Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz vor der Geflügelpest vom 19. Dezember 2022

05.07.2023

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen (LÜVA Mittelsachsen) erlässt folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

  1. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (Akz.: 2.33.1.2-12211402-Ku/30/2022) vom 19. Dezember 2022 über das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz vor Geflügelpest wird hiermit aufgehoben.
  2. Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung wird am 05.07.2023 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen verkündet sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  3. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Begründung:
I.

Das Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen und -märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ergab sich aus Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehverkV). und stützt sich auf die aktuelle Risikobewertung des FLI vom 09.12.2022. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte als Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit in seiner „Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland“ vom 13.06.2023 das Risiko für die Einschleppung und Verbreitung von HPAIV H5 in Hausgeflügelbestände durch Wildvögel in Abhängigkeit vom Gebiet als „hoch“ bewertet. Das Eintragsrisiko durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wurde von hoch auf moderat herabgestuft. Für Wassergeflügelhaltungen in Deutschland wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren und demzufolge auch der Verbreitung zwischen Geflügelbeständen ebenfalls als moderat eingeschätzt.

Daher war zu überprüfen, ob ein Verbot von Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, noch erforderlich ist.

Da das Risiko einer Einschleppung über Wildvögel bestehen bleibt, sind nur unter Einhaltung risikominimierender Biosicherheitsmaßnahmen Veranstaltungen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen nach vorheriger Anzeige im Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Mittelsachsen durchführbar.

II.

  1. Das LÜVA Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 11 VwVfG i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
  2. Zu Ziffer 1:
    Gemäß § 13 Geflügelpestverordnung i. V. m. Art. 4 Abs. 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1136 der Kommission kann auf Grundlage regelmäßiger Überprüfung der Maßnahmen gemäß Art. 5 dieser Verordnung der Anwendungsbereich und die Dauer der Risikominderungsmaßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen ausgeweitet oder eingegrenzt werden. Im Landkreis Mittelsachsen wurden keine Infektionen mit HPAIV H5 von Wildvögeln oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgestellt. Weiterhin ist die Herabstufung der Risikoeinschätzung des FLI von hoch auf moderat zu berücksichtigen. Daher ist die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 19.12.2022 aufzuheben.
    Veranstaltungen mit Geflügel und gehaltenen Vögeln sind anzeigepflichtig. Eine Risikobeurteilung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Tierseuchensituation im Einzelfall durchgeführt.
    Zu Ziffer 2:
    Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
    Zu Ziffer 3:
    Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

II. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.

gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt