Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen

20.09.2024

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen (LÜVA Mittelsachsen) erlässt aufgrund der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25- 5133/125-31 folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

  1. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung (Akz.: 2.33.1.2-12211402-Ku/11/2023) vom 26.07.2023 über Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen für die Sperrzone I (Pufferzone) wird hiermit aufgehoben.
  2. Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung wird am 20.09.2024 auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen verkündet sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  3. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Begründung:

I.

Die Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und die weiteren Anordnungen in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ergaben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, die weiteren Anordnung ergaben sich aus der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen für die Sperrzone I (Pufferzone) Az.: 25-5133/125-31 in der jeweils gültigen Fassung.

Mit Durchführungsverordnung DVO (EU) 2024/2425 vom 09. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die ASP wurde die Sperrzone I (Pufferzone) in Sachsen wesentlich reduziert, sodass der gesamte Landkreis Mittelsachsen nicht mehr in der Sperrzone I (Pufferzone) liegt.

Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion wurde entsprechend angepasst. 

II.

Das LÜVA Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) bzw. § 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG i.V.m. Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Az.: 25- 5133/125-31.

Zu Ziffer 1:
Der gesamte Landkreis Mittelsachsen ist nicht mehr in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt. Daher ist die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 23.07.2023 aufzuheben.

Zu Ziffer 2:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu Ziffer 3:
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.

gez. Dr. Anke Kunze
stellv. Amtstierärztin