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06.02.2026
Für diese Akten ist die Baugenehmigungsbehörde immer noch zuständig. „Erforderlich dazu ist das berechtigte Interesse, welches spezifisch nachgewiesen werden muss“, heißt es aus der Bauverwaltung des Landkreises.
So ist es zum Beispiel erforderlich, dass bei einem Umbau auf Informationen aus Altunterlagen zum Bestandsbau zurückgreifen muss.
Bisweilen melden sich auch Bürgerinnen und Bürger, die ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus erworben haben, und keine Baugenehmigungsakte auf die neuen Eigentümer überging. Für die Bearbeitung ist dann die Baugenehmigungsbehörde zuständig.