen Gesteins beträgt 270.000 m³ zuzüglich 140.000 m³ überlagerndes Taubgestein auf einer Fläche von circa 5,5 ha (55.000 m²).

Weiterer Antragsgegenstand neben dem eigentlichen Abbaufeld ist eine in etwa 150 m davon entfernt beginnende Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche (BE 1) mit einer Gesamtgröße von 9,623 ha auf landwirtschaftlich bzw. ackerbaulich genutzter Fläche (dem vorliegenden BImSch-Verfahren zugeordnet wurden davon 28.864 m² - die Restfläche der BE 1 ist Antragsgegenstand zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren des HRB Oberbobritzsch).

Die verkehrstechnische Verbindung beider Flächen (ME und BE 1) erfolgt über eine ca. 6,50 m breite Baustraße, welche über eine Länge von ca. 162 m vom Abbaufeld den Nordbach querend nach Süden parallel zum Nordbach verläuft und dort auf die dem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch zugehörige Baustraße mit gleicher Ausbaubreite trifft.

Die Gewinnung der Erdstoff- und Gesteinsmassen erfolgt mittels schwerer Erdbautechnik. Aus den Baugrunderkundungen ist abzuleiten, dass im Abbaufeld einzelne Härtlinge Gneis (angewittert bzw. unverwittert) angetroffen werden können. Deshalb können im Einzelfall auch ausnahmsweise Kleinsprengungen mit Millisekundenzündern zur Erhöhung der Abbauleistung und Herstellung der benötigten Steingrößen erforderlich werden (etwa eine Sprengung alle 2 Wochen oder seltener).

Für die parallel zum Bau des Absperrdammes erfolgenden Abbautätigkeiten an der Massenentnahme inklusive der geplanten Maßnahmen nach Betriebseinstellung beträgt das Zeitfenster circa 31 Monate.

Für die geplante Massenentnahme ist werktags eine Betriebszeit von 07:00 bis 20:00 Uhr vorgesehen (gegebenenfalls in den Wintermonaten von 07:00 bis 18:00 Uhr).

Im Rahmen der Nachtragsunterlage vom 23.04.2019 zum Antrag nach § 4 BImSchG teilte die Antragstellerin einzelne Änderungen zum bisherigen Beantragungsgegenstand mit (konkrete Erläuterungen siehe Nachtragsunterlage). Dies betrifft im Wesentlichen:

  • Wiederandeckung der genutzten Flächen mit vorhandenem Oberboden nach Abbauende/Betriebseinstellung
  • Einleitstelle E 4_2017 wird mitsamt Gewässerbefestigung, angeschlossener Rohrleitung und Revisionsschacht nach Abbauende vollständig zurückgebaut.

Die Detailbeschreibungen sind in den Antragsunterlagen enthalten.

4.

Der Genehmigungsantrag wurde mit den Nachträgen vom 23.04.2019 (Posteingang am 26.04.2019) und 05.06.2019 (Posteingang am 05.06.2019) so ergänzt, dass der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen vollständig waren.

5.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens am 29.07.2019 im elektronischem Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen (Ausgabe 79/2019e) und auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen lagen der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen in der Zeit vom 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 im Landratsamt Mittelsachsen (Außenstelle Leipziger Straße 4 in Freiberg) sowie in den Gemeindeverwaltungen Bobritzsch-Hilbersdorf und Klingenberg zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus waren die Unterlagen im UVP-Portal eingestellt.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten in der Zeit vom 05.08.2019 bis einschließlich 07.10.2019 erhoben werden. Nach dem Ende der Einwendungsfrist lagen keine Einwendungen vor. Der ursprünglich für den 14.11.2019 anberaumte Erörterungstermin wurde folglich aufgehoben. Dies wurde ebenfalls im elektronischen Amtsblatt Nr. 112/2019e vom 28.10.2019 und auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen öffentlich bekannt gemacht.

6.

Die Gesamtkosten für das in Rede stehende Vorhaben wurden in den eingereichten Unterlagen mit  xxxxxx EUR veranschlagt.

7.

Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt wird, wurden eingeholt. Das Einvernehmen der zuständigen Standortgemeinde (Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf) wurde mit Datum vom 13.07.2018 erteilt.

8.

Das Vorhaben ist in Nr. 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Da zum Zeitpunkt der Planung jedoch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, insbesondere auch auf die Grundwassergeschütztheit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt einen unselbstständigen Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens dar. Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG a.F.) auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung (§ 11 UVPG a.F.) ist in der Anlage 1 zu diesem Bescheid dargestellt. Anhand der Ausführungen leitet sich die Schlussfolgerung über die Zulässigkeit des Vorhabens in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ab.

9.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen und die Verfahrensakte ergänzend Bezug genommen.

II. Rechtliche Würdigung

1.

Die Anlage der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen stellt eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. Nummer 2.1.2 (Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der derzeit gültigen Fassung dar.

2.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in der aktuellen Fassung     i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung sowie § 2 i. V. m. § 3 Nr. 6 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze (SächsKrGebNG) in der derzeit geltenden Fassung.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum BImSchG und Benzinbleigesetz (AGImSchG) in der aktuellen Fassung i. V. m. § 1 ff. der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (SächsImSchZuVO) in der derzeit geltenden Fassung.

Danach ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde die örtlich und sachlich zuständige Behörde.

3.

Das Verfahren ist nach den §§ 4, 6 und 10 BImSchG sowie gemäß der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der derzeit gültigen Fassung durchgeführt worden. Entsprechend    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) der 4. BImSchV war aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.  

4.

Die Begrenzung der Gültigkeit der Genehmigung in Abschnitt A, Punkt 7 beruht auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Sie gewährleistet, dass nach Ablauf der drei Jahre eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vorgenommen werden kann. Die Dauer der Abwassereinleitung in den Nordbach ist an den Betrieb der Massenentnahme und der Abwasseranlagen gebunden und somit entsprechend zu befristen.

5.

Die Genehmigung beruht auf den §§ 4 und 6 Abs. 1 BImSchG.

Es ist sichergestellt, dass bei Ausführung entsprechend der unter Abschnitt B aufgeführten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sowie bei Erfüllung der unter Abschnitt C aufgeführten Nebenbestimmungen

  • die sich aus § 5 BImSchG und aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen nicht entgegenstehen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

5.1

Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt,

  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können,
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen,
  • Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

5.2

Stellungnahmen der beteiligten Behörden:

a) immissionsschutzrechtliche Belange

Zur Beurteilung der durch den geplanten Abbaubetrieb resultierenden Schallemissionen und -immissionen wurde eine schalltechnische Prognose der Ingenieurbüro Ulbricht GmbH (Bericht Nr. 701.1053/16 vom 29.06.2016) zur Prüfung vorgelegt. In der schalltechnischen Untersuchung wurden die durch den Betrieb der Anlage resultierenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten untersucht. Als nächstgelegene schutzbedürftige Nutzungen untersucht der Gutachter die Geräuschimmissionen an fünf Immissionsorten (siehe Abschnitt C Nr. 2.4). Aus fachtechnischer Sicht können die getroffenen Emissionsansätze und die darauf aufbauende Prognose nachvollzogen und bestätigt werden. Demnach werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten deutlich unterschritten.

Im Rahmen der Baugrundhauptuntersuchung wurde im Boden eine erhöhte Feststoffbelastung durch die Schwermetalle Blei, Cadmium und Arsen ermittelt. Vorsorglich sind deshalb Staubemissionen durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu verhindern bzw. zu vermindern. Eine messtechnische Überwachung während der Bauphase erfolgt durch die Aufstellung von Messpunkten zum Sammeln von Niederschlagsstaub in den nächstgelegenen Wohngebieten.

Erschütterungen zählen zu den Immissionen, die im Sinne des BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden können. Derzeit existiert keine rechtsverbindliche Grundlage für die Frage, wann Erschütterungsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Allgemein anerkannte Beurteilungsgrundlagen liefern hierfür aber die „LAI-Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ sowie die DIN 4150-2 und -3 (Erschütterungen im Bauwesen). Grundsätzlich werden zwei Immissionswirkungen unterschieden: Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude und Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden. Im sprengtechnischen Gutachten vom 30.04.2010 werden in Tabelle 4 die Ergebnisse der Erschütterungsprognose dargestellt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass durch die Sprengerschütterungen keine Schäden an Gebäuden und keine Belästigungen für Mensch und Tiere in der Umgebung des geplanten Steinbruchs zu erwarten sind. Der Sprengverantwortliche sichert mit jeder Sprengung den Sicherheitsbereich ab, sodass eine Gefährdung durch Streuflug (Steinwurf) für Mensch und Tier ausgeschlossen werden kann.

Unter Einhaltung der festgesetzten Nebenbestimmungen wird im Ergebnis sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden bzw. ausreichend Vorsorge getroffen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).

Einen Hauptaspekt zur Beachtung der Energieeffizienz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) stellt der Beantragungsgegenstand an sich dar. Mit der Materialgewinnung für das HRB Oberbobritzsch unmittelbar am geplanten Einbauort werden keine externen, energieaufwendigen Zufahrten von Erd- und Felsbaustoffen erforderlich. Zudem sollen die einzusetzenden Baumaschinen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und damit aktuelle Technologien nutzen (z.B. bzgl. Treibstoffverbrauch, Abgasausstoß und Wirkungsgrad).

b) baurechtliche Belange

Im vorliegenden Fall wurde ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO gebündelt. Die Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO ist in diese Genehmigung eingeschlossen. Bestandteile der Baugenehmigung sind die Massenentnahme, die Lagerfläche (BE 1) sowie die Baustraße.

Die Rückbauverpflichtung (siehe Anlage, Stand 28.11.2019) ist bereits Bestandteil der Antragsunterlagen. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit des Vorhabens. Damit sollen Rechtsstreitigkeiten über die Rückbaupflicht vermieden und auf diese Weise der Rückbau sichergestellt werden. Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben der öffentlichen Hand, womit auf die Sicherstellung (Baulasteintragung) verzichtet werden kann.

c) wasserrechtliche Belange

Das Vorhaben betrifft den Oberflächenwasserkörper (OWK) „Bobritzsch-1“ sowie den Grundwasserkörper (GWK) „Obere Freiberger Mulde“.

Mit den Planungsunterlagen wurde die wasserfachliche Stellungnahme der IHU – Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH Dresden vom 12.09.2016 eingereicht, in welcher die Einhaltung der Vorgaben der WRRL durch den Vorhabenträger abgeprüft wurde. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen eine Verschlechterung des Zustands von GWK und OWK nicht zu erwarten und die Erreichung des guten Zustandes von GWK und OWK nicht gefährdet ist. Es sind demnach keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele der WRRL zu befürchten. Die Maßnahmen V2, V4 bis V6 sowie A1 (Erläuterung siehe Nebenbestimmung 7.1) sollen zur Vermeidung bzw. Minimierung von möglichen Beeinträchtigungen umgesetzt werden. Diese vorgesehenen Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, um schädliche Auswirkungen auf die Wasserkörper zu verhindern bzw. zu minimieren. Weitere Ausführungen hierzu enthält die anliegende zusammenfassende Darstellung gemäß § 11 UVPG (a.F.).

Auf die Grundwassernutzungen im Umfeld hat das geplante Vorhaben keinen negativen Einfluss.

Der Standort des geplanten Vorhabens liegt zudem außerhalb von Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.

Bei der Gewinnung der entfestigten und angewitterten Gneise ist eine offene Wasserhaltung vorgesehen. Für die Wasserhaltung werden an den Abbaurändern Hangdrainagen und in der Mitte der Abbausohle eine Mitteldrainage angelegt. Die Einleitung der Drainagen und des Oberflächenwassers erfolgt an der Einleitstelle E4 in den Nordbach (Zufluss zum Stadtwasser).

Die in diese Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen zum Wasserrecht begründen sich wie folgt:

1. Errichtung und Betrieb der Abwasseranlagen (Abwasserrückhaltung und Abwasserbehandlung)

Abwasseranlagen, wie die Wasserhaltungsanlage (WHA) zur Rückhaltung und Behandlung von Oberflächen- und Kluftgrundwasser bedürfen nach § 60 Abs. 7 WHG in Verbindung mit     § 55 Abs. 2 SächsWG grundsätzlich der Genehmigung zum Bau und Betrieb.

Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Anlage gemäß § 55 Abs. 7 SächsWG:

  • den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,
  • den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
  • einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49 Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
  • den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.

Versagungsgründe sind vorliegend bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht gegeben.

Nach § 55 Abs. 3 Pkt. 12 SächsWG in Verbindung mit § 55 Abs. 5 SächsWG sind Bau oder Stilllegung von Abwasserkanälen außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten (wie vorliegend) hingegen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Bau und Stilllegung sind jedoch mindestens 1 Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde mit Angaben zu Nennweite, Materialart, Trassen- und Gradientenverlauf sowie zur bemessenen Abwassermenge anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde kann innerhalb von 4 Wochen nach bestätigtem Eingang der Anzeigedaten den Baubeginn untersagen. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.

2. Errichtung und Rückbau der Einleitstelle in den Nordbach

Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen gemäß § 36 WHG i. V. m. § 26 SächsWG der wasserrechtlichen Genehmigung. Versagensgründe sind bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht gegeben.

d) naturschutzrechtliche Belange

In circa 400 m Entfernung südlich zur ME liegt die Grenze des FFH-Gebietes „Bobritzschtal“. Die Lagerfläche für die Gesteinsmassen befindet sich zwischen der geplanten ME und dem FFH-Gebiet in mindestens 170 m Entfernung zur FFH-Gebietsgrenze. Es wurde daher eine FFH-Vorprüfung mit Erheblichkeitsabschätzung vorgenommen. Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung, dass auch bei gleichzeitiger Umsetzung der Massenentnahme und der Baumaßnahme zum Absperrwerk des HRB Oberbobritzsch einschließlich der Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Baustraßenflächen erhebliche Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „Bobritzschtal“ auszuschließen sind, wird seitens des Referates Naturschutz geteilt. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit      NATURA 2000 ist gegeben.

Weiterhin werden die Inhalte und Ergebnisse des Speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (SarF) bestätigt. Das gutachterliche Fazit, dass das Vorhaben bei Umsetzung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen insgesamt (Vermeidungsmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, ergänzende artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen im Speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag V (SarF) 1 und V (SarF) 2 sowie die zusätzlichen CEF-Maßnahmen (Feldlerche)) nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, wird geteilt. Die geplanten Artenschutzmaßnahmen werden in ihrer Gesamtheit als geeignet und ausreichend zu der für notwendig erachteten Berücksichtigung der entsprechenden Artenschutzbelange beurteilt und befürwortet. 

Die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans können ebenfalls durch das Referat Naturschutz bestätigt werden. Die darin enthaltenen und zur Umsetzung vorgesehen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen werden als geeignet und ausreichend zu der für notwendig erachteten Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beurteilt und befürwortet.

Durch die vollständige Umsetzung der in den Antragsunterlagen geplanten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen lassen sich die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen quantitativ ausreichend und qualitativ geeignet minimieren und ausgleichen, so dass eingeschätzt wird, dass diese nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen einschließlich gesetzlich geschützter Biotope nach Naturschutzrecht führen (konkrete Ausführungen siehe Seite 23 ff. der anliegenden UVP).

e) abfall- und bodenschutzrechtliche Belange  

Das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Recht, Abfall und Bodenschutz stimmt dem beantragten Vorhaben zu, wenn die entsprechenden Auflagen realisiert und die beigefügten Hinweise beachtet werden. Dabei werden auch die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt.

f) Belange der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf

Das Einvernehmen der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf gemäß § 36 BauGB wurde mit Datum vom 13.07.2018 erteilt.

g) Belange der Oberen Raumordnungsbehörde

Im Ergebnis der raumordnerischen Prüfung ist festzustellen, dass dem antragsgegenständlichen Vorhaben Ziele der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

h) Belange des Planungsverbandes Region Chemnitz

Bei antragsgemäßer Realisierung des Vorhabens, insbesondere bei Umsetzung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken.

i) forstrechtliche Belange

Für den geplanten Steinbruch wird kein Wald direkt in Anspruch genommen. Der Steinbruch befindet sich jedoch in unmittelbarer Nähe zu 2 Waldflächen: nordwestlich grenzt im Abstand von ca. 20 m zur Abbaukante eine 1,38 ha große Waldfläche an; südlich bis östlich des Steinbruchs erstreckt sich das Waldgebiet „Jungfernholz“. Die Bestände stocken auf einem nach Süd-Westen exponierten, terrestrischen Standort mit durchschnittlicher Nährstoffversorgung und unterdurchschnittlicher Wasserversorgung. Gemäß der wasserfachlichen Stellungnahme der IHU (Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH) vom 12.09.2016 konnte jedoch festgestellt werden, dass es für beide Waldbestände zu keinen signifikanten Änderungen der Grundwasserstände kommt, da diese außerhalb der geschätzten Reichweite einer dauerhaften Grundwasserabsenkung von 20 m liegen. Das bauzeitliche Grundwassermonitoring soll dies überwachen und sichern. Durch die Massenentnahme sind keine Veränderungen des Wasserregimes im Wald zu erwarten. Auch eine Standortänderung der Waldbestände wird grundsätzlich ausgeschlossen.

j) Belange des Gesundheitsamtes

Die betriebs- und verfahrenstechnischen Maßnahmen der TA Luft zur Staubbindung/Staubvermeidung und der TA Lärm zum Schutz gegen Baulärm müssen eingehalten werden. Unter Beachtung der Hinweise bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

k) arbeitsschutzrechtliche Belange

Aus Sicht der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben, wenn die entsprechenden Nebenbestimmungen eingehalten und Hinweise beachtet werden.

l) Belange des Sächsischen Oberbergamtes

Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, indem seit Jahrhunderten bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Vorhabens sind jedoch keine stillgelegten, bergbaulichen Anlagen vorhanden, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.

m) Belange des Landesamtes für Archäologie

Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kulturdenkmale aus dem Umfeld, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.

An den südöstlichen, östlichen und nordöstlichen Hängen des Spitzberges sollen Gneismassen als Baumaterial für das Hochwasserrückhaltebecken bei Oberbobritzsch entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass im Raum Bobritzsch-Hilbersdorf bereits mittelalterlicher Bergbau umgegangen ist. Schriftlich überliefert ist dort im 14. Jahrhundert ein Schmelzhüttenstandort. Die archäologische Recherche mittels LIDAR-Fernerkundung zeigt im südwestlichen Bereich des Spitzberges Hinweise bergbaulicher Tätigkeit während einzelne Hohlformen im Osten auf Bergbau hindeuten. Es gilt darüber hinaus stets zu beachten, dass die aktuelle Kartierung der Bodendenkmale nur die bislang bekannten und dokumentierten Fundstellen umfasst. Im Ergebnis stehen die denkmalschutzrechtlichen bzw. archäologischen Belange dem Vorhaben nicht entgegen.

n) Belange des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden und auf Gebäude erfolgt nach den LAI-Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen vom 06.03.2018. Gemäß dem sprengtechnischen Gutachten vom 30.04.2010 sind keine Überschreitungen von Anhaltswerten zu erwarten.

o) Belange des Wasserzweckverbandes Freiberg

Im Freihufenweg und in der Frauensteiner Straße (S 188 und S 208) befinden sich Trinkwasserversogungsleitungen, von denen die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken abzweigen. Im Bereich der Massenentnahmefläche und der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind keine Anlagen des Wasserzweckverbandes Freiberg vorhanden.

p) Belange des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Immissionsschutz

Die Immissionsrichtwerte sind an den Immissionsorten 1 (Zum Wald 19) und 5 (Zum Wald 20), welche sich im Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (OT Friedersdorf der Gemeinde Klingenberg) befinden, nachweislich sicher eingehalten. Belästigungen durch Staub sind vorliegend nicht zu erwarten bzw. werden durch entsprechende Schutzmaßnahmen vermieden.

Naturschutz

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb des beantragten Vorhabens. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist von der geplanten CEF-Maßnahme für die Feldlerche betroffen. Die fachliche Eignung der Maßnahme zur Schaffung von Lebensräumen für die Feldlerche wird bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

6.

Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wurde geprüft und bewertet. Entsprechend der Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß §§ 11, 12 UVPG (a.F.) ist die umweltbezogene Zulässigkeit des Vorhabens gegeben (siehe Anlage 1).

7.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind §§ 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) maßgebend. Aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung war ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.  

8.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wurde. Die Entscheidung über die Länge dieser Frist liegt im Ermessen der Behörde. Die Frist ist angemessen, wenn diese so bemessen ist, dass der Betreiber der Anlage unter regelmäßigen Umständen in der Lage ist, innerhalb der Frist in technisch und wirtschaftlich vertretbarer Weise die Anlage zu errichten bzw. den Betrieb aufzunehmen. Jedoch darf die Frist nicht so lang bemessen sein, dass Änderungen der Sach- oder Rechtslage innerhalb des eingeräumten Zeitraums wahrscheinlich (wenn auch im Einzelnen nicht absehbar) sind und anzunehmen ist, dass mit der Errichtung bzw. dem Betrieb der Anlage erst nach Änderung der bei Genehmigungserteilung zugrunde gelegten Umstände begonnen werden soll. Aus vorgenannten Gründen wurde im vorliegenden Fall die Frist für das Erlöschen der Genehmigung auf drei Jahre festgesetzt.

9.

