Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Einziehung von Reitwegen im Wald in der Gemeinde Striegistal

07.06.2022

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken werden Reitwege im Wald eingezogen: 
    Gemeinde Gemarkung Flurstücke
    Striegistal Gersdorf 177, 205, 211/1, 227
    Die Reitwegelänge beträgt ca. 1000 m.
  2. In der beigefügten topographischen Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeeinziehung rot markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft.

Begründung:

I. Sachverhalt

Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet.

Die Reitwegeeinziehung machte sich erforderlich, da der bisher ausgewiesene Weg durch das verengte Lichtraumprofil inzwischen zum Reiten ungeeignet geworden ist. Der Reitweg wurde vom zuständigen Kreisforstrevierleiter komplett abgelaufen und auf seine Geeignetheit hin überprüft. Es fanden sich dabei wiederholt auch keine Hufspuren, d.h. es gibt an dieser Stelle auch keine Notwendigkeit bzw. kein Interesse für die weitere Nutzung als Reitweg.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG erfolgt die Einziehung von Reitwegen durch die Forstbehörde.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und 37 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf; das Reiten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG sollen die Reitwege jedoch für das Reiten genügend geeignet und zusammenhängend sein, was im vorliegenden Fall nicht mehr gewährleistet war. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Reitwegeverordnung (SächsRwVO) dürfen Wege für das Reiten im Wald nur ausgewiesen werden, wenn keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind, was bei dem gegenständlichen Weg nicht mehr der Fall ist. Die vorliegende Einziehung ist dabei geeignet, die Reitwege auf ein tatsächlich brauchbares, gefahrloses Reitwegenetz zu zentrieren. Die Einziehung ist angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden und die Einziehung als einziges Mittel zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen der Forstbehörde zur Verfügung steht.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Für den eingezogenen Reitweg werden die Hinweiszeichen gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsRwVO durch die untere Forstbehörde entfernt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Freiberg, den 15.04.2022

gez. Matthias Damm                                                 - Siegel -
Landrat

Anlagen:
topographische Karte

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