Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

30.04.2020

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen wird die Benutzung von Bussen im Linienverkehr so geregelt, dass bei allen Bussen mit mehr als einer Tür, bei denen mit einer Abtrennung zwischen dem Fahrerplatz und dem Einstiegsbereich für die Fahrgäste durch eine eingebaute Trennwand der erforderliche Infektionsschutz gewährleistet ist, die vordere Tür für den Einstieg geöffnet werden darf. In diesen Fällen ist auch der Ticketverkauf durch das Busfahrpersonal möglich. 
    In allen anderen Fällen bleibt die vordere Tür des Busses geschlossen und es darf kein Ticketverkauf im Bus stattfinden.
  2. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 16. März 2020. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.

Gründe:

Zuständigkeit:

Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 1 des Bescheides:

Die o. g. Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Seit Februar 2020 breitet sich das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland aus. Zur Eindämmung der Pandemie haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen Maßnahmen ergriffen, die die Ausbreitung des Virus hemmen sollen. Ziele dabei sind eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und Arbeitskräfte in bestimmten Branchen mit besonderer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens zu schützen. Dazu gehören Busfahrerinnen und Busfahrer des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 wurde in § 2 Abs. 2 ein Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum vorgeschrieben. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 4. dieser Verordnung wird für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als sonstige Ansammlung von Menschen erlaubt, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird. Damit ist trotz Verminderung des Mindestabstandes eine Regelung getroffen, die die Weitergabe des Krankheitserregers unter den Fahrgästen einschränkt. Das gilt auch für den Kontakt mit den Busfahrerinnen und Busfahrern zum Zwecke des Ticketverkaufs. Um die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen und die bestehenden Tarif- und Beförderungsbestimmungen anzuwenden, werden die Busfahrerarbeitsplätze ergänzend mit (flexiblen) Trennwänden im Einstiegsbereich der Fahrgäste an der vorderen Tür ausgerüstet, wenn dies für den einzelnen Bustyp baulich und rechtlich (Zulassung von Einbauteilen) zulässig ist. Durch das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für Fahrgäste bei der Benutzung des ÖPNV und der Trennwandausrüstung zum Fahrer ist es infektionsschutzrechtlich vertretbar, den Einstieg über die vordere Tür und auch den Ticketverkauf beim Fahrer wiedereinzuführen. Eine Beschilderung der Busse erfolgt entsprechend dieser Verfügung.

Für diejenigen Busse mit zwei Türen, bei denen keine Trennwand im Einstiegsbereich eingebaut ist, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die vordere Tür nicht geöffnet werden und kein Ticketverkauf beim Fahrer stattfinden darf.

Zu Ziffer 2 des Bescheides:

Die sofortige Vollziehung der Tenorziffer 1 gilt kraft Gesetzes nach § 23 Abs. 8 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. 

Die Verfügung gilt zunächst ohne zeitliche Befristung. Im Sinne des Gefahrenabwehrrechts wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Gefahr neuer Infektionsketten für das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr besteht.

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweis:

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Freiberg, den 30. April 2020

gez. Matthias Damm                                                 (Siegel)