Bekanntmachung der Überschreitung von Inzidenzwerten und von damit verbundenen Beschränkungen der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Versammlungen unter freiem Himmel

18.04.2021

§ 9 Absatz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist

  1. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut errechneten Werte an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwerte) den Wert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner für den Landkreis Mittelsachsen seit dem 11. April 2021 jeweils täglich, und somit an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen, überschritten haben.
  2. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass durch die unter Ziffer 1 genannte Überschreitung die zulässige Anzahl an Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung grundsätzlich auf 200 Teilnehmer begrenzt ist.
  3. Der Landkreis Mittelsachsen wird ein Unterschreiten des unter Ziffer 1 genannten Wertes bekanntmachen.
  4. § 9 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lautet:
 

                                                                                             "§ 9
                                                                                   Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

  1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
  2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 2Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. 3Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt."     

Freiberg, den 18. April 2021

                                                                                       (Siegel)

Matthias Damm                                                                             

Landrat