Bekanntmachung über die Erstellung von naturschutzfachlichen Würdigungen für die Flächennaturdenkmale (FND) „Teiche Haselbach Quellmulde“, „Teiche im Münzbachtal“, „Zschommlerwiese“, „Steinbruch am Turmberg“, „Trockenrasen I im GL

04.09.2017

Zur Erarbeitung von naturschutzfachlichen Würdigungen für die Flächennaturdenkmale (FND) „Teiche Haselbach Quellmulde“, „Teiche im Münzbachtal“, „Zschommlerwiese“, „Steinbruch am Turmberg“, „Trockenrasen I im GLB Mühlauer Bach Chursdorf“ und „Trockenrasen II im GLB Mühlauer Bach Chursdorf“ hat das Landratsamt Mittelsachsen  Planungsbüros mit Untersuchungen dazu beauftragt. Mitarbeiter der  betreffenden Büros beabsichtigen dafür die entsprechenden Flächen bis voraussichtlich Dezember 2018 zu begehen. Im Rahmen dieser Erfassungen werden auch einzelflächenbezogene Daten erhoben. Auf dem Gebiet der Stadt Freiberg, der Stadt Frauenstein, der Stadt Oederan, der Stadt Penig und der Gemeinde Oberschöna sind die Flurstücke  4206, 4217 und 4218 Gemarkung Freiberg, die Flurstücke 145 und 149 der Gemarkung Kirchbach, die Flurstücke 783/3 und 1084 der Gemarkung Burkersdorf, die Flurstücke 318 und 337 der Gemarkung Chursdorf und die Flurstücke 151 und 317/1 der Gemarkung Oberschöna betroffen. Auf der Grundlage des § 37 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und Fachbehörden befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es in diesem Rahmen auch gestattet dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Hierfür bitten wir die betroffenen Eigentümer und Nutzer um Verständnis und Unterstützung. Gemäß § 37 (2) SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Da sich die Erhebungen im Rahmen der naturschutzfachlichen Würdigungen auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt, erfolgt die Benachrichtigung im Sinne von § 37 (2) SächsNatSchG in Form einer öffentlichen Bekanntmachung. Ansprechpartner im Referat Umweltfachaufgaben: Freiberg, den 29. August 2017 Schulze
Referatsleiter

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