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15.08.2018
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:
Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Gründe
Der Landkreis Mittelsachsen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Erlass dieser Entscheidung zuständig.
Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf aus oberirdischen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt in den meisten Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände und/oder Durchflüsse eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen unterdurchschnittlichen Niederschlagsmengen sowie lokal auftretende kurzzeitige Regenschauer und Gewitterregen führen zu keiner nachweislichen Entspannung der Situation.
Aufgrund der Niedrigwasserstände werden die Gewässer sowie die im und am Wasser lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört. Das Abpumpen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer verstärkt die Beeinträchtigung erheblich. Die ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht dabei nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern, sondern gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung, da durch die niedrigen Wasserstände die Sauerstoffzufuhr sinkt, während die Wassertemperatur steigt. Darüber hinaus wird in vielen Fällen eine Staustelle oder ein Pumpensumpf errichtet, um das Wasser sammeln und ableiten zu können. Der Anstau von oberirdischen Gewässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis sowie die Errichtung von Anlagen im oder am Gewässer ohne Genehmigung ist verboten.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist die Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die Allgemeinverfügung ist dabei angemessen und geeignet, um vorsorglich die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage sowie gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist bei ausreichender Wasserführung weiterhin zulässig. Dies sollte jedoch mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden. Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigen, dürfen die Gewässer nur im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde den erlaubten Umfang der Wasserentnahme vorübergehend per Bescheid einschränken oder untersagen.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach fachlicher Prüfung erteilt werden. Damit sind die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen bestehende Wasserentnahmen nicht fortgesetzt werden und dadurch zur Verschlechterung der Gewässersituation führen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr gewährleistet.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Bürgerservice, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter: www.landkreis-mittelsachsen.de/buergerservice/fachbereiche/5398.html.
Matthias Damm
Der Landrat