Anträge für Sportvereine abrufbar

22.12.2022

Heute wurden die Anträge für den Betriebskostenzuschuss 2023 sowie für die Vereinspauschale 2023 online gestellt. Zudem gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen.

Die Anträge können auf der Internetseite des Landkreises unter dem Stichwort „Sportförderung" abgerufen werden. Auf derselben Seite ist der FAQ-Katalog zur Richtlinie der Förderung des Sports als PDF eingestellt.

Die Anträge auf Förderung von Großsportgeräten sowie auf Förderung von Sportstättenbau werden Anfang Januar des kommenden Jahres zur Verfügung gestellt. 

Hintergrund (Auszug aus der Pressemitteilung zum Kreistag vom 14. Dezember 2022):

Der Kreistag hat eine Soforthilfe für Sportvereine des Landkreises Mittelsachsen beschlossen: Je Verein wird ein Euro pro Mitglied ausgezahlt. Durch den Landkreis werden 50.000 Euro bereitgestellt. Als Orientierung diente eine Bestandsmeldung des Kreissportbundes Mittelsachsen (KSB). Für die Auszahlung zu Grunde gelegt wird die neue Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022. Anspruchsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Mittelsachsen und der Mitgliedschaft im KSB. 390 Vereine sind derzeit im KSB organisiert. „Finanzielle Notlagen der Vereine und Einschränkungen der Vereinstätigkeit im Sport sollen durch die Soforthilfe abgemildert werden“, so Landrat Dirk Neubauer. Der entsprechende Betrag wird unbürokratisch mit den KSB-Mitgliedsbeiträgen verrechnet. Der Differenzbetrag verbleibt beim KSB.

Auf Grundlage der angepassten Sportförderrichtlinie profitieren Vereine künftig von der neu aufgenommenen Vereinspauschale zur Breitensportentwicklung. Durch eine einheitliche pauschale Berechnungsmethode entsteht künftig ein individueller Vereinszuschuss. Dies ermöglicht eine deutlich flexiblere Mittelverwendung und lässt neuen Handlungsspielraum für die Vereine entstehen. „Zudem haben wir die Zahl der erforderlichen Anträge reduziert und die Verwendungsnachweisführung deutlich vereinfacht“, so Kati Jahn, die sich im Landratsamt um die Sportförderung kümmert. „Bei der investiven Sportförderung liegt der Fokus auf Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen“ so Landrat Dirk Neubauer. Auch der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB) stellt weiterhin ein unersetzliches Bindeglied zwischen der Landkreisverwaltung und den Vereinen dar. Der KSB übernimmt unter anderem Beraterfunktionen und wird bei verschiedenen Förderprojekten mit angehört.

Die Förderung des Sports durch den Landkreis Mittelsachsen erfolgt direkt über die Sportförderrichtlinie, deren Neufassung zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, und indirekt durch die teilweise kostenlose beziehungsweise kostengünstige Bereitstellung seiner Sportstätten.

Die entsprechende Satzung für die Vergabe und Nutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen, kurz Sportstättensatzung, wurde ebenfalls novelliert. „Die Vergabe von Sportstätten erfolgt weiterhin schuljahresbezogen“, erläutert Neubauer. Die Zeiten, in denen die Sportstätten zur Verfügung stehen, wurden mit der Neufassung erweitert: Ungedeckte Sportstätten, das heißt alle Anlagen, die nicht überdacht sind, stehen grundsätzlich montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung. Gedeckte Sportstätten stehen grundsätzlich werktags von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung. Der Landkreis kann bisher eine stabile Auslastung seiner Sportstätten verzeichnen. Eine Analyse aus den Vorjahren ergibt im Schnitt eine Auslastung von zirka 7000 Übungszeiteinheiten pro Jahr über alle Sportstätten. Darin eingeschlossen die Nutzungszeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Belegung unter der Woche wie auch am Wochenende.

Die Schulen in Trägerschaft des Landkreises müssen ihren Eigenbedarf für das kommende Schuljahr zudem stets bis zum 30. Juni des Kalenderjahres in der Kreisverwaltung einreichen – und damit rund zwei Wochen früher als bisher. Dieselbe Frist gilt für alle regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen besteht keine Antragsfrist. Die Antragstellung sollte dafür frühestmöglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung schriftlich erfolgen. Hinzugekommen ist zudem eine Regelung zum Verkauf/Ausschank in den Sportstätten.

Für die Überlassung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises fallen Gebühren an, deren Höhe die Sportstättengebührensatzung regelt. „Die bisher zu Grunde gelegten Gebührensätze stammen noch aus dem Jahr 2006. Deshalb war eine Anpassung notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen“, erläutert der erste Beigeordnete Dr. Lothar Beier. Dennoch wolle man die Vereine entlasten, die aufgrund der Corona-Pandemie und der Energiepreiserhöhungen ohnehin zu kämpfen hätten. „Der Landkreis wird die Nutzungsgebühren erst zum 1. Januar 2024 erhöhen. Für das Kalenderjahr 2023 werden die derzeit gültigen Gebührensätze weiter gelten“, so Dr. Beier. Insbesondere für die Kinder- und Jugendabteilungen der gemeinnützigen Sportvereine bleibe darüber hinaus die Befreiung von der Gebührenpflicht bestehen.