Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 01. Oktober 2018 zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert am 8. September 2017

18.10.2018

Die Forstverwaltung Burg Stein GbR, Stein 1, 08118 Hartenstein beantragte mit Datum vom 15.02.2018, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April  1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 02. April 2014 (SächsGVBl. 2014 S. 270)  eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf dem Flurstück 515f in der Gemarkung Chursdorf, der Stadt Penig.

Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben welches im SPA-Gebiet „Tal der der Zwickauer Mulde“ und im Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ liegt, auf die betroffenen Schutzgebiete keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hat. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, den 1. Oktober 2018

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm
Landrat

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