Bekanntmachung der Unterschreitung von Inzidenzwerten und von damit verbundenen Beschränkungen der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 21. Mai 2021

21.05.2021

§ 3 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454)

  1. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut errechneten Werte an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwerte) den Wert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner für den Landkreis Mittelsachsen seit dem 17. Mai 2021 jeweils täglich, und somit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, unterschritten haben.
  2. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass durch die unter Ziffer 1 genannte Unterschreitung die zulässige Anzahl an Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gemäß § 17 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ab dem 23. Mai 2021 grundsätzlich auf 1.000 Teilnehmer begrenzt ist.
  3. § 17 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lautet:

§ 17
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn

  1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend;
  2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. 

(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.                       

Freiberg, den 21. Mai 2021

gez. Matthias Damm                                    (Siegel)  
Landrat