Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
18.10.2018
Die Teilnehmergemeinschaft Schrebitz (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Schrebitz, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Ländliche Neuordnung Schrebitz auf. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG – .
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Insbesondere waren folgende
maßgebend:
1. Merkmale der Vorhaben
Die Teilnehmergemeinschaft plant die Änderung einer bereits genehmigten und die Herstellung von drei weiteren wasserbaulichen Anlagen als gemeinschaftliche Anlagen. Darüber hinaus entfällt eine bereits plangenehmigte wasserbauliche Maßnahme und es erfolgt die Änderung (Reduzierung) einer im Zusammenhang mit der entfallenden Wasserbaumaßnahme stehende Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Bei den neu in das Vorhaben aufzunehmenden Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage, so dass nahezu keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen werden und auch während der Ausführung der Maßnahmen keine erheblichen dauerhaften Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
2. Standort der Vorhaben
Die Maßnahmen werden im Bereich der geschlossenen Ortslage bzw. in unmittelbarer Ortsnähe umgesetzt. Darüber hinaus handelt es sich um bereits vorhandene, zu erneuernde Anlagen, so dass der ökologische Zustand der betroffenen verrohrten Gewässer durch die Maßnahmen nicht verändert wird. Die ökologische Empfindlichkeit des vom Vorhaben betroffenen Gebietes ist daher insgesamt als gering einzuschätzen. Es weist keine besonders zu berücksichtigenden Nutzungs- oder Qualitätskriterien auf. Als besonderes Schutzkriterium ist die denkmalgeschützte Einzelanlage „S1 – Historischer Dorfkern, Mittelalter“ betroffen.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die Umsetzung der von der Planänderung betroffenen Maßnahmen erfolgen keine ökologisch relevanten und naturschutzrechtlich auszugleichenden Eingriffe in den Naturhaushalt. Die allenfalls temporären und nicht als erheblich einzustufenden Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter beschränken sich im Wesentlichen auf die jeweiligen Bauphasen der Maßnahmen. Dabei handelt es sich um allgemein mit der Ausführung von Baumaßnahmen, insbesondere an und in Gewässern, verbundenen Gefahren, welche durch die Einhaltung einschlägiger DIN-Normen und Schutzvorschriften weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Langfristig tragen die umzusetzenden Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Verhältnisse bei. Sie führen insbesondere zu einer Verbesserung des Schutzes vor wild abfließenden Oberflächenwässern und zum Schutz vor Bodenerosionen durch Bodenabtrag im Zusammenhang mit den derzeitigen Überflutungsereignissen.
Insgesamt hat das Vorhaben der Teilnehmergemeinschaft daher langfristig einen positiven Einfluss auf die relevanten Schutzgüter.
4. Vorkehrungen
Durch die in die Genehmigungsentscheidung aufzunehmenden Auflagen zur Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen und Schutzvorschriften können die potentiell mit der Ausführung von Baumaßnahmen verbundenen Gefahren auf unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Fehlfunktionen der eingesetzten Technik reduziert werden. Zudem ist im Rahmen von Auflagen der Schutz der betroffenen denkmalgeschützten Einzelanlage sicher zu stellen. Weitere Vorkehrungen sind nicht angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 15. Oktober 2018
Obere Flurbereinigungsbehörde
gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation