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08.02.2023
Durch das Amt eines Schöffen nimmt das Volk an der Rechtsprechung teil. Ihre Stimme hat bei Beratung und Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters. Der Schöffe soll grundsätzlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen erhält der Schöffe eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Die Jugendschöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amts- und Landgerichten aus der Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gewählt. Die Vorschlagsliste soll im Jugendhilfeausschuss am 5. Juni 2023 beschlossen werden.
Interessenten für das Amt des Jugendschöffen bewerben sich mit dem Formular zur Aufnahme in die Jugendschöffen-Vorschlagslisten. Das Formular enthält alle notwendigen Daten, die Einverständniserklärung und die Versicherung nach § 44a DRiG. Zur Aufnahme in die Jugendschöffen-Vorschlagsliste ist es vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Weiter stehen Ihnen Informationen über die Wählbarkeit zum Jugendschöffen zur Verfügung.
Ihre Bewerbung ist bis zum 5. Mai 2023 möglich.
Zusätzliche Informationen zum Schöffenamt sowie einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens können auf dem Themenportal der sächsischen Justiz nachgelesen werden.
Das unterschriebene Formular kann in folgender Form eingereicht werden:
Für Nachfragen: