Allgemeinverfügung Landratsamt Mittelsachsen – Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

21.05.2026

Vor dem Hintergrund regelmäßig wiederkehrender Störfälle auf den hoch belasteten Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 14 ist festzustellen, dass es zu erheblichen Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Netz kommt. Dies führt dort zu Überlastungen und sicherheitsrelevanten Situationen. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Infrastruktur im nachgeordneten Straßennetz wurde seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung ein auf zwei Jahre angelegter Verkehrsversuch initiiert.

Hierzu werden die Staatsstraßen S 36, S 195 und S 196 durch Zeichen 253 StVO und Zusatzzeichen 1053-33 (7,5 t) für Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht an den in der Anlage ausgewiesenen Standorten bzw. gemäß den Festlegungen der verkehrsrechtlichen Anordnungen beschränkt. Zudem ist Lieferverkehr per Zusatzzeichen 1026-35 von dieser Beschränkung ausgenommen. 

Vor diesem Hintergrund werden die Kreisstraßen K 7717 ab B 101 in Großschirma in Richtung Reichenbach bis K 7710 und aus Richtung S 34 Berbersdorf die K 8210 in Richtung Reichenbach bis K 7717 gleichsam mit Zeichen 253 StVO und Zusatzzeichen 1053-33 (7,5 t) und 1026-35 (Lieferverkehr frei) beschildert.

Lieferverkehr wird wie folgt definiert: Lieferverkehr bezeichnet den geschäftsmäßigen Transport von Waren und Gütern zu oder von Gewerbetreibenden, Kunden oder Anwohnern. Der Beladeort oder Entladeort muss innerhalb des gesperrten Bereichs liegen. Dies ist durch Frachtpapiere nachzuweisen. 
Zur Aufrechterhaltung des über Lieferverkehr hinausgehenden gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs der Region wird gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigung von Zeichen 253 für Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht erlassen:

(1) Geltungsbereich

Folgende Kreisstraßen (siehe Anlage) werden von dieser Allgemeinverfügung umfasst:

  • K 7717 ab B 101 Großschirma in Richtung Reichenbach bis K 7710
  • K 8210 ab S 34 Berbersdorf in Richtung Reichenbach bis K 7717 /LK Mittelsachsen 

(2) Geltungsdauer

Die Ausnahmegenehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und ist befristet bis zum 30. April 2028.

(3) Freigestellte Fahrzeuge und Personen

  1. Fahrzeuge, die auf Halter oder Firmen zugelassen sind, die im Landkreis Mittelsachsen einen Sitz oder eine Zweigniederlassung haben und dies durch einen Registereintrag, z. B. im Handelsregister oder einen Gewerbeschein nachweisen können.
  2. Fahrzeugführende, die einen Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen haben und dies durch einen Personalausweis nachweisen können.
  3. Land- oder forstwirtschaftlicher Verkehr, der Flächen im Landkreis Mittelsachsen bewirtschaftet, wobei der Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlichenfalls nachgewiesen werden muss.
  4. Fahrzeuge, für die eine gültige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO besteht und deren festgelegter Fahrtweg die Benutzung der unter (1) genannten Kreisstraßen erfordert.

(4) Nebenbestimmungen

Die Ausnahmegenehmigung ist an folgende Nebenbestimmungen gebunden:

  1. Die unter (3) genannten Nachweise sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzuweisen bzw. auszuhändigen.
  2. Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten. Weisungen der Polizei sind nachzukommen.

(5) Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird am 08.05.2026 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 

(6) Hinweis

Für von dieser allgemeinen Ausnahmegenehmigung nicht erfasste Fahrten können Einzelausnahmegenehmigungen bei dem jeweiligen Landkreis beantragt werden. Diese Allgemeinverfügung kann im Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, innerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden. 

(7) Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden. 

Freiberg, 07.05.2026

gez. Sven Krüger
Landrat                                        (Siegel)

Anlage
Karte (nicht barrierefrei)