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05.11.2024
Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Naturschutzbehörde nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S 451), das zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, erklärt im Hinblick auf das nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, auszuübende Vorkaufsrecht:
1. Das dem Landkreis Mittelsachsen zustehende Vorkaufrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz an Grundstücken nach § 66 Abs. 1 BNatSchG wird für den Zeitraum zwischen 01. Dezember 2024 und 31. Dezember 2025 nicht ausgeübt.
Die Allgemeinverfügung ersetzt gleichzeitig das, für den Fall des nicht bestehenden Vorkaufsrechts, von der unteren Naturschutzbehörde auszustellende Negativattest.
2. Die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts (Verzichtserklärung) erfolgt mit der Allgemeinverfügung rechtsverbindlich und endgültig. Falls nach dem 31. Dezember 2025 eine Ausübung des Vorkaufsrechts für erforderlich gehalten werden sollte, wird dies nur Kaufvertragsabschlüsse nach Bekanntgabe der geänderten oder neugefassten Allgemeinverfügung betreffen.
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen als bekannt gegeben.
Begründung:
I.
Nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die
1. in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz die Merkmale des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil.
Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat der Freistaat Sachsen mit § 38 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz das ihm zustehende Vorkaufsrecht an die Gemeinden und Landkreise übertragen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 66 Absatz 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 38 Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 3 und in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Sächsisches Naturschutzgesetz.
2. Die Festlegung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die vorliegende Entscheidung richtet sich an nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Kreise von Adressaten, insbesondere an die von der Ausübung des Vorkaufrechts betroffenen Personen, d.h. die Eigentümer und Käufer von Grundstücken im Landkreis Mittelsachsen. Die vorliegende Entscheidung richtet sich außerdem mittelbar an alle Notare, die Kaufverträge über Grundstücke im Landkreis Mittelsachsen zu beurkunden haben. In der vorliegenden Allgemeinverfügung wird verbindlich mit Wirkung gegenüber den vorgenannten Personenkreisen erklärt, dass der Landkreis Mittelsachsen für alle Grundstücke auf die Ausübung des Vorkaufrechtes nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz verzichtet.
3. Der Erlass der Allgemeinverfügung ist erforderlich, weil aufgrund der allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorkaufstatbestandes in § 66 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz für Käufer, Verkäufer und Notare nicht erkennbar ist, ob der Landkreis Mittelsachsen ein Grundstück aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge benötigt.
Daher müssen die beurkundenden Notare, wenn sie sich keinem Haftungsrisiko aussetzen wollen, zu allen Kaufverträgen über Grundstücke im Landkreis Mittelsachsen Vorkaufsanfragen nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz stellen. Dies würde sowohl bei allen Notaren und als auch dem Landratsamt Mittelsachsen, welches die diesbezüglichen Vorkaufsanfragen erhält, zu einem erheblichen Aufwand führen, der in keinem Verhältnis zu dem tatsächlich ausgeübten Vorkaufsrecht steht. Damit würde der Grundstücksverkehr im Landkreis Mittelsachsen unnötig erschwert.
4. Zu Nummern 1 und 2:
Um den Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten und den Grundstücksverkehr zu erleichtern, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen in Nummer 1 Satz 1 der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt (Generalverzicht). Für die betroffenen Grundstücke brauchen daher keine Vorkaufsanfragen an das Landratsamt Mittelsachsen gestellt zu werden. In Nr. 1. Satz 2 wird daher ausdrücklich klargestellt, dass zu Vorkaufsanfragen, für die vom Generalverzicht umfassten Grundstücke vom Landratsamt Mittelsachsen kein Einzelnegativattest erteilt wird.
Durch den Generalverzicht entsteht den Grundstückseigentümern und -käufern kein Nachteil gegenüber der Rechtslage, wie sie ohne diesen bestünde. Denn ohne diesen Generalverzicht müssten alle Eigentümer und Käufer von Grundstücken im Landkreis Mittelsachsen sowie die beurkundenden Notare in allen Bundesländern damit rechnen, dass ein Vorkaufsrecht des Landkreises Mittelsachsen nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz besteht. Sie haben somit Klarheit, dass für diese Grundstücke kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird und sich entsprechende Vorkaufsanfragen erübrigen.
Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zudem auch geboten, da sich dieses ausschließlich auf die in § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz genannte Fallkonstellationen bezieht und die Zielstellung des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge sich durch Vollzug der bereits bestehenden rechtlichen Vorgaben des Bundes, des Freistaates Sachsen und des Landkreises Mittelsachsen, welche im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz stehen, erreichen lassen. Ein Erwerb dieser Flächen durch den Landkreis ist daher unter Verweis auf die Vorgaben des Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz nicht erforderlich.
Die Wirksamkeit des Generalverzichts wird in Nummer 1 Satz 1 zeitlich begrenzt. Danach sollen wiederum für begrenzte Zeiträume regelmäßige Erneuerungen des Generalverzichtes erfolgen. Die Befristung des Generalverzichts ermöglicht es dem Landkreis Mittelsachen, zu prüfen, ob sich durch eine zwischenzeitlich erfolgte oder beabsichtige Änderung der Gebietskulisse andere Voraussetzungen bezüglich der Ausübung des Vorkaufrechts ergeben haben.
Im Übrigen ist die hier maßgebliche Gebietskulisse über den GeoKatalog - Sachsen https://geomis.sachsen.de ohne weiteres für alle Eigentümer und Käufer von Grundstücken im Landkreis Mittelsachsen sowie die beurkundenden Notare in allen Bundesländern ermittelbar. Unter Verweis auf die bestehenden rechtlichen Vorgaben zur öffentlichen Bekanntgabe der Geodaten zu der hier betroffenen Gebietskulisse ist deren Aktualität laufend gegeben.
Zu Nummer 3:
Die Bekanntmachung richtet sich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Sächsischen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden; zuständig ist hier das Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Str. 56, 09112 Chemnitz.
Die Klage kann auch elektronische erhoben werden nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBL. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 2023 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils gelten Fassung.
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen
Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.