Bekanntmachung des Landratsamtes als Untere Naturschutzbehörde über die Erhebung naturschutzfachlicher Daten auf Flächen im Landkreis Mittelsachsen

20.01.2026

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (SächsNatSchG) vom 6 Juni 2013, hat die UNB die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Vollzug des Naturschutzrechtes zu erfüllen.  
Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es dabei auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. 
Gemäß § 37 Abs.2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Da sich die Erhebungen im Rahmen des oben genannten Monitorings auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, erfolgt die Benachrichtigung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung. 
Die UNB führt mit eigenen Bediensteten sowie mit Beauftragten im Jahr 2026 folgende Untersuchungen durch: 

I    Regelmäßige und anlassbezogene Überwachung von Schutzgebieten der Kategorien Flächennaturdenkmal (FND), Naturschutzgebiet (NSG), Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (SAC) und Vogelschutzgebieten (SPA) sowie Kompensationsmaßnahmen, geschützten oder seltenen Artvorkommen und gesetzlich geschützten Biotopen im gesamten Landkreis Mittelsachsen. 
II     Umsetzung von Maßnahmen zur Beschilderung von Schutzgebieten und –objekten.

III     Umsetzung von Maßnahmen des praktischen Naturschutzes.

IV    Erhebung naturschutzfachlicher Daten zum Vorkommen von gesetzlich geschützten Arten – so. u.a. des Feuersalamanders, Amphibien im Allgemeinen, Biber, Fischotter, Wildkatze, Haselmaus sowie Bodenbrütern an ausgewählten Standorten im Landkreis Mittelsachsen. 

Weitere gebietsspezifische Informationen, insbesondere zu Lage und Abgrenzung der Schutzgebiete und bekannten gesetzlich geschützten Biotope sind im Internet unter 
www.natura2000.sachsen.de/fauna-flora-habitat-gebiete-in-sachsen-30440.html und
www.natura2000.sachsen.de/vogelschutzgebiete-in-sachsen-30442.html
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/schutzgebiete-im-landkreis.html
webgis.landkreis-mittelsachsen.de/project/biotopkarte 
einsehbar. 

Die Bediensteten der UNB und deren Beauftragte sind verpflichtet die Dienstausweise bzw. ein entsprechendes Nachweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen; vor dem Betreten befriedeter Grundstücke werden sich die Bediensteten der UNB und deren Beauftragte anmelden.

14. Janaur 2026
gez. Sven Krüger
Landrat