Die Formulierung der Nebenbestimmungen hat ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 BImSchG. Dementsprechend kann die Genehmigungsbehörde (hier: Landratsamt Mittelsachsen) durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen. Die Nebenbestimmungen im Abschnitt C sind in diesem Sinne erforderlich und sachgerecht.

Sie begründen sich wie folgt:

a) Allgemeine Nebenbestimmungen

zu 1.1.1

Die aufschiebende Bedingung beruht auf § 7 Abs. 1 BauTechPrüfVO. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Zweckdienlichkeit haben vor Beginn der Bauausführung die geprüften Standsicherheitsnachweise vorzuliegen.

zu 1.2.1

Die Festsetzung erfolgt antragsgemäß.

zu 1.2.2

Gesetzliche Grundlage für diese Forderung ist § 82 Abs. 2 SächsBO i. V. m. § 12 Abs. 1 BImSchG.

b) Immissionsschutzrechtliche Auflagen

Die aufgeführten Nebenbestimmungen dienen dazu, die Erfüllung der Pflichten gemäß § 5        Abs. 1 BImSchG i.V.m. Ziffer 5.2.3.3 der TA Luft i.V.m. der TA Lärm durch den Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage sicherzustellen.

zu 2.1

Grundsätzlich sind die baubezogenen Tätigkeiten geeignet, relevante Staubemissionen zu erzeugen und eine Umweltbelastung hervorzurufen. Vorsorglich sind deshalb geeignete Technologien zur Vermeidung bzw. Verhinderung vorzusehen und entsprechend anzuwenden. Die vorgesehenen Staubminderungsmaßnahmen werden aus fachlicher Sicht für ausreichend eingeschätzt, sodass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind (z.B. Verwenden von Netzen beim Materialtransport).

zu 2.2

Relevante, diffuse Staubabwehungen werden messtechnisch erfasst, quantifiziert und dann anhand von Grenz- und Eingreifwerten beurteilt. So kann kurzfristig Handlungsbedarf abgeleitet werden, um dann ggf. problematische Betriebsabläufe zu ändern oder weitergehende Minderungsmaßnahmen einzuleiten. Den Anwohnern wird zudem wahrnehmbar vermittelt, dass Vorsorge zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Schutz vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft gemäß BImSchG getroffen wird. Der messtechnische Nachweis der Staubbelastung wird unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung als unentbehrlich angesehen.

zu 2.3 und 2.4

Betriebsbedingt sind Anlagen der geplanten Art geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen zu verursachen. Zur Durchsetzung der Schutz- und Vorsorgepflicht sind daher die oben genannten Nebenbestimmungen erforderlich. Diese ergeben sich unmittelbar aus dem Antrag bzw. wurden aus der zur Beurteilung vorgelegten Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüro Ulbricht GmbH (Bericht Nr. 701.1053/16 vom 29.06.2016) abgeleitet.

c) Baurechtliche Auflage

zu 3.1

Die Forderung basiert auf § 72 Abs. 8 SächsBO.

d) Abfallrechtliche Auflagen

zu 4.1

Diese Forderungen ergeben sich aus den §§ 6, 7, 8, 9 und 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012, wonach Abfälle vorrangig zu vermeiden, wieder zu verwenden, zu recyceln bzw. anderweitig zu verwerten sind. Ist dies technisch nicht möglich, sind diese Abfälle unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Gemäß § 28 Abs. 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

zu 4.2

Gemäß § 50 Abs. 1 KrWG ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen und gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 KrWG die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen auf Anordnung der zuständigen Behörde unter Beachtung der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20.10.2006 mittels Nachweis zu führen. Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, haben aber gemäß § 24 Abs. 6 NachwV jede Abgabe von Abfällen zu registrieren.

e) Bodenschutzrechtliche Auflagen

zu 5.1 - 5.6

Die bodenschutzrechtlichen Auflagen sollen den ordnungsgemäßen Umgang mit Bodenmaterial sicherstellen und das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen verhindern.

Gesetzliche Grundlagen für die Auflagen sind das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998, die dazu erlassene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 sowie das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) vom 22.02.2019. Danach hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§ 4 Abs. 1 BBodSchG) bzw. Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen getroffen wird (§ 7 BBodSchG). Zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen (§ 16 Abs. 1, 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG i. V. m. § 10 Abs. 1 BBodSchG).

Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 BBodSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 SächsKrWBodSchG sind bekannt gewordene oder verursachte nicht unerhebliche Bodenbelastungen durch den Verursacher, den Grundstückseigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt sowie weitere Verpflichtete gemäß BBodSchG und SächsKrWBodSchG unverzüglich der zuständigen Behörde (i.d.R. ist das die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde) anzuzeigen. Das Unterlassen dieser Anzeige ist gemäß § 22 Abs. 1 SächsKrWBodSchG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 22 Abs. 2 SächsKrWBodSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

f) Wasserrechtliche Nebenbestimmungen

zu 6.1

Die Festlegung zur Probenahmestelle erfolgte antragsgemäß und stellt sicher, dass eine für die amtliche Kontrolle und die Eigenkontrolle vergleichbare, unverdünnte, unvermischte Abwasserprobe entnommen werden kann (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.2

Gemäß § 100 Abs. 1 WHG sind die zuständigen Wasserbehörden im Rahmen der Gewässeraufsicht verpflichtet, die Abwassereinleitung zu überwachen, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Abwassereinleiter zu überprüfen. Die Befugnisse der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind in § 101 WHG i.V.m. § 107 SächsWG geregelt.

Der Abwassereinleiter hat die Kosten der im Rahmen der Gewässeraufsicht entstehenden Aufwendungen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Pkt. 2 c) und Pkt. 4 WHG i. V. m. § 108 Abs. 3 SächsWG zu tragen.

zu 6.3.1 bis 6.3.4

Der Umfang der Eigenkontrolle wurde unter Beachtung der Abwasserart sowie des wetterabhängigen Abwasseranfalls festgelegt. Deshalb wurde von den im Anhang 3 der EigenkontrollVO geforderten kontinuierlichen pH-Wert-Messungen sowie der täglichen Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe (in Analogie zu den dort geregelten absetzbaren Stoffen) abgewichen. Die Festlegung der Analysenverfahren bzgl. bestimmter Kriterien ist begründet in § 3 Abs. 5 EigenkontrollVO. Die Ausfertigung eines Entnahmeprotokolls einschließlich Dokumentation im Betriebstagebuch dient der Nachweisführung gegenüber der Behörde und der Erfassung von Daten z. Z. der Probenahme, die bei der Ursachenermittlung von im Nachgang festgestellten, nicht eingehaltenen Einleitbedingungen hilfreich sein können.

zu 6.3.5

Die Forderungen nach Meldung von Betriebsstörungen ergeben sich aus §§ 4 und 5 der EigenkontrollVO.

zu 6.3.6

Aufgrund des nur auf 31 Monate beschränkten Vorhabens wird auf die regelmäßige Vorlage eines Jahresberichtes nach § 6 EigenkontrollVO verzichtet und es werden halbjährlich nur die genannten Daten abgefordert.

zu 6.4.1

Die Nebenbestimmung beruht auf § 100 Abs. 1 WHG i.V. m. § 106 Abs. 2 SächsWG. Eine Fristvorgabe für die Wahrnehmung der behördlichen Überwachung war zu treffen. Die geforderte Informationspflicht gibt die für die abwassertechnische Prüfung und Anlagenüberwachung relevanten Zeitpunkte der Nutzung gegenüber der zuständigen Wasserbehörde bekannt.

zu 6.4.2

Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Ausschreibung von der hier beantragten Behandlungstechnologie abweichende Verfahrensweisen angeboten werden. Die Nebenbestimmung dient der zügigen Vorabstimmung (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.4.3

Für die Behandlung derartiger Abwässer sind keine „standardisierten“ Behandlungstechnologien bekannt, mit denen ein Überwachungswert von 20 mg/l abfiltrierbare Stoffe sicher eingehalten werden kann. Die vorgelegten Berechnungen für die hier genehmigte Auslegung der WHA waren nach derzeitigem Kenntnisstand plausibel, so dass eine Nachbehandlung im Kiesfilter (evtl. mit Einsatz von Flockungsmittel) nicht angezeigt war. Der Vorbehalt der Nachrüstung dient jedoch der Vorsorge (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.4.4

Die Probenahmestelle eignet sich aufgrund der höhenbedingt nur sohlgleichen Einbindemöglichkeit des Zulaufrohres nur bedingt für die Entnahme einer repräsentativen Abwasserprobe. In der Regel sollten Zulaufrohre so eingebunden werden, dass ein Probenahmegefäß unter die Zulaufrohrsohle gehalten werden kann. Die Aufnahme der Nebenbestimmung entspricht dem Vorschlag der Antragstellerin „letzte Höhenreserven“ im Zuge der Ausführung zu ermitteln und zu nutzen (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.4.5

Die Vorlage von Detailplänen im Zuge der Ausführungsplanung bis 4 Wochen vor Baubeginn entspricht dem Antrag der Antragstellerin. Die übrigen Angaben konnten derzeit noch nicht vorgelegt werden und sind demnach nachzureichen.

zu 6.4.6

Der in den Antragsunterlagen enthaltenen Annahme des Kluftgrundwasserzutritts bis etwa       1,4 l/s kann unter Beachtung der vorgelegten Berechnungen und von Literaturangaben aus fachlicher Sicht gefolgt werden. Da die angenommene Menge relevant für die Einschätzung der Wirksamkeit der WHA und damit der erreichbaren Ablaufwerte ist, muss bei erheblichen Überschreitungen der 1,4 l/s der Betrieb überprüft werden (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.5.1

Die Nebenbestimmung beruht auf § 106 Abs. 3 SächsWG. Die geforderten Angaben und Nachweise sind Voraussetzung zur Durchführung der Bauabnahme durch die untere Wasserbehörde.

zu 6.5.2

Die Nebenbestimmung beruht auf § 106 Abs. 3 SächsWG. Die Vorlage der Bestandspläne dient zur Überprüfung der plangerechten Ausführung der Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Nachweis der Verantwortlichkeitswahrnehmung gemäß §§ 56, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 2 SächsWG der am Bau Beteiligten.

zu 6.6.1 bis 6.6.3

Die Forderungen dienen der Sicherstellung eines störungsfreien Betriebes der Abwasseranlagen mit dem Ziel der sicheren Einhaltung der festgelegten Überwachungswerte (Überwachungswerte siehe wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9, 10 und 57 WHG zur Einleitung von vorbehandeltem Oberflächen- und Kluftwasser aus der Massenentnahme in den Nordbach, Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 27.06.2019, Az.: 23.3-692.214.4-035-003/19). Zudem ergeben sich die Forderungen aus § 5 WHG (allgemeine Sorgfaltspflichten).

