Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Mittelsachsen - Taxitarifverordnung - vom 27.05.2020

08.06.2020

§ 1

Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte gelten im Landkreis Mittelsachsen für alle Taxiunternehmen, deren Betriebssitz in den Städten und Gemeinden des Landkreises liegt und in denen das Taxi bereitzustellen ist. Diese Verordnung gilt für alle Fahrten, deren Ziel innerhalb des festgelegten Pflichtfahrgebietes liegt.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Mittelsachsen. Die jeweilige Betriebssitzgemeinde mit den dazugehörigen Ortsteilen (in den durch die Ortstafel gemäß § 42 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 06.06. (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(3) Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis frei zu vereinbaren. Wird das Entgelt nicht ausdrücklich frei vereinbart, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte dieser Verordnung.

§ 2

Allgemeines Beförderungsentgelt

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis, aus einem Kilometerpreis, einem Wartezeitpreis und Zuschlägen zusammen.

Beförderungsentgelt für das Pflichtfahrgebiet

Grundpreis

  • Werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: 3,10 €
  • Sonn- und Feiertage, werktags 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr: 4,50 €

Tarifstufe I

  • Kilometerpreis: 1,40 €

Tarifstufe II

  • Kilometerpreis 1. – 3. km: 2,40 €
  • ab   4. Km: 2,00 €

Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 €.

Der Tarif für die Wartezeit beträgt 30,00 € je volle Stunde.

Anwendung der Tarifstufen

Tarifstufe I:

  • für alle Zielfahrten mit Rückfahrt
  • für alle eindeutigen Rundfahrten und Anfahrt gemäß § 6 dieser VO einschl. Anruf-Linien-Taxi (ALT)

Tarifstufe II 

  • für alle Zielfahrten ohne Rückfahrt

Das Umschalten von Tarifstufe I in Tarifstufe II hat im Beisein des Fahrgastes zu erfolgen.

Ein Zurückschalten von Tarifstufe II in Tarifstufe I ist nicht zulässig.

§ 3

Zuschläge

  1. Funkvermittelte Fahrten: 0,50 €
  2. Sperrige Gegenstände, einmalige Berechnung (z. B. Fahrräder): 1,00 €
  3. Fahrten mit Großraumtaxi (ab dem 5. Fahrgast, bei direkter Anforderung durch den Kunden): 7,00 €

Für die Beförderung von im Kofferraum unterzubringendem Gepäck, Kleintieren und Blindenhunden im Zusammenhang mit der Personenbeförderung werden keine Zuschläge erhoben.

Für alle Zuschläge gilt jeweils einmalige Berechnung.

§ 4

Beförderungsbedingungen

(1) Die festgelegten Beförderungsentgelte sind gleichmäßig anzuwenden. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Die Zuschläge gemäß § 3 dieser VO dürfen nicht überschritten werden. In den Entgelten gemäß §§ 2 und 3 dieser VO ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

(2) Die Beförderungsentgelte gelten unabhängig von der Zahl der Fahrgäste (außer Großraumtaxi). Die Beförderung zum Fahrziel und die Anfahrt zum Bestellort hat auf dem für den Fahrgast günstigsten und kürzesten Weg zu erfolgen.

(3) Der Fahrgast entrichtet bei Beendigung der Fahrt am Zielort das durch den Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgelt.

(4) Der Fahrer hat beim Ein- und Aussteigen erforderlichenfalls den Fahrgästen Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für Schwerbehinderte, ältere und gebrechliche Personen sowie Mütter mit Kleinkindern. Hilfebedürftigen Fahrgästen ist auf Verlangen deren Gepäck von der Wohnungstür bzw. vom Ausgangsort abzuholen und/oder bis an die Wohnungstür bzw. an den Zielort zu bringen.

(5) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine mit dem jeweiligen Datum und der Unterschrift des Fahrers versehende Quittung auszustellen, welche folgende Angaben enthalten muss.

  1. Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt
  2. Ordnungsnummer des Taxis
  3. die Anschrift des Unternehmens
  4. Betrag des bezahlten Beförderungsentgeltes unter Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes

(6) In jedem Taxi ist eine gültige Taxitarifverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5

Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast das Taxi am Zielort aus der Bestellung entlässt.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast die Fahrtstrecke mit demselben Taxi zwischen Einsteigeort und Zielort in der gleichen Art und Weise zurücklegt.

(4) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast von Einsteigeort zu mindestens einem bzw. mehreren, sich in der Regel nicht wiederholenden Fahrzielen (Dreiecksbeziehungen) und zurück zum Einsteigeort befördert wird.

§ 6

Anfahrt

(1) In der Regel entfällt für den Besteller des Taxis die Berechnung der Anfahrt bzw. der Leerkilometer.

(2) Befindet sich der Einsteigeort außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II), wird ab Ortsausgang der Betriebssitzgemeinde die Leerfahrt nach Tarifstufe I bis Einsteigeort berechnet. Dieser Umstand muss dem Besteller bei der Entgegennahme des Fahrauftrages mitgeteilt werden.

In der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) entfällt die Anfahrtsberechnung. Der Betriebssitz ist der Ort, an dem der Unternehmer seinen Betrieb führt. Als Betriebssitzgemeinde wird die Gemeinde verstanden, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat.

(3) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde sind 4,00 € zu zahlen.

§ 7

Besondere Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet

(1) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen und zum Zwecke der Schülerbeförderung, welche vom § 2 dieser VO abweichen, bedürfen der besonderen Vertragsform (Absatz 2). Bei Kollektivverträgen (Z. B. LVS / Krankenkassen) sind die beteiligten Unternehmen genau zu benennen.

(2) Sondervereinbarungen im Pflichtfahrgebiet sind nur zulässig, wenn

a. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird

b. ein abgestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird

c. die Beförderungsbedingungen und –entgelte schriftlich vereinbart werden.

(3) Alle Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet nach § 51 Absatz 2 PBefG sind anzuzeigen.

§ 8

Fahrpreisanzeiger (Taxameter)

(1) Jedes Taxi muss einen geeichten Fahrpreisanzeiger haben. Der Fahrgast muss den vom Taxameter angezeigten Fahrpreis jederzeit ablesen können.

(2) Der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis umfasst den Grundpreis, Kilometerpreis, Wartezeitpreis sowie Zuschläge.

(3) Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, ausgenommen bei §§ 6 und 7 entsprechend der in der Taxitarifverordnung getroffenen Regelungen, stets einzuschalten.

(4) Treten Störungen am Fahrpreisanzeiger während der Fahrt auf, ist die Fahrt zu Ende zu führen und das Beförderungsentgelt nach dem Fahrzeugkilometerzähler zu ermitteln. Der Fahrgast ist unverzüglich zu informieren.

(5) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Der Fahrpreisanzeiger muss anschließend zum nächstmöglichen Termin nachgeeicht werden.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für alle Geschlechter.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 15.07.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landkreises Mittelsachsen vom 30.04.2015 außer Kraft.

Freiberg, den 27.05.2020

gez. Matthias Damm

Landrat des Landkreises Mittelsachsen

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.