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29.06.2018
Die GbR Philipp, Strölla 2, 04720 Großweitzschen beantragte mit Datum vom 19.12.2017 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 2 weiteren Blockheizkraftwerken (Anlage nach den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) am Standort der zuvor immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage auf dem Flurstück Nr. 6/2 der Gemarkung Strölla.
Die Änderung umfasst im Einzelnen:
Die geplante Anlage ist ebenfalls den Nrn. 1.2.2.2 und 8.4.2.2, Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zuzuordnen. Danach ist gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG betroffen sind, das heißt im vorliegenden Fall insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt werden. Für die mit der Neuerrichtung von 2 weiteren Blockheizkraftwerken einhergehenden Flächenversiegelungen auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebes werden Ausgleichsflächen geschaffen. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auf das absolut notwendige Maß reduziert worden. Zudem ist die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als ausreichend einzuschätzen. Innerhalb des Betriebsstandortes erzeugt das Vorhaben keine optische Unruhe. Für keines der Schutzgüter im Sinne von § 1a der 9. BImSchV sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, welche nicht ausgleichbar wären.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Freiberg, den 14.06.2018
Matthias Damm
Landrat
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