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15.01.2024
Am 1. September 2024 findet die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag statt.
Die Wahl ist nach den Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) und der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkreiseinteilung für die Wahlkreise 17 Mittelsachsen 1, 18 Mittelsachsen 2, 19 Mittelsachsen 3 und 20 Mittelsachsen 4 ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes.
Aufgrund von § 28 der Landeswahlordnung fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Beteiligungsanzeigen und von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag am 1. September 2024 öffentlich auf.
Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 03. Juni 2024 (90. Tag vor der Wahl) bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter (Haus- und Postanschrift: Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen, Statistisches Landesamt, Macherstraße 63, 01917 Kamenz) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Die Anzeige muss gemäß § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes enthalten:
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Nachweis soll durch ein Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gewählt wurde, erfolgen.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 21. Juni 2024 (72. Tag vor der Wahl) für alle Wahlorgane verbindlich fest,
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 des Sächsischen Wahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Gemäß § 14 des Sächsischen Wahlgesetzes sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten. Gemäß § 15 des Sächsischen Wahlgesetzes ist nicht wählbar, wer nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 17 Mittelsachsen 1, 18 Mittelsachsen 2, 19 Mittelsachsen 3 und 20 Mittelsachsen 4 sind gemäß § 19 des Sächsischen Wahlgesetzes beim Kreiswahlleiter, Herrn Peter Schubert im Landratsamt Mittelsachsen, Hauptsitz: Frauensteiner Straße 43, Zimmer 234, 09599 Freiberg spätestens bis zum 27. Juni 2024 (66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, schriftlich einzureichen.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 zur Landeswahlordnung (§ 30 Absatz 1 der Landeswahlordnung) beim Kreiswahlleiter eingereicht werden und muss enthalten:
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 30 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 8 zur Landeswahlordnung) selbst zu leisten. § 30 Absatz 5 Nummer 3 und 4 der Landeswahlordnung gelten entsprechend.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes) und andere Kreiswahlvorschläge, müssen außerdem nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 beziehungsweise § 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zur Landeswahlordnung unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 30 Absatz 5 der Landeswahlordnung):
Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 30 Absatz 4 der Landeswahlordnung):
Die Bescheinigung der Wählbarkeit und die Bescheinigung des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 30 Absatz 6 der Landeswahlordnung).
Informationen, Rechtsgrundlagen sowie Formblätter zum Wahlvorschlagsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters (www.statistik.sachsen.de) bzw. auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen (www.landkreis-mittelsachsen.de).
Freiberg, den 10. Januar 2024
gez. Peter Schubert
Kreiswahlleiter