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01.04.2022
Allgemeine Informationen des Landkreises
Vor rund zwei Wochen wurde des Portal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf der Internetseite freigeschaltet. Das Gesundheitsamt registrierte zirka 450 Meldungen. Wie viele Personen dahinterstehen, kann derzeit nicht ermittelt werden. Es gibt einen Fehler in der Software, der eine Weiterverarbeitung der Daten verhindert. Auf Ebene des Freistaates wird derzeit an einer Lösung gearbeitet. Daher kann noch nicht gesagt werden, wann die Prüfungen der einzelnen Fälle beginnt. Im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hatte sich Landrat Matthias Damm in dieser Woche an den Bundesgesundheitsminister gewandt.
Weiter aktuell wird der Fragen-Antwort-Katalog auf der Internetseite gehalten. Gerade bezüglich der Quarantänezeit gibt ein Schema, an dem sich positiv Getestete orientieren können. Eine schriftliche Bestätigung durch das Gesundheitsamt erfolgt derzeit noch, aber dies erreicht die Betroffenen nur mit Verzögerung. In dieser Woche wurden in den mittelsächsischen Teststationen rund 40 000 Proben genommen, davon waren fast 3000 positiv. Sonntags werden zunächst keine Zahlen aus Mittelsachsen mehr gemeldet.
Informationen des Freistaates zu den neuen Regeln ab Sonntag
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 3. April
Das Kabinett hat eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese unter anderem weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie zum Beispiel in Arztpraxen, in Krankenhäusern, in Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege zu tragen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.
Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen. Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.
Für den Bereich des Sports gelten keine Einschränkungen im Zusammenhang mit Corona.
Die Verordnung ist auf der Internetseite des Freistaates abrufbar.
Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung
Das Kabinett hat die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung beschlossen. Neu ist, dass die Maskenpflicht aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes in den Schulen und Kindertageseinrichtungen ab 3. April komplett entfällt. Das heißt, die Maske muss nun nicht mehr auf dem Schul- oder Kitagelände getragen werden. Das gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern und andere externe Personen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung betreten. Die Maskenpflicht im Unterricht war bereits in der letzten Verordnung abgeschafft worden. In den Hygieneplänen der einzelnen Einrichtungen kann aber eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verankert werden. Die Testpflicht für den Schulbesuch wird noch bis zu den Osterferien weitergeführt. Nach den Osterferien soll die anlasslose Testung dann komplett entfallen, vorausgesetzt die weitere positive Entwicklung der Gesamtlage.
Regelungen ab dem 3. April 2022 bis 17. April 2022:
Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und endet am 17. April 2022.
Informationen des Deutschen Roten Kreuzes
Seit heute ist die Anzahl der staatlichen Impfstellen, die durch das Deutsche Rote Kreuz in Sachsen betrieben werden, der gesunkenen Nachfrage anpasst worden. Insgesamt wird es dann in Sachsen noch 25 Impfstellen geben. Zusätzlich können weiterhin mobile Angebote gemacht werden. Folgende Impfstellen gibt es jetzt in Mittelsachsen:
Die genauen Öffnungszeiten der neuen Standorte können jederzeit unter https://drksachsen.de/impfaktionen/impfstellen.html eingesehen werden.
Auch weiterhin gibt es in Sachsen pro Landkreis und Kreisfreier Stadt jeweils eine DRK-Impfstelle, in der Impfungen mit dem Impfstoff des Herstellers Novavax möglich sind. In Mittelsachsen wird dies in der Gerber-Passage angeboten.
Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist am Montag wieder zwischen 08:00 und 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar.