Ankündigung von Vermessungsarbeiten nach § 11 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)²​​​​​​​

06.02.2025

Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Vermessungsbehörde berichtigt fehlerhafte Daten des Liegen-schaftskatasters nach § 14 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)1 an der Verfahrensgrenze des Flurneuordnungsverfahrens Zschaitz-Ottewig. Dazu sind auch umfangreiche örtliche Vermessungsarbeiten notwendig. Diese werden ab sofort durchgeführt.

Es sind Flurstücke der Gemarkungen Gadewitz, Kattnitz, Mischütz, Möbertitz, Noschkowitz, Redemitz, Schallhausen, Simselwitz und Zschaitz im Bereich der Verfahrensgrenze des Flurneuordnungsverfahrens Zschaitz-Ottewig davon betroffen.

Falls Grundstücke nicht öffentlich zugänglich sind, wird die Absicht diese zu betreten, dem Eigentümer rechtzeitig gesondert mitgeteilt.

Die Mitarbeiter des Landratsamtes Mittelsachsen sind nach § 5 Abs. 1 des SächsVermKatG befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Ankündigung sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVermKatG). Für Fragen stehen die Mitarbeiter unter Hinweis auf das Aktenzeichen 667.41-0056 B telefonisch bzw. vor Ort zur Verfügung.

Döbeln, den 05. Februar 2025

gez. i. A. Frau Kunzmann

Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

Tel. 03731 799-1200
E-Mail: vermessung@landkreis-mittelsachsen.de

 

1Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Kataster-gesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)

2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist