Allgemeinverfügung des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde zur Ausweisung von Reitwegen im Rossauer Wald und Hainichener Wald

25.02.2026

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken werden Reitwege im Rossauer Wald und Hainichener Wald ausgewiesen und gekennzeichnet:

Gemeinde Gemarkung Flurstück
Rossau Oberrossau 475
Rossau Oberrossau 474
Rossau Oberrossau 480
Rossau Oberrossau 508
Rossau Oberrossau 525
Rossau Oberrossau 559
Rossau Oberrossau 560
Rossau Oberrossau 536/1
Rossau Oberrossau 540
Rossau Oberrossau 537
Rossau Oberrossau 539
Rossau Oberrossau 553/1
Rossau Oberrossau 544/3
 

Die Reitwegelänge beträgt ca. 6.580 m.

In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken werden Reitwege im Rossauer Wald und Hainichener Wald eingezogen:

Gemeinde Gemarkung Flurstück
Rossau Oberrossau 544/3
Rossau Oberrossau 554
 

Die Reitwegelänge beträgt ca. 1230 m.

In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeeinziehung rot markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

3. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln oder die Markierung von Bäumen, die einen schwarzen Pferdekopf mit Zaumzeug auf weißem Grund zeigen.

Hinweise

1. Gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Allgemeinverfügung ist mit Begründung im Landratsamt Mittelsachsen, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg während der allgemeinen Dienstzeiten im Zimmer A007 einsehbar.

2. Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).

3. Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.

Freiberg, den 16.02.2026

gez. Herr Sven Krüger
Landrat                                             (Siegel)

 

Anlagen:
Darstellung der Reitwege