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19.12.2017
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
In Umsetzung der Artikel 11 und 84 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie der §§ 1, 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652), und der §§ 23, 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.04.2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S. 630) i. V. m. den zu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, gewährt der Landkreis Zuwendungen zur Förderung des Sports.
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 61 SächsLKrO i. V. m. § 72 Abs. 1, 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines kommunalen Interesses mit dem Ziel bewilligt, über den Landkreis flächendeckend breitensportliche Maßnahmen, sportliche Beratungs- und Betreuungsangebote in großer Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern und weiter auszubauen. Insbesondere die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports in Form der Angebote für die sportliche Freizeitbetätigung oder des systematischen Trainings- und Wettkampfbetriebes oder der Talententwicklung sollen erhalten und entwickelt werden.
Die Förderung investiver Maßnahmen und die Anschaffung von Sportgeräten dienen der Schaffung und dem Erhalt der materiellen Voraussetzungen für den Sport und damit dem Ziel dieser Richtlinie.
Darüber hinaus beteiligt sich der Landkreis an der Durchführung von nationalen und internationalen Sportveranstaltungen im Landkreis.
II. Konsumtive Sportförderung
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1 die Betreibung und Unterhaltung von vereinseigenen oder langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Jahre);
1.2 die Betreuung der Sportler/innen durch Trainer und ehrenamtliche Übungsleiter;
1.3 die Teilnahme von Sportlern und Mannschaften aus dem Landkreis an nationalen und internationalen Meisterschaften sowie an erforderlichen Qualifikationswettkämpfen; die Ausgaben in Vorbereitung und Durchführung im Landkreis stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften sowie anderer bedeutsamer Großsportveranstaltungen, insbesondere in den olympischen Sportarten oder Disziplinengruppen;
1.4 Maßnahmen des Breitensports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports sowie des Nachwuchsleistungssports;
1.5 die Beschaffung von Sportgeräten/-materialien für Trainings- und Wettkampfzwecke;
1.6 der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSBM e. V.) für die Aufrechterhaltung einer Geschäftsstelle sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen, insbesondere der Kreis-, Kinder-und Jugendspiele und Sportfesten mit besonderen Zielgruppen (Behinderte und Senioren);
1.7 langjährige Verdienste um die Entwicklung des Sports im Landkreis;
1.8 sportliche Aktivitäten im Behindertensport.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSBM e. V.) erhalten.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, insofern diese Richtlinie nicht anderes bestimmt, im Landkreis Mittelsachsen befinden.
3.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn der Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht und die Gemeinnützigkeit mit aktuellem Freistellungsbescheid vom Finanzamt erbracht wurden. Gewinnorientiert betriebener Sport oder Berufs- und Lizenzsport (Professioneller Sport) werden grundsätzlich nicht finanziell gefördert. Ausnahmen sind bei Großsportveranstaltungen nach Nummer 1.3 bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich.
3.3 Die Mitgliedschaften im Landessportbund Sachsen e. V. (LSBS) und im KSBM e. V. sind Voraussetzungen für eine Förderung und mit der Antragstellung nachzuweisen.
3.4 Der Zuwendungsempfänger hat die Zahl der Mitglieder (Bestandserhebung) vorzulegen.
3.5 Die angemessene finanzielle Eigenbeteiligung ist in Form eines Finanz-/Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes nachzuweisen, der sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr¹ und mindestens 10 vom Hundert an Eigenmitteln einschließt.
3.6 Die Gewährung einer Zuwendung zum Fördergegenstand der konsumtiven Sportförderung ist an einen Gesamtwertumfang (abweichendes gilt für Sportgeräte) von mind. 200 EUR (brutto) gebunden (Bagatellgrenze).
4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen für die Geschäftsstelle des KSBM e. V. nach Nummer 1.6 werden als institutionelle Förderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
4.2.1 Zuwendungen des Landkreises werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den zuwendungsfähigen Ausgaben und beträgt in der Regel zwischen 10 und max. 50 vom Hundert. Bei einer Zuwendung von höchstens 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben und einer Zuwendungssumme von max. 2.000 EUR kann eine Bewilligung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
4.2.2 Zuwendungen an den KSBM e. V. nach Nummer 1.6 für die Geschäftsstelle werden als Festbetrag nach Vorlage des Finanz-, Wirtschafts- oder Haushaltsplanes, der die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben sowie den Stellenplan enthält, bewilligt.
4.3 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
4.4 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachkosten, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
4.4.1 Betreibung vereinseigener Sportstätten - Betriebskostenzuschuss
Zuwendungsfähige Ausgaben an eigenen oder langfristig überlassenen Sportanlagen sind die für das Training und den Wettkampf erforderlichen Betreibungs- und Unterhaltungskosten für:
Die Zuwendungshöhen unterscheiden sich und richten sich nach dem Typ der Sportanlage. Für die wesentlichen Sportanlagentypen werden die Zuwendungen auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
4.4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter - Übungsleiterzuschuss
Für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Übungsleiter (ÜL) und Trainer mit gültiger Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder eines seiner Sportfachverbände werden Zuwendungen gewährt. ÜL/Trainer, die sich in Ausbildung befinden, werden berücksichtigt. Für die Bemessung der Zuwendungen sind folgende Kriterien der ehrenamtlichen Tätigkeit maßgebend:
Die Zuwendungsempfänger können bis zu 400 EUR (Höchstbetrag) pro anerkannten ÜL und Trainer erhalten. Der Höchstbetrag kann nur für die Entschädigung im Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb tätiger ÜL/Trainer mit wöchentlichen Einsatzzeiten von nachweislich mehr als 2 Trainingseinheiten (2 TE) gewährt werden.
4.4.3 Besonders förderwürdige Sportveranstaltungen/Meisterehrung
4.4.3 a) Die für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die als Qualifizierungs-, Nominierungs- oder Ausscheidungswettbewerb für die Teilnahme an deutschen oder internationalen Meisterschaften notwendigen Fahrtkosten, Start-/Meldegebühren sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind zuwendungsfähig, insofern dafür nicht die Sportverbände aufkommen.
4.4.3 b) Für die Teilnahme an internationalen Meisterschaften (z. B. Europa-, Weltmeisterschaften) können Zuwendungen nur bei Nachweis der Qualifikation oder Vorlage einer Nominierung durch den Sportverband für notwendige Fahrtkosten an die jeweiligen Sportvereine gewährt werden. Die Zuwendungen können bis zu einer maximalen Höhe von:
gewährt werden.
4.4.3 c) Die Höhe der Zuwendung für Sportveranstaltungen, die im Landkreis stattfinden, nicht zum üblichen Wettkampfbetrieb der Sportverbände gehören, aber einen besonderen Stellenwert durch ihre Tradition oder durch ihre große Außenwirkung oder ihre gesellschaftspolitische Bedeutung erreichen, richtet sich nach den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Organisation, die Schieds- und Kampfrichter. Die Zuwendung kann als Festbetrag (siehe Pkt. 4.2.1) gewährt werden und kann im Einzelfall max. bis zu 4.000 EUR betragen.
Sportvereine mit weniger als 100 Mitgliedern oder Monovereine können pro Förderjahr nur eine Veranstaltung gefördert bekommen. Sportvereine mit mehreren Sportarten (Abteilungen/Sparten) und mehr als 200 Mitgliedern hingegen bis zu drei Veranstaltungen, jedoch in jeweils verschiedenen Sportarten.
4.4.4 Kinder- und Jugendsport
4.4.4 a) Ausgaben für die Teilnahme der Kinder-und Jugendlichen an Meisterschaften, Pokalrunden, Wettkämpfen jeglicher Art oder Meisterschaftsspielen der Sportfachverbände, insbesondere Startgelder, Meldegebühren, Kampf- und Schiedsrichterkosten sowie Beförderungs- und Reisekosten sind zuwendungsfähig.
4.4.4 b) Zuwendungen für Kadersportler/innen des jeweiligen Landesverbandes (E-/D-Kader) werden für Ausgaben zur Teilnahme an zentralen Sichtungen, Vorbereitungs-/Trainingslehrgängen und sportmedizinischen Untersuchungen gewährt. Der Höchstbetrag pro Sportler/in kann bis zu 300,00 EUR betragen.
4.4.5 Anschaffung/Kauf von Sportgeräten
4.4.5 a) Zuwendungen werden nur bei einem Anschaffungswert von mindestens 300,00 EUR (brutto) gewährt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Wert pro Gerät über 100,00 EUR (brutto) liegt und durch funktionellen Zusammenhang mehrere Einzelteile einen Gesamtwert von 300,00 EUR (brutto) erreichen (z. B. Skier einschließlich Bindung und Stöcke).
