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05.06.2020
1 Einleitung
2 Funktion
3 Kosten der Unterkunft
3.1 Abstrakte Angemessenheit
3.1.1 Richtwerte
3.1.2 Vergleichsraum
3.1.3 Vergleichsräume im Gebiet des Landkreises Mittelsachen
3.1.4 Abstrakt angemessene Wohnfläche
3.1.5 Abstrakt angemessener Quadratmeterpreis
3.1.6 Datenerhebung
3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018
3.1.8 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten ab dem 01.01.2019
3.2 Konkrete Angemessenheit
4 Kosten der Heizung
4 Inkrafttreten
Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben.
Im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen werden die nachfolgenden fünf Vergleichsräume mit den zugehörigen Kommunen gebildet:
Stadt Augustusburg, VG Burgstädt, Claußnitz, Stadt Flöha, Stadt Frankenberg, Hartmannsdorf, Leubsdorf, Lichtenau, Stadt Lunzenau, Niederwiesa und Stadt Penig;
Erlau, Stadt Geringswalde, Stadt Hainichen, Königshain-Wiederau, Kriebstein, VG Mittweida, VG Rochlitz, Rossau und Wechselburg;
Stadt Döbeln, Großweitzschen, Stadt Hartha, Stadt Leisnig, VG Ostrau, Stadt Roßwein, Striegistal und Stadt Waldheim;
Bobritzsch-Hilbersdorf, Stadt Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Stadt Frauenstein, Großhartmannsdorf, Stadt Großschirma, Halsbrücke, VG Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Oberschöna, Stadt Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, und VG Sayda;
sowie
– Bildung von Vergleichsräumen zur Regionalisierung des Kreisgebietes
Die nachstehenden Werte beschreiben den Mietpreis pro Quadratmeter und Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 zu berücksichtigen ist.
mit Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Wohnfläche | bis 50 m² | bis 60 m² | bis 75 m² | bis 85 m² | bis 95 m² |
Umland Chemnitz | 303,00 € | 336,60 € | 409,50 € | 448,80 € | 543,40 € |
Mittelbereich Mittweida | 296,50 € | 333,00 € | 406,50 € | 438,60 € | 500,65 € |
Mittelbereich Döbeln | 311,00 € | 343,20 € | 403,50 € | 447,95 € | 492,10 € |
Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg) | 292,00 € | 330,60 € | 414,75 € | 455,60 € | 539,60 € |
Stadt Freiberg | 307,50 € | 362,40 € | 437,25 € | 504,05 € | 560,50 € |
Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen werden. Eine Kostensenkung kann nur im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn eine günstigere große Wohnung im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und tatsächlich verfügbar ist.
Die nachstehenden Werte beschreiben den Mietpreis pro Quadratmeter und Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen ist.
mit Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Wohnfläche | bis 50 m² | bis 60 m² | bis 75 m² | bis 85 m² | bis 95 m² |
Umland Chemnitz | 308,50 € | 343,20 € | 417,00 € | 457,30 € | 553,85 € |
Mittelbereich Mittweida | 302,00 € | 339,60 € | 414,00 € | 447,10 € | 510,15 € |
Mittelbereich Döbeln | 317,00 € | 349,80 € | 411,00 € | 456,45 € | 501,60 € |
Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg) | 297,50 € | 337,20 € | 423,00 € | 464,10 € | 549,10 € |
Stadt Freiberg | 313,50 € | 369,60 € | 445,50 € | 514,25 € | 570,95 € |
Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen werden. Eine Kostensenkung kann nur im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn eine günstigere große Wohnung im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und tatsächlich verfügbar ist.
Diese Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 14.12.2016 tritt mit Ausnahme von Punkt 6 (Neufassung von Ziffer 3.1.8) mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft. Punkt 5 (Neufassung von Ziffer 3.1.7) tritt zum 31.12.2018 außer Kraft. Punkt 6 (Neufassung von Ziffer 3.1.8) tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft.
Freiberg, den 28. Mai 2020
gez. Matthias Damm
Landrat