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12.01.2021
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), vorzubereiten und durchzuführen.
Im Freistaat Sachsen findet die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl in den Wahlkreisgrenzen statt, die durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1409) festgelegt wurden.
Aufgrund von § 32 BWO fordert der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 161 Mittelsachsen hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen und von Beteiligungsanzeigen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 öffentlich auf.
Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Absatz 1 BWG).
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021 (97. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Postanschrift: Der Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatze 2 BWG).
Die Anzeige muss enthalten:
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Gemäß § 18 Absatz 4 BWG stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 9. Juli 2021 (79. Tag vor der Wahl) für alle Wahlorgane verbindlich fest und macht öffentlich bekannt,
Nicht wählbar ist, wer nach § 15 Absatz 2 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 5 BWG).
Kreiswahlvorschläge sind während der üblichen Öffnungszeiten schriftlich gemäß § 19 BWG bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 161 Mittelsachsen, Herrn Peter Schubert, Landratsamt Mittelsachsen (Zimmer 233/234, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), spätestens bis 19. Juli 2021 (69. Tag vor der Wahl) 18:00 Uhr einzureichen.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 der BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gem. § 34 Absatz 2 Satz 1 BWO unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 dieses Absatzes entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten. § 34 Absatz 4 Nr. 3 und 4 BWO gilt entsprechend.
Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
Die Bescheinigung des Wahlrechts (§ 34 Absatz 4 Nr. 3 BWO) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (§ 34 Absatz 5 Nr. 2 BWO) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
Freiberg, den 8. Januar 2021
Peter Schubert
Kreiswahlleiter