Amerikanische Faulbrut bei Bienen in Bockendorf amtlich festgestellt

24.06.2019

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Mittelsachsen gibt bekannt, dass in einem Bienenstand im Ortsteil Bockendorf der Stadt Hainichen am 20.06.2019 die Amerikanische Faulbrut (Erreger: Paenibacillus larvae larvae) amtlich festgestellt wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung ist um den betroffenen Bienenstand ein Sperrbezirk zu bilden. In diesen Sperrbezirk fallen folgende Stadt-/Gemeinde-/Ortsteile:

  • Stadt Hainichen:
    Bockendorf, Eulendorf, Riechberg
  • Stadt Frankenberg:
    Langenstriegis
  • Stadt Oederan:
    Hartha, Frankenstein, Wingendorf

Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

  1. Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen seinen Bestand dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind von einem durch das LÜVA beauftragten Bienensachverständigen auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenbeständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
  7. Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittelgewinnung aus den Bienenständen abgegeben werden.
  8. Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des Lebensmittelüber-wachungs- und Veterinäramtes Mittelsachsen möglich.
  9. Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Amerikanische Faulbrut im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft und wenn alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände zweimal im Abstand von mindestens 8 Wochen amtstierärztlich untersucht oder bei Untersuchungen von Futterkranzproben aller Bienenvölker im Sperrbezirk keine Sporen von Paenibacillus larvae larvae nachgewiesen wurden.

gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt

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