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19.12.2017
Artikel 1
Änderungen
1. Der § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:
2. Der § 4 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 31,85 Euro/m³.
3. Der zweite Anstrich des § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Freiberg, den 14. Dezember 2017
gez. Matthias Damm
Landrat
Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.