Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 162 Erzgebirgskreis II über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025

17.10.2024

Am 28. September 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), vorzubereiten und durchzuführen.

Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 162 Erzgebirgskreis II fordert gemäß § 32 BWO hiermit öffentlich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen und Beteiligungsanzeigen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 auf.

Die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl findet in den Wahlkreisgrenzen gemäß Anlage 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) statt. Der Wahlkreis 162 Erzgebirgskreis II umfasst:

Im Erzgebirgskreis die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederwürschnitz, Niederdorf, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb., Zwönitz.

Im Landkreis Mittelsachsen die Gemeinden Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Mühlau, Penig, Rochlitz, Seelitz, Taura, Wechselburg, Zettlitz.

Im Landkreis Zwickau die Gemeinden Bernsdorf, Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa., Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna, Oberlungwitz, St. Egidien.

I. Beteiligungsanzeigen

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025 (97. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Postanschrift: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Anzeige muss gemäß § 18 BWG enthalten:

  • den Namen, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will,
  • die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes),
  • die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes der Partei als Anlagen.

Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Weitere Informationen sind auf dem Internetangebot der Bundeswahlleiterin abrufbar (www.bundeswahlleiterin.de).

II. Wahlvorschläge

1. Wahlbewerber

Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden.

2. Inhalt und Form

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten

  • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWahlG) deren Kennwort.

Ferner sollen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten sein.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß Satz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Für andere Kreiswahlvorschläge gilt, dass drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zu § 34 BWO) selbst zu leisten haben. § 34 Absatz 4 Nr. 3 und 4 BWO gilt entsprechend.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (nach dem Muster der Anlage 15 zu § 34 BWO),
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (nach dem Muster der Anlage 16 zu § 34 BWO),
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
    a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in welcher der Bewerber aufgestellt worden ist. Im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zu § 34 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zu § 34 BWO abgegeben werden;
    b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (nach dem Muster der Anlage 15 zu § 34 BWO). Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches;
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 34 Absatz 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 162 Erzgebirgskreis II unterzeichnet sein muss.

3. Unterstützungsunterschriften

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (sogenannte „nicht etablierte Parteien“), und Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten (andere Wahlvorschläge) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung vorhanden sein und ist bei der Einreichung nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern gemäß Anlage 14 zu § 34 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung durch den Kreiswahlleiter kostenfrei bereitgestellt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
  2. Als Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Unterschriften auf anderen, nicht amtlichen Formblättern sind ungültig.
  3. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWahlG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
  4. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 162 Erzgebirgskreis II wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
  5. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

Die Bescheinigung des Wahlrechts (§ 34 Absatz 4 Nr. 3 BWO) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (§ 34 Absatz 5 Nr. 2 BWO) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

4. Einreichung

Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 162 Erzgebirgskreis II sind schriftlich bis spätestens 21. Juli 2025 (69. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr ausschließlich bei der Dienststelle des Kreiswahlleiters Herrn Prof. Dr. Alexander Haentjens im Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24 in 09456 Annaberg-Buchholz einzureichen.

Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben benannten Zeitpunkt in der Dienststelle vorliegen. Die Wahlvorschläge können persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung oder postalisch eingereicht werden.

Terminvereinbarungen sind unter der Telefonnummer 03733 831 1120 bzw. per E-Mail (kreiswahlleiter@kreis-erz.de) möglich. Die Verantwortung für den fristgemäßen Eingang bei postalischem Versand liegt beim Einreicher des Wahlvorschlags.

Annaberg-Buchholz, den 17. Oktober 2024

gez. Prof. Dr. Alexander Haentjens
Kreiswahlleiter