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21.05.2021
§ 3 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454)
§ 17
Versammlungen
(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn
(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt.
(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.
Freiberg, den 21. Mai 2021
gez. Matthias Damm (Siegel)
Landrat