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21.08.2018
Die Agrar-Technik GmbH Niederbobritzsch (Sohraer Straße 8, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf) beantragte mit Datum vom 23. Mai 2018 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Rinderhaltungsanlage mit dazugehöriger Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren BHKW-Anlage (Anlagen nach der Nr. 7.1.5V und 1.2.2.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) am Standort Alte Naundorfer Straße 1 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, Flurstück Nr. 951/2 der Gemarkung Niederbobritzsch.
Das Änderungsvorhaben ist in Nr.1.2.2.2 sowie 7.5.1 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 7 i. V. m. Anlage 3 des UVPG.
Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Errichtung und den Betrieb einer weiteren BHKW-Anlage keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, da es sich hier um eine geringfügige Änderung eines bestehenden Vorhabens ohne zusätzlichen Flächenverbrauch handelt. Die zusätzliche BHKW-Anlage wird im bereits vorhandenen Gebäude errichtet und dient dazu, den Betrieb der Biogasanlage abhängig von der Situation im Stromnetz flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten. Der Normalbetrieb erfolgt mit dem vorhandenen BHKW. Beide Blockheizkraftwerke werden nur für Spitzenlastausgleich gemeinsam betrieben. Die Biogasproduktion und die maximal genehmigte Einspeiseleistung werden nicht erhöht. Eine zusätzliche Umweltbelastung zur Bestandsanlage ist durch den Zubau der BHKW-Anlage somit nicht gegeben.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 9. August 2018
Landratsamt Mittelsachsen
Matthias Damm
Landrat
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