2. Richtlinie zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 14. Dezember 2016

05.06.2020

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

1 Einleitung
2 Funktion
3 Kosten der Unterkunft
3.1 Abstrakte Angemessenheit
3.1.1 Richtwerte
3.1.2 Vergleichsraum
3.1.3 Vergleichsräume im Gebiet des Landkreises Mittelsachen
3.1.4 Abstrakt angemessene Wohnfläche
3.1.5 Abstrakt angemessener Quadratmeterpreis
3.1.6 Datenerhebung
3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018
3.1.8 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten ab dem 01.01.2019
3.2 Konkrete Angemessenheit
4 Kosten der Heizung
4 Inkrafttreten

2. Ziffer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:

3.1.2 Vergleichsraum

Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben.

3. Ziffer 3.1.3 wird wie folgt gefasst:

3.1.3 Vergleichsräume im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen

Im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen werden die nachfolgenden fünf Vergleichsräume mit den zugehörigen Kommunen gebildet:

Umland Chemnitz

Stadt Augustusburg, VG Burgstädt, Claußnitz, Stadt Flöha, Stadt Frankenberg, Hartmannsdorf, Leubsdorf, Lichtenau, Stadt Lunzenau, Niederwiesa und Stadt Penig;

Mittelbereich Mittweida

Erlau, Stadt Geringswalde, Stadt Hainichen, Königshain-Wiederau, Kriebstein, VG Mittweida, VG Rochlitz, Rossau und Wechselburg;

Mittelbereich Döbeln

Stadt Döbeln, Großweitzschen, Stadt Hartha, Stadt Leisnig, VG Ostrau, Stadt Roßwein, Striegistal und Stadt Waldheim;

Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg)

Bobritzsch-Hilbersdorf, Stadt Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Stadt Frauenstein, Großhartmannsdorf, Stadt Großschirma, Halsbrücke, VG Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Oberschöna, Stadt Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, und VG Sayda;

sowie

Stadt Freiberg.
4. Ziffer 3.1.6 Satz 2 1. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

– Bildung von Vergleichsräumen zur Regionalisierung des Kreisgebietes

5. Ziffer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:

3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018

Die nachstehenden Werte beschreiben den Mietpreis pro Quadratmeter und Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 zu berücksichtigen ist.

Bedarfsgemeinschaften
mit Personen 1 2 3 4 5
Wohnfläche bis 50 m²   bis 60 m²     bis 75 m²    bis 85 m²    bis 95 m²
Umland Chemnitz 303,00 € 336,60 € 409,50 € 448,80 € 543,40 €
Mittelbereich Mittweida 296,50 € 333,00 € 406,50 € 438,60 € 500,65 €
Mittelbereich Döbeln 311,00 € 343,20 € 403,50 € 447,95 € 492,10 €
Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg) 292,00 € 330,60 € 414,75 € 455,60 € 539,60 €
Stadt Freiberg 307,50 € 362,40 € 437,25 € 504,05 € 560,50 €

Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen werden. Eine Kostensenkung kann nur im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn eine günstigere große Wohnung im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und tatsächlich verfügbar ist.

6. Ziffer 3.1.8 wird wie folgt gefasst:

3.1.8 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten ab dem 01.01.2019

Die nachstehenden Werte beschreiben den Mietpreis pro Quadratmeter und Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen ist.

Bedarfsgemeinschaften
mit Personen 1 2 3 4 5
Wohnfläche bis 50 m² bis 60 m² bis 75 m² bis 85 m² bis 95 m²
Umland Chemnitz 308,50 € 343,20 € 417,00 € 457,30 € 553,85 €
Mittelbereich Mittweida 302,00 € 339,60 € 414,00 € 447,10 € 510,15 €
Mittelbereich Döbeln 317,00 € 349,80 € 411,00 € 456,45 € 501,60 €
Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg) 297,50 € 337,20 € 423,00 € 464,10 € 549,10 €
Stadt Freiberg 313,50 € 369,60 € 445,50 € 514,25 € 570,95 €

Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen werden. Eine Kostensenkung kann nur im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn eine günstigere große Wohnung im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und tatsächlich verfügbar ist.

7. Inkrafttreten

Diese Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 14.12.2016 tritt mit Ausnahme von Punkt 6 (Neufassung von Ziffer 3.1.8) mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft. Punkt 5 (Neufassung von Ziffer 3.1.7) tritt zum 31.12.2018 außer Kraft. Punkt 6 (Neufassung von Ziffer 3.1.8) tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft.

Freiberg, den 28. Mai 2020

gez. Matthias Damm
Landrat