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21.05.2026
Vor dem Hintergrund regelmäßig wiederkehrender Störfälle auf den hoch belasteten Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 14 ist festzustellen, dass es zu erheblichen Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Netz kommt. Dies führt dort zu Überlastungen und sicherheitsrelevanten Situationen. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Infrastruktur im nachgeordneten Straßennetz wurde seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung ein auf zwei Jahre angelegter Verkehrsversuch initiiert.
Hierzu werden die Staatsstraßen S 36, S 195 und S 196 durch Zeichen 253 StVO und Zusatzzeichen 1053-33 (7,5 t) für Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht an den in der Anlage ausgewiesenen Standorten bzw. gemäß den Festlegungen der verkehrsrechtlichen Anordnungen beschränkt. Zudem ist Lieferverkehr per Zusatzzeichen 1026-35 von dieser Beschränkung ausgenommen.
Vor diesem Hintergrund werden die Kreisstraßen K 7717 ab B 101 in Großschirma in Richtung Reichenbach bis K 7710 und aus Richtung S 34 Berbersdorf die K 8210 in Richtung Reichenbach bis K 7717 gleichsam mit Zeichen 253 StVO und Zusatzzeichen 1053-33 (7,5 t) und 1026-35 (Lieferverkehr frei) beschildert.
Lieferverkehr wird wie folgt definiert: Lieferverkehr bezeichnet den geschäftsmäßigen Transport von Waren und Gütern zu oder von Gewerbetreibenden, Kunden oder Anwohnern. Der Beladeort oder Entladeort muss innerhalb des gesperrten Bereichs liegen. Dies ist durch Frachtpapiere nachzuweisen.
Zur Aufrechterhaltung des über Lieferverkehr hinausgehenden gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs der Region wird gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigung von Zeichen 253 für Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht erlassen:
Folgende Kreisstraßen (siehe Anlage) werden von dieser Allgemeinverfügung umfasst:
Die Ausnahmegenehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und ist befristet bis zum 30. April 2028.
Die Ausnahmegenehmigung ist an folgende Nebenbestimmungen gebunden:
Diese Allgemeinverfügung wird am 08.05.2026 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Für von dieser allgemeinen Ausnahmegenehmigung nicht erfasste Fahrten können Einzelausnahmegenehmigungen bei dem jeweiligen Landkreis beantragt werden. Diese Allgemeinverfügung kann im Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, innerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.
Freiberg, 07.05.2026
gez. Sven Krüger
Landrat (Siegel)
Anlage
Karte (nicht barrierefrei)
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