Änderung der Milchviehanlage Großvoigtsberg

12.12.2017

Gemäß § 74 Abs. 1 (Übergangsvorschrift) UVPG in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 3a UVPG in der Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Großvoigtsberg Agrar GmbH,  Am Steinberg 4, 09603 Großschirma beantragte mit Antrag vom 15.01.2014 (Posteingang vom 17.01.2014) i. d. F. v. 10.11.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) i. V. m. den Nummern 7.1.5 und 9.36 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Milchviehstalls mit Melkbereich und Vorwartehof sowie zum Neubau zweier Gärrestlagerbehälter und eines Regenrückhaltebeckens am Standort Großvoigtsberg auf den Flurstücken 556/4, 556/5, 570/1, 571, 682/1, 682/2, 683, 31/3, 32/5, 33/3, 531/4 und 569/1 der Gemarkung Großvoigtsberg und auf den Flurstücken 794, 973/2, 821/2, 821/1, 793/1, 823/5, 783/5, 773/3, 795/6, 797/2, 795/1 und 820/2 der Gemarkung Großschirma

Die Erweiterung der Milchviehanlage durch den Neubau zweier Gärrestlagerbehälter und eines Regenrückhaltebeckens unterliegt dem Anwendungsbereich des UVPG, dies ist in die Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des UVPG einzuordnen. Für das geplante Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3c Satz 1 und 3 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Spalte 2 des UVPG durchzuführen. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2, 2. Halbsatz, UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, den 24.11.2017                            

gez. Matthias Damm
Landrat

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