zu 6.7.1

Der Antrag enthält keine Beschreibung zur Verfahrensweise des Rückbaus der vorhandenen Anlagen zur Abwasserrückhaltung, -behandlung und -einleitung oder Angaben zum in der Folge (Nicht-) Erfordernis einer nach Abschluss der ME vorzuhaltenden Entwässerung des Geländes. Eine entsprechende Beschreibung ist demnach nachzureichen. Diese Forderung basiert auf § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 106 Abs. 2 SächsWG.

zu 6.7.2

Auch im Zusammenhang mit dem Rückbau der Abwasseranlagen sowie im Zuge des Abraum- / Mutterbodenauftrags ist der Anfall von belastetem Oberflächenwasser, insbesondere bei Starkniederschlägen, nicht vollumfänglich auszuschließen. Jedoch sind zu dem Zeitpunkt keine Anlagen zur Behandlung dieses Oberflächenwassers mehr vorhanden und somit Alternativen zur Vermeidung des Eintrags von belastetem Oberflächenwasser in das Gewässer vor Beginn des Rückbaus darzustellen (vgl. § 106 Abs. 1 SächsWG).

zu 6.8.1 bis 6.8.3

Durch die Einhaltung der Nebenbestimmungen soll sichergestellt werden, dass durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen keine nachteiligen Veränderungen des Schutzguts Wasser zu besorgen sind und austretende wassergefährdende Stoffe erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden (§ 62 WHG i.V.m. § 17 AwSV).

zu 6.8.4

Die Notwendigkeit zur Erstellung einer Betriebsanweisung ergibt sich aus § 44 AwSV.

zu 6.9.1

Die Forderung bezüglich der baulichen Ausführung der Einleitstelle E4 dient der Minimierung der negativen strukturellen Einflüsse des Sohl- und Uferverbaus im Nordbach im Bereich der Einleitstelle (12 m²) und der Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit (vgl. § 100 Abs. 1 WHG).

zu 6.9.2

Die Auflage erfolgt wegen der notwendigen Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung von Bauten (§ 106 Abs. 2 SächsWG).

zu 6.9.3

Die Bestellung eines für die Abwasseranlage verantwortli­chen Mitarbeiters wird wegen der Schädlich­keit des unbe­handelten Abwassers für erforderlich ge­halten.

zu 6.9.4

Die der Abwasserbehandlung zuzuführenden Abwasserarten enthalten Inhaltsstoffe, die in der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage (bis zum Erreichen des festgelegten Bemessungsregens) zur Einhaltung der festgelegten Überwachungswerte zu reduzieren sind (Überwachungswerte siehe wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9, 10 und 57 WHG zur Einleitung von vorbehandeltem Oberflächen- und Kluftwasser aus der Massenentnahme in den Nordbach, Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 27.06.2019, Az.: 23.3-692.214.4-035-003/19). 

zu 6.10.1 und 6.10.2

Im Bereich der Massenentnahme ist derzeit nur eine Grundwassermessstelle (GWMS) und zwar die BK 37/08 / HTBOB 4 verfügbar. Ein repräsentatives Grundwassermonitoring ist mit nur einer Messstelle nicht realisierbar. Die damit zu erlangenden Daten basieren auf Einzelmessungen, welche für das Gesamtareal niemals verallgemeinert werden können.

Eine Aussage zur räumlichen Beeinflussung bzw. hier zur Nichtbeeinflussung des Grundwasser­standes und damit auch des gesamten Grundwasserkörpers während der Massenentnahme (Monitoring) ist nur mit kontinuierlichen Messungen an mehreren GWMS und über den gesamten Abbauzeitraum realisierbar. In den Antragsunterlagen wird schon für die derzeitige Situation ausgeführt, dass der chemische Zustand des unterlagernden Grundwasserkörpers mit „schlecht“ zu bewerten ist. Im Bereich der geplanten Massenentnahme ist das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung „sehr gering“ bis „gering“. Bei Entnahme von Material wird dieses Schutzpotenzial weiter limitiert. Darüber hinaus ist der aktuelle allgemeine ökologische Zustand im geplanten Entnahmeareal mit „3 = mäßig“ festgestellt worden. Aus wasserrechtlicher Sicht sind damit die Einrichtung und die Kontrolle von mindestens drei Grundwassermessstellen zur Überwachung des Steinbruchregimes und daraus unter Umständen möglichen Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers nicht unverhältnismäßig und ohne Alternative.

zu 6.10.3

Die gesetzliche Grundlage für den Auflagenvorbehalt ist § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG. Die Einverständniserklärung der Antragstellerin zum Auflagenvorbehalt erfolgte mit Datum vom 13.03.2020.

g) Naturschutzrechtliche Auflagen

zu 7.1 – 7.6

Die Unterlagen zur Ausgleichsplanung werden Bestandteil der Genehmigung und deren Inhalte unter Maßgabe der genannten Nebenbestimmungen festgesetzt.

Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 9 SächsNatSchG), welcher nach § 15 Abs. 2 BNatSchG im Falle seiner Zulässigkeit zu kompensieren ist. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 SächsNatSchG erfolgt die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Ausgleichbarkeit des Eingriffes im Rahmen des hier gestellten Antrages, wobei dazu das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde, hier der Landkreis Mittelsachsen, erforderlich ist. Dieses Einvernehmen konnte unter Beachtung der zu erreichenden Zielstellungen des Naturschutzrechtes nur mit den angegebenen Auflagen verbunden hergestellt werden.

Die Vorgaben zur rechtlichen Sicherung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen basieren auf den Vorgaben des § 15 Abs. 4 BNatSchG.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß dem speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Beurteilung durch den Fachbereich Naturschutz sind bei der Umsetzung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen insgesamt (Vermeidungsmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, ergänzende artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen im speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag V (SarF) 1 und V (SarF) 2 sowie die zusätzlichen CEF-Maßnahmen (Feldlerche)) keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Das Vorhaben befindet sich angrenzend an das FFH-Gebiet „Bobritzschtal“ (Schutzgebiet nach § 32 BNatSchG). Gemäß der mit den Antragsunterlagen vorliegenden FFH-Vorprüfung und deren fachlichen Beurteilung durch das Landratsamt Mittelsachsen sind keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes zu erwarten, wenn die angeführten Nebenbestimmungen (hier: die zugehörigen projektimmanenten, offensichtlich wirksamen Minimierungsmaßnahmen) eingehalten werden.

Durch die vollständige Umsetzung der in den Antragsunterlagen geplanten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen (siehe Nebenbestimmung 7.1) lassen sich die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen quantitativ ausreichend und qualitativ geeignet minimieren und ausgleichen, so dass eingeschätzt wird, dass diese nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen einschließlich gesetzlich geschützter Biotope nach Naturschutzrecht führen (konkrete Ausführungen siehe Seite 23 ff. der anliegenden UVP).

h) Forstrechtliche Auflage

zu 8.1

Durch den Steinbruchbetrieb treten möglicherweise Unregelmäßigkeiten in der Wasserversorgung der Waldbestände auf, die dessen Vitalität und Funktionalität beeinträchtigen könnten. Zur dauerhaften Sicherung der Funktionen des Waldes nach § 7 SächsWaldG wird von der Möglichkeit einer Auflage Gebrauch gemacht.

i) Arbeitsschutzrechtliche Auflagen

zu 9.1

Die Vorankündigung richtet sich nach § 2 Abs. 2 BaustellV.

zu 9.2

Diese Forderung basiert auf § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und den weiteren Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung).

zu 9.3

Die Auflage ergeht entsprechend § 29 BGV A1 (bisher VBG 1).

zu 9.4

Die Maßnahmen finden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ihre Rechtsgrundlage.

zu 9.5

Die Forderung ergeht aufgrund § 3a und Anhang Nr. 5.1 der ArbStättV.

zu 9.6

Die Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte richtet sich nach § 7 ArbSchG.

zu 9.7

Die Anzeige der Sprengarbeiten basiert auf der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz        (3. SprengV). Die Erlaubnis der Sprengfirma ist entsprechend § 7 SprengG erforderlich. Der Befähigungsschein der Sprengberechtigten ist gemäß § 20 SprengG notwendig.

j) archäologische Auflage

zu 10.1

Eine rechtzeitige Information des Landesamtes vor Baubeginn ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Organisation/Terminkoordinierung zu gewährleisten.

k) sonstige Auflagen

zu 11.1 und 11.2

Trotz prognostizierter Unterschreitung der Anhaltswerte im sprengtechnischen Gutachten ist es möglich, dass tatsächlich höhere Schwingamplituden auftreten und die betreffenden Anhaltswerte überschritten werden. Für diesen Fall sollen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden bzw. Überprüfungen erfolgen.

zu 11.3

Das durch die Seitenentnahme entstandene Restloch unterliegt der SächsHohlrVO. Die Forderungen werden seitens des Sächsischen Oberbergamtes demnach für notwendig erachtet.

10.

Im Ergebnis des Verfahrens, insbesondere der Prüfung der Umweltverträglichkeit und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden ist dem Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar zur Massenentnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens in Oberbobritzsch stattzugeben, da bei Einhaltung der angeordneten Nebenbestimmungen des Abschnittes C dieses Genehmigungsbescheides und sonst antragsgemäßer Ausführung die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind.

Abschnitt F – Kostenentscheidung

Die Erhebung von Kosten beruht auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der derzeit gültigen Fassung, da diese Amtshandlung eine Weisungsaufgabe darstellt.

Für die Erhebung der Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

Abschnitt G – Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Im Auftrag

xxxxxxxxxxx                                                                            Dienstsiegel
Referatsleiterin

Anlagen:

  • Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
  • 1 Exemplar gesiegelte Antragsunterlagen und Nachträge (7 Ordner)
  • Baubeginnsanzeige
  • Anzeige zur Nutzungsaufnahme
  • Rückbauverpflichtungserklärung
  • Allgemeine Hinweise für Baugenehmigungen
  • Hinweise zum Abfallrecht – Anlage Ar
  • Hinweise zum Bodenschutz – Anlage Bo
  • Vorgaben für oberste Bodenschicht Raum Freiberg

- Anlagen 1 und 2 zum Abnahmeschein

  • Merkblatt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft
  • Formular zur Vorankündigung einer Baustelle

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, sowie auch denjenigen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die unter Abschnitt G enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides gilt im Übrigen entsprechend.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Hierzu wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Mittelsachsen
Referat Immissionsschutz 
Tel.: 03731-799-4018
E-Mail: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de
Fax: 03731-799-4031

Diese Bekanntmachung wird zudem im Internet (https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html) sowie im zentralen Internetportal (https://uvp-verbund.de/startseite) veröffentlicht.   

Eine persönliche Einsicht im Landratsamt Mittelsachsen bzw. den betroffenen Gemeinden ist aufgrund der derzeitigen Behördenschließungen für den Besucherverkehr bzw. der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen – Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 (Az. 15-5422/10) nicht möglich.

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.

Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Ref. Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 27.03.2020
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm
Landrat