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04.02.2026
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Teilnehmergemeinschaft Altleisnig (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Altleisnig, beim Landrats- amt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflege- rischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Ländliche Neuordnung Altleisnig auf. Mit Schreiben vom 27. November 2025 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 3. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG –.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Prüfung der 3. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG ge- forderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Insbesondere waren folgende
1. Merkmale der Vorhaben
Die Teilnehmergemeinschaft plant die Herstellung folgender gemeinschaftlicher Anlagen:
Mit der 3. Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) plant die Teilnehmergemeinschaft die Umsetzung von 12 neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes.
Die Änderung umfasst die Ausweisung von 11 Grünwegen auf bestehender Trasse, überwiegend ohne Ausbau, bei denen nur die Ausweisung von Mindestfahrbreiten mit Widmungen zu öffentlichen Feld- und Waldwegen geplant sind. Dabei erfolgt eine Teilversiegelung einer Fläche von 0,048 ha.
An einem namenlosen Gewässer II. Ordnung muss schadensbedingt ein bestehender Durchlass mit Überfahrt ersetzt werden.
Weitere 11 Maßnahmen zur Wege- und Platzbefestigungen entfallen, die zu einer Flächenversiege- lung von ca. 3.600 m2 geführt hätten.
Ebenso entfallen 3 Maßnahmen in der Landschaftspflege. Das Entfallen wirkt sich nicht negativ auf die Gesamtkompensation des Verfahrens aus. Es entsteht kein Defizit, sodass das Verfahren weiterhin positiv ausbilanziert ist.
2. Standort der Vorhaben
Das Flurbereinigungsgebiet ist überwiegend von landwirtschaftlicher Nutzfläche (ca. 50 %) geprägt. Kleinflächig sind Grünland-, Wald- und Gehölzflächen sowie Siedlungsbereiche vorhanden. Die übrige Vegetation ist von Einzelbäumen oder Baumreihen, kleinen Waldstücken, Waldrandbereichen und Feldgehölzen bestimmt.
Die geplanten Maßnahmen werden an Standorten durchgeführt, welche nicht für Flächen für Siedlung, fischereiwirtschaftliche Nutzungen sowie Ver- und Entsorgung vorgesehen sind.
Innerhalb des Verfahrensgebietes liegen keine Trinkwassergewinnungsanlagen und keine bedeutsamen Grundwasservorkommen. Zudem sind keine Wasser-Schutzzonen ausgewiesen. Eine Nutzung von Wasser und damit Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht geplant.
Die in großen Teilen des Flurbereinigungsgebietes ausgeräumte und intensiv, vor allem ackerbaulich genutzte Agrarlandschaft ist wenig artenreich.
Im Verfahrensgebiet ist das Vorkommen von geschützten Arten potentiell möglich.
Zu beachtende Schutzkriterien sind für das teilweise im Verfahrensgebiet liegende FFH-Gebiet (SAC) 237 "Muldentäler oberhalb des ZusammenfIusses" und das SPA-Gebiet "Täler in Mittelsachsen" zu nennen. Darüber hinaus befinden sich im Verfahrensgebiet Teile des Landschaftsschutzgebietes "Freiberger Mulde - Zschopau" und des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“. Im Verfahrensgebiet befinden sich zudem mehrere, vom nationalen Schutz erfasste, gesetzlich geschützte Biotope.
Keine der geplanten Maßnahmen befindet sich an ausgewiesenen Bodendenkmälern.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu keinen erheblichen oder nachhaltigen schädlichen Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter, Denkmäler und Kultursachgüter.
Die Anwohner im Wirkraum werden durch die Baumaßnahmen nicht belästigt. Betriebsbedingte Belästigungen durch die Zunahme der Verkehrsdichte auf den auszubauenden Wegen sind möglich, jedoch weniger wahrscheinlich. In den betreffenden Fällen ist zu beachten, dass sich der auszubauende Weg sowie die auszuweisenden Wege außerorts befinden, so dass Anwohner nur selten betroffen sind. Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind aufgrund der Art und des Umfanges der Maßnahmen unwahrscheinlich. Auswirkungen auf kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind nicht gegeben.
Es wird eingeschätzt, dass die Maßnahmen nach Art und Ausmaß wahrscheinlich geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Wasser und Luft haben. Zur Minimierung des Störungspotentials sind Bauzeitregelungen und Vermeidungsmaßnahmen geplant.
Mit Blick auf das Schutzgut Wasser führt die mit einer Wegebaumaßnahme verbundene Teil-Versiegelung zu einem geringfügig schnelleren Niederschlagsabfluss. Die davon betroffenen Flächen und die anfallenden Wassermengen sind relativ klein. Es erfolgt eine diffuse Entwässerung in die umliegenden unbefestigten Flächen.
Für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen kann festgestellt werden, dass die mit den geplanten Maßnahmen einhergehenden unvermeidbaren Eingriffe nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen und damit keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt zu erwarten sind.
Im Wirkraum der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft kommen besonders bzw. streng geschützten Arten vor. Aus der Wirkungsanalyse und der naturschutzfachlichen Wertung der Wirkungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Umsetzung der Maßnahmen unter Beachtung der gebotenen Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz nicht zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote führen.
Der Ausbau eines Teilstückes eines Weges führt im Ergebnis zu einer geringen Zunahme der Versie- gelung und auf weiteren Grünwegen zur Bodenverdichtung. Durch die Beibehaltung der bisherigen Linienführungen auszuweisender Grünwege sind jedoch überwiegend Bodenflächen betroffen, die bereits im Bodenaufbau durch die bestehende Nutzung verändert und verdichtet sind. Die Neuversiegelung/Erneuerung bestehender Verkehrsflächen und die damit einhergehende Bodenverdichtung wird in Bezug auf die Gesamtverfahrensfläche als gering eingeschätzt.
Abschließend kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen nur zu relativ geringen Veränderungen des Landschaftsbildes führen, die zudem lokal durch Pflanzungen kompensiert werden.
4. Vorkehrungen
Über die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung umzusetzenden Iandschaftspflegerischen Maßnahmen erfolgt eine Kompensation der Eingriffe. Weiterhin sind artspezifische Vermeidungsmaßnahmen z.B. durch Bauzeitregelung, Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz zur Umsetzung angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß den Re- gelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert wor- den ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 02. Februar 2026
bere Flurbereinigungsbehörde
gez. Karbe
stellv. Referatsleiterin