Benutzungs- und Entgeltordnung der Musikschule Mittelsachsen der Mittelsächsischen Kultur gGmbH

09.05.2022

§ 1 Name, Träger

1.1. Die Mittelsächsische Kultur gemeinnützige GmbH führt die Musikschule als eine gemeinnützige Einrichtung. Die Musikschule führt die Bezeichnung „Musikschule Mittelsachsen der Mittelsächsischen Kultur gGmbH“. Sie gliedert sich in die Hauptstandorte Freiberg, Flöha, Mittweida und Döbeln mit den entsprechend zu betreuenden Zweigstellen.

1.2. Die Musikschule der Mittelsächsischen Kultur gemeinnützigen GmbH ist Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen (VdM).

1.3. Die Anzahl der hauptamtlich pädagogischen Mitarbeiter und des Verwaltungspersonals wird durch den Stellenplan der Mittelsächsischen Kultur gemeinnützigen GmbH bestimmt.

§ 2 Aufgaben der Musikschule

Die Musikschule pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Sie hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen oder vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten, Begabungen frühzeitig zu erkennen, zu fördern und auch eine vorberufliche Fachausbildung zu gewährleisten.

Musikschulen:

  • bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-
  • Strukturplan
  • fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren
  • dienen der Begabtenfindung und -förderung im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung
  • bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen
  • können weitere Angebote einbeziehen (Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien, Literatur u. a.)

Sie kooperiert mit den Kindertagesstätten, Schulen und Kultureinrichtungen im Landkreis.

§ 3 Aufbau und Angebot

3.1. Das kulturelle Bildungsangebot der Musikschule steht allen Bevölkerungsschichten des Landkreises Mittelsachsen offen und erfolgt auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

3.2. Der Aufbau der Musikschule entspricht dem Strukturplan des VdM. Der Musikunterricht ist in Stufen gegliedert und enthält folgende Bestandteile:

  • a) Grundstufe
  • b) Unter-, Mittel- und Oberstufe                  
  • c) Ensemblefächer
  • d) Ergänzungsfächer 
  • e) weitere Angebote

3.3. Die Musikschule bietet einen geregelten, sich an dem Strukturplan des VdM orientierenden Musikunterricht. Der Unterricht enthält folgende verbindliche Bestandteile:

a) Grundstufe
  • Musikalische Frühsterziehung (Alter 2 bis 4 Jahre)
  • Musikalische Früherziehung (Alter 4 bis 6 Jahre)   

  • Blockflötenkreise, Okarinakreis, Percussiongruppe (Alter 6 bis 8 Jahre)

  • Instrumentenkarussell und Musikalische Grundausbildung für die 1. und 2. Klasse

im Gruppen- und Klassenunterricht
b) Unter-, Mittel- und Oberstufe
  • Instrumental- und Vokalfächer
im Einzel- und Gruppenunterricht
c) Ensemblefächer
  • Ensembles in verschiedenen Fachbereichen
  • Chor
im Gruppen und Klassenunterricht
d) Ergänzungsfächer
  • Musiklehre/Musikgeschichte
im Klassenunterricht

e) weitere Angebote

  • Tanz
  • Kurse
im Gruppen- und Klassenunterricht
   

§ 4 Umfang der Unterrichtsleistung

4.1. Der Unterricht wird in allen Bereichen Grundstufe, Unter-, Mittel- und Oberstufe, Ensemble- und Ergänzungsfächer und in den weiteren Angeboten kalenderjährlich zu mindestens 35 Unterrichtseinheiten (UE) je gewähltem Fach erteilt. Die Musikschule ermöglicht ihren Schülern in Abstimmung mit den Fachlehrern die Teilnahme an Vorspielen, Wettbewerben, Prüfungen u. ä.

4.2. Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der Musikschule bzw. den von ihr bereitgestellten Räumen statt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Für den Fall, dass der Unterricht aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördlich verfügter Schulschließung) seitens der Musikschule nicht möglich ist, kann der Unterricht mittels digitaler Unterrichtsform bzw. Unterricht im Internet als gleichwertiges Surrogat in Form einer Einwilligungserklärung des volljährigen Schülers bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers vereinbart werden.

4.3. Der Unterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird in den unterschiedlichen Ausbildungsstufen in der Regel wöchentlich als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt und mit einem oder mehreren Ergänzungsfächern verbunden. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten, soweit nicht je nach Fach und Gruppe eine andere Regelung getroffen wurde.

4.4. Der Schüler ist zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht und den Ergänzungsfächern verpflichtet. Entschuldigungen sind nach Möglichkeit 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn beim Fachlehrer oder in der Musikschule vom volljährigen Schüler oder dem gesetzlichen Vertreter des Schülers vorzunehmen.

4.5. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des VdM verbindlich. Künstlerische Leistungsnachweise können in Vorspielen, Konzerten oder Prüfungen erbracht werden. Jeder Schüler sollte einmal im Jahr an einem Vorspiel teilnehmen, kann eine Prüfung ablegen und ein Zeugnis erhalten. Die Teilnahme an Wettbewerben findet dabei Berücksichtigung.

4.6. Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme der Schüler gehört zur Ausbildung.

4.7. Öffentliche Auftritte, Teilnahme an Wettbewerben und Prüfungen von Schülern der Musikschule bedürfen der Absprache mit dem Fachlehrer sowie der schriftlichen Genehmigung der Leitung der Musikschule.

§ 5 Prüfungen

5.1. Jeder Schüler hat die Möglichkeit, am Ende einer Ausbildungsstufe im Bereich Unter-, Mittel- und Oberstufe eine Prüfung vor einer Fachkommission abzulegen. Das Zeugnis der Mittelstufe wird nur mit erfolgreichem Bestehen der Musiklehre zuerkannt. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der jeweilige Fachlehrer.

5.2. Auf Anforderung kann eine schriftliche Bestätigung (Testat) über die Teilnahme an der Ausbildung ausgestellt werden.

5.3. Prüfungen können auch Schüler, die ihre Ausbildung nicht in dieser Musikschule erhalten, ablegen. Die Anmeldung hat spätestens 6 Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen. Eine entsprechende Beurteilung des Fachlehrers muss vorliegen. Eine Zulassung nach § 5 Abs. 1 obliegt dem Leiter der Musikschule.

§ 6 Ferien und Feiertage

Es gilt die im Bundesland Sachsen gültige Feiertagsregelung sowie die Ferienregelung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

§ 7 Haftung und Aufsicht

7.1. Alle Schüler sind verpflichtet, sich am Unterrichtsort und dem zugehörigen Gelände so zu verhalten, dass der Unterricht und alle angrenzenden Anwohner nicht gestört werden. Das betrifft insbesondere das Vermeiden von Lärm. Das Inventar ist pfleglich zu behandeln. Alle Spiele (besonders Ballspiele) im Bereich des Geländes sind untersagt. Den Anweisungen der Lehrkräfte, der Verwaltungsmitarbeiter und des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Für abgestellte Fahrzeuge (Pkw, Fahrräder etc.) am Unterrichtsort wird keine Haftung übernommen. Die Feuerwehrzufahrt ist freizuhalten.

7.2. Die Schüler der Musikschule sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Musikschuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für schuldhaft herbeigeführte Schäden am Inventar.

7.3. Eine Aufsichtspflicht der Musikschule besteht nur während des Unterrichts und der von der Musikschule organisierten Veranstaltungen.

7.4. Für Veranstaltungen, Probenlager und Konzerte außerhalb der Musikschule gilt die Aufsichtspflicht am Treffpunkt (Ort) und zur vereinbarten Treffzeit sowie bei An- und Rückfahrt durch die von der Musikschule organisierten Fahrten bis zur Beendigung dieser Veranstaltung.

7.5. Bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden während des Unterrichts bzw. bei der Teilnahme an Veranstaltungen und Proben sowie den Transport dahin haftet die private Unfall- und Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers bzw. des Schülers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. Die Mittelsächsische Kultur gGmbH hat freiwillig für Musikschüler einen ergänzenden Unfalldeckungsschutz beim Kommunalen Schaden-ausgleich abgeschlossen.

§ 8 Leiter und Lehrkräfte der Musikschule

8.1. Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen, hauptamtlichen Leiter geführt. Dieser muss über eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Diplomprüfung für Musikerzieher oder musikalisch pädagogische Ausbildung) sowie über pädagogisch praktische Erfahrungen verfügen.

8.2. Die Geschäftsführung kann den Leiter der Musikschule zum Abschluss der Unterrichtsverträge, der Ermäßigungen, der Entscheidung über eine Entgelterstattung bei Unterrichtsausfall sowie zu weiteren Handlungen, zu denen die Geschäftsführung nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt und verpflichtet ist, bevollmächtigen.

8.3. An der Musikschule unterrichten angestellte Lehrkräfte sowie Honorarlehrkräfte. Alle Lehrkräfte müssen in der Regel eine musikpädagogische Befähigung, die staatliche Prüfung als Diplom-Musikerzieher oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen.

§ 9 Unterrichtsvertrag

9.1. Aufnahmeberechtigt sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

9.2. Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Unterrichts durch eine/einen bestimmten Lehrer/in. Die Zuweisung der Schüler an die Lehrer erfolgt ausschließlich durch die Leitung der Musikschule. Die Änderung des zugewiesenen Fachlehrers ist kein Kündigungsgrund.

