Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
25.02.2026
Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) folgende
1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken werden Reitwege im Rossauer Wald und Hainichener Wald ausgewiesen und gekennzeichnet:
| Gemeinde | Gemarkung | Flurstück |
| Rossau | Oberrossau | 475 |
| Rossau | Oberrossau | 474 |
| Rossau | Oberrossau | 480 |
| Rossau | Oberrossau | 508 |
| Rossau | Oberrossau | 525 |
| Rossau | Oberrossau | 559 |
| Rossau | Oberrossau | 560 |
| Rossau | Oberrossau | 536/1 |
| Rossau | Oberrossau | 540 |
| Rossau | Oberrossau | 537 |
| Rossau | Oberrossau | 539 |
| Rossau | Oberrossau | 553/1 |
| Rossau | Oberrossau | 544/3 |
Die Reitwegelänge beträgt ca. 6.580 m.
In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken werden Reitwege im Rossauer Wald und Hainichener Wald eingezogen:
| Gemeinde | Gemarkung | Flurstück |
| Rossau | Oberrossau | 544/3 |
| Rossau | Oberrossau | 554 |
Die Reitwegelänge beträgt ca. 1230 m.
In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeeinziehung rot markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
3. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln oder die Markierung von Bäumen, die einen schwarzen Pferdekopf mit Zaumzeug auf weißem Grund zeigen.
1. Gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Allgemeinverfügung ist mit Begründung im Landratsamt Mittelsachsen, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg während der allgemeinen Dienstzeiten im Zimmer A007 einsehbar.
2. Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).
3. Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.
Freiberg, den 16.02.2026
gez. Herr Sven Krüger
Landrat (Siegel)
Anlagen:
Darstellung der Reitwege