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04.07.2023
Errichtung und Betrieb eines neuen BHKW (1,319 MW Feuerungswärmeleistung) im bestehenden BHKW-Gebäude, eines neuen Gärrestlagers sowie einer Umwallung (Anlage nach Nr. 8.6.3.2, Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) auf dem Flurstück Nr. 132/6 der Gemarkung Westewitz
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Bioenergiezentrum Westewitz GmbH, Muldentalstraße 8 in 04720 Großweitzschen, beantragte mit Datum vom 05.08.2022 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines neuen BHKW mit 1,319 MW Feuerungswärmeleistung, eines neuen Gärrestlagers sowie einer Umwallung (Anlage nach Nr. 8.6.3.2, Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) auf dem Flurstück Nr. 132/6 der Gemarkung Westewitz.
Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Errichtung und den Betrieb eines neuen BHKW, eines neuen Gärrestlagers sowie einer Umwallung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG betroffen sind, das heißt im vorliegenden Fall insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Für keines der Schutzgüter im Sinne von § 1a der 9. BImSchV sind darüber hinaus erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, welche nicht ausgleichbar wären.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 16.06.2023
gez. Dirk Neubauer
Landrat