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11.05.2020
Die UKM Fahrzeugteile GmbH, Salzstraße 3, 09269 Reinsberg beantrage mit Datum vom 19.11.2019 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme, oder erhitzen Abgas in einer Verbrennungseinrichtung, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von Gasen aus der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt (Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) auf dem Flurstück 1027/8 der Gemarkung Hirschfeld.
Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 1.2.3.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 des UVPG.
Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG betroffen sind, das heißt im vorliegenden Fall insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Beeinträchtigungen auf das Lokalklima der angrenzenden Ortschaft Hirschfeld sind nicht abzuleiten. Weiterhin ist mit keinen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe durch das geplante Vorhaben zu rechnen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 27.04.2020
gez. Matthias Damm
Landrat