4.4.5 b) Verbrauchsmaterialien, wie Bekleidung, Bälle, Kleinmaterial für Reparaturen usw. sind nicht zuwendungsfähig, auch dann nicht, wenn diese im Set den Gesamtwert von 300,00 EUR (brutto) erreichen.
4.4.5 c) Sportgeräte mit einem Anschaffungspreis von über 800 EUR (netto) sind im Rahmen der investiven Sportförderung zu beantragen. Sportgeräte im Wert von über 800,00 EUR (netto) unterliegen der Inventarisierungspflicht und der dementsprechend betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
4.4.5 d) Anträgen auf Zuwendungen für die Anschaffung von Sportgeräten sind beizufügen:
4.4.6 Förderung des KSBM e. V.
Zuwendungsfähig sind die Personal-, Sach- und Betriebskosten der Geschäftsstelle/n des KSBM e. V. sowie die Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Projektes „Vereinsentwicklung“. Die Vorlage eines Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes mit sämtlichen zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einem Organisations- und Stellenplan durch den Zuwendungsempfänger ist Bedingung.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten aktiven Mitglieder in den Sportvereinen und kann für jedes Mitglied bis 18 Jahre (Kinder und Jugendliche) 3,00 € und für alle weiteren Mitglieder (Erwachsene und Senioren) 1,00 € betragen.
4.4.7 Würdigung des ehrenamtlichen Wirkens im Landkreis/Vereinsjubiläen
4.4.7 a) Für besondere Verdienste bei der Entwicklung und Förderung des Sports im Landkreis können auf Vorschlag des KSB Mittelsachsen e. V. jährlich bis zu drei Ehrungen (Pokal „Sport-Oscar“) vorgenommen werden. Dem jeweiligen Sportverein kann zu diesem Anlass eine max. Zuwendung von 500,00 EUR gewährt werden.
4.4.7 b) Zuwendungen für Vereinsjubiläen der Sportvereine werden für Sach- und Personalaus-gaben im jeweiligen Förderjahr gewährt, die im unmittelbaren Zusammenhang zum Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb stehen. Folgende Höchstbeträge gelten:
5. Verfahren
5.1 Antragsverfahren
5.1.1 Der Zuwendungsbedarf ist durch den gesetzlichen Vertreter des Zuwendungsempfängers (§ 26 BGB - Vorstand) unter Verwendung der Bedarfsanzeige bis zum 30. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
5.1.2 Die Antragstellung unter Verwendung der Antragsvordrucke erfolgt nach Eingangsbestätigung der Antragsanzeige durch die Bewilligungsbehörde und hat bis zum 31.01. des Förderjahres zu erfolgen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.
5.1.3 Abweichend davon können Zuwendungen für Maßnahmen nach 4.4.3 bis 3 Monate vor Maßnahmebeginn, spätestens bis zum 30.06. des Förderjahres gestellt werden.
5.1.4 Dem Antrag sind weiter beizufügen:
5.1.5 Für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200,00 EUR kann ausnahmsweise ein vereinfachtes Verfahren gelten, bei dem geeignete Unterlagen einzureichen sind.
5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren
Die Bewilligung einer Zuwendung auf die Antragstellung erfolgt in Form eines Bescheides, der die Höhe der Zuwendung, die Auszahlung und den Zweck der Verwendung und die Nachweisführung bestimmt. Zu den Anträgen der Sportvereine erfolgt eine Anhörung/Abstimmung mit dem Kreissportbund Mittelsachsen e. V.
5.3 Verwendungsnachweis
5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde als zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinander abzurechnen, wenn nicht im Bescheid anders bestimmt.
5.3.2 Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200,00 EUR kann ein vereinfachter Verwendungsnachweis eingereicht werden.
5.3.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:
5.3.4 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
III. Investive Sportförderung
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1 Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Jahre). Dabei werden vorrangig Vorhaben an Sportanlagen zur Grundversorgung, wie:
gefördert.
1.2 Anschaffung/Kauf von Sportgeräten, Geräte als Ausstattung und nachrangig zur Pflege von Sportstätten und Sportanlagen von über 800,00 EUR (netto).
1.3 Gewerblich betriebene oder in erheblichen Umfang durch professionellen Sport genutzte Sportstätten werden nicht gefördert.
1.4 Der Bau und die Anschaffung von Sportgeräten für überwiegend schulische Nutzungen obliegen den Schulträgern und können nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der KSBM e. V. erhalten.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Regelungen nach Abschnitt II. Ziffer 3 gelten entsprechend.
3.2 Die Stadt/Gemeinde, in welcher der jeweilige Sportverein seinen Sitz hat, hat sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Den Antragsunterlagen ist der entsprechende Nachweis (z. B. Ratsbeschluss, Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme) beizufügen.
3.3 Der Bedarf, die Auslastung und die Standortsicherheit für die Sportstätte sind nachzuweisen und durch die jeweilige Sitzgemeinde zu bestätigen.
3.4 Die Gewährung einer Zuwendung für den Sportstättenbau ist an einen Gesamtwertumfang von mind. 10.000,00 EUR (brutto) gebunden (Bagatellgrenze). Für eine einzelne Baumaßnahme kann im Höchstfall eine Zuwendung in Höhe von 75.000,00 EUR pro Förderjahr bewilligt werden.
3.5 Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang von bis zu 125.000,00 EUR (brutto) mindestens 8 Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamt Wertumfang über 125.000,00 EUR (brutto) mindestens 25 Jahre. Hilfsweise kann unter Berücksichtigung der aktuellen Sportförderrichtlinie des Landes eine andere Wertgrenze und Zweckbindungsfrist gelten. Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, das ausreichend gesichert ist und dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht.
4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen des Landkreises werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den zuwendungsfähigen Ausgaben und beträgt in der Regel zwischen 10 und in begründeten Ausnahmen max. 30 v. H. In geeigneten Fällen kann die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Abweichend hiervon beträgt die Höhe der Zuwendung für die Anschaffung/Kauf von Sportgeräten im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1.2 in der Regel zwischen 10 und max. 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
4.4 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
4.4.1 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für sportliche Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Kostengruppen gemäß DIN 276.
4.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Grunderwerb, die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln sowie die Errichtung von gewerblich genutzten Einrichtungen. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
4.4.3 Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern, Förderern etc. des Zuwendungsempfängers in der Form von Arbeits- oder Sachleistungen finden rechnerische Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Ausgaben, ihre Vergütung ist jedoch ausgeschlossen. Arbeitsleistungen finden auf der Grundlage einer Bewertung durch ein Planungs-/Architekturbüro mit einem Stundenverrechnungssatz von 8,00 EUR Berücksichtigung und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert.
5. Verfahren
5.1 Antragsverfahren
5.1.1 Der Zuwendungsbedarf ist durch den gesetzlichen Vertreter des Zuwendungsempfängers (§ 26 BGB - Vorstand) unter Verwendung der Bedarfsanzeige bis zum 30. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres für das Förderjahr beim Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) anzuzeigen.
5.1.2 Die Antragstellung unter Verwendung der Antragsvordrucke erfolgt nach Eingangsbe-stätigung der Antragsanzeige durch die Bewilligungsbehörde und hat bis zum 31.01. des Förderjahres zu erfolgen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind und der Gesamtwertumfang der Maßnahme 125.000,00 EUR nicht übersteigt. Hilfsweise kann unter Berücksichtigung der aktuellen Sportförderrichtlinie des Landes eine andere Wertgrenze gelten.
5.1.3 Dem Antrag sind weiter beizufügen:
5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren
Das Landratsamt Mittelsachsen ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen. Es entscheidet auf Grund pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vorhaben mit angemessener Beteiligung² durch die jeweilige Sitzgemeinde haben Vorrang gegenüber solchen ohne kommunale Beteiligung. Die Bewilligungsbehörde erarbeitet in Abstimmung mit dem KSBM e. V. eine Rangliste der zur Förderung vorgeschlagenen Vorhaben. Vorrang bezüglich der Förderung haben auch Vorhaben, die durch den Freistaat Sachsen gefördert werden sollen.
5.3 Verwendungsnachweis
5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde als einfachen Verwendungsnachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinander sowie eines Sachberichts nachzuweisen, insofern nicht im Bescheid anders bestimmt.
5.3.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:
5.3.3 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
IV. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt, frühestens jedoch am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“ vom 29.03.2012 außer Kraft.
Freiberg, 14. Dezember 2017
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Siegel
¹ Förderjahr bezeichnet das Jahr, für welches die Zuwendung beantragt wird.
² Angemessen im Sinne der gleichen Größenordnung, wie der Landkreis an Förderung gewähren soll.