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02.05.2019
Bisher war die Neuerrichtung, Änderung, Nutzungsänderung im Rahmen ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen maßgeblich deshalb nicht zulässig, weil die landwirtschaftliche Nutzung mehr als sieben Jahre zurückgelegen hat. Das hat sich mit der Neufassung des § 84 Sächsische Bauordnung (SächsBO) geändert. „Die Änderung der Sächsischen Bauordnung stellt dabei einen kleinen, aber keineswegs unbeachtlichen Schritt in Richtung einer zukunftsweisenden Stärkung und Entwicklung des ländlichen Raumes“, so der erste Beigeordnete Dr. Lothar Beier. Die Initiative zur Öffnung der sogenannten „7-Jahres-Klausel“ ging von der Bauabteilung des Landratsamtes Mittelsachsen aus. Hier wurde das Rechtsproblem erkannt und beim Freistaat Sachsen eingereicht.
Die Baugenehmigungsbehörde verbindet damit die Erwartung, dass mit der Regelung das ländliche Bauen im Bereich von regionalprägenden Hofstellen flexibler und im Hinblick auf Sanierung, Nutzungsänderung und im Einzelfall – dort wo möglich – auch Ersatzerrichtung für Wohnhaus oder Scheune angemessener ausgestaltet werden kann.
Bauherren, Planer wie auch Genehmigungsbehörden sind aufgerufen, Zulassungsspielräume zu erkennen. Voraussetzungen sind jedoch eine ortstypische, ländliche Bauweise und das Einreichen eines Antrages auf Bauvorbescheid.
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