9.3. Mit der Unterzeichnung des Unterrichtsvertrages durch den Schüler, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter einerseits und der Geschäftsführung andererseits, kommt der verbindliche Vertrag zustande. Durch die Unterschrift erkennt der Schüler, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, die Regelungen der Benutzungs- und Entgeltordnung als verbindlich an. Hierzu gehören auch die Regelungen der Hausordnung.

9.4. 

a) Für alle vor dem 01.03.2022 abgeschlossenen Verträge gilt: Der Vertrag berechtigt zur Teilnahme am Unterricht und wird unter Berücksichtigung der unter § 10 genannten Regelungen auf unbestimmte Laufzeit geschlossen, wenn er nicht gemäß § 10.1a) gekündigt wird.

b) Alle nach dem 01.03.2022 abgeschlossenen Verträge berechtigen zur Teilnahme am Unterricht und werden mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr geschlossen und verlängern sich danach auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht gemäß § 10.1b) gekündigt werden.

c) Bei Kursteilnahmen gelten gesonderte Regelungen.

9.5. Die Laufzeit des Unterrichtsvertrages beginnt im Regelfall zu Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres. Das Schuljahr beginnt am 01.08. des Kalenderjahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Schulhalbjahresbeginn ist am 01.02. des Kalenderjahres.

9.6. Bei Anmeldungen im laufenden Schuljahr beginnt die Vertragslaufzeit am 01. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll. Ein Monat wird mit 1/12 des Jahresentgeltes berechnet.

9.7. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) zusammen mit den entsprechen-den Ausführungsgesetzen (Bundesdatenschutzgesetz neu, Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung genutzt.

§ 10 Kündigung und Widerruf

10.1.

a) Für alle vor dem 01.03.2022 abgeschlossenen Verträge gilt: Die ordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages ist zum 31.01. bzw. zum 31.7. des Kalenderjahres möglich.

b) Für alle nach dem 01.03.2022 abgeschlossenen Verträge gilt: Die ordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen möglich. Danach gilt jederzeit eine Kündigungsfrist von 30 Tagen.

c) Die Kündigung bedarf der Textform unter mindestens der Angabe des Kassenzeichens. Bei Minderjährigen ist die Kündigung nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

10.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Ein wichtiger Grund seitens des Schülers liegt insbesondere vor,

  • wenn der Schüler in einen anderen Wohnort verzieht und eine Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes vorlegt,
  • wenn der Schüler die Aufnahme eines Studiums durch Vorlage des Zulassungs-bescheides nachweist oder 
  • wenn der Schüler aus ärztlich attestierten Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund während der Laufzeit gem. § 9.4a) bzw. innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gem. § 9.4b) wegen der Aufnahme eines Studiums wird das Vertragsverhältnis 4 Wochen nach Vorlage des Zulassungsbescheides zum Ende des Kalendermonats beendet.

10.3. Ein wichtiger Grund seitens der Musikschule liegt insbesondere dann vor,

  • wenn fällige Entgeltzahlungen länger als zwei Monate im Verzug sind,
  • bei unzureichenden Unterrichtsleistungen und
  • bei Fernbleiben vom Unterricht von mehr als 4 Unterrichtseinheiten in Folge.

10.4. Im Falle einer Erhöhung der Musikschulentgelte oder einer Reduzierung der unter § 15.2 und § 15.3 festgelegten Ermäßigungssätze steht dem Schüler bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des 2. Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entgelterhöhung zu. Die Kündigung wird frühestens ab dem Inkrafttreten der geänderten Benutzungs- und Entgeltordnung wirksam.

10.5. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unbe-rührt.

10.6. Macht der Schüler, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, von einem ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können, und trägt die Kosten der Rücksendung. Da empfangene Unterrichtsleistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht zurückgewährt werden können, ist Wertersatz zu leisten und die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind im Zeitraum bis zum Widerruf zu erfüllen.

10.7. Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.

§ 11 Unterrichtsentgelt

11.1. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist entgeltpflichtig. Es gilt die jeweils vom

Aufsichtsrat bestätigte Entgeltübersicht, die als Anlage Bestandteil der Benutzungs- und Entgeltordnung der Musikschule ist.

11.2. Für die Ensemble- und Ergänzungsfächer wird kein Entgelt erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Unterricht der Unter-, Mittel- und Oberstufe ist.

11.3. Für die Teilnahme an maximal 3 Probestunden von jeweils 30 Minuten oder 45 Minuten je Schüler wird ein Entgelt gemäß Entgeltübersicht für den Unterricht in der Unter-, Mittel und Oberstufe sowie ggf. für die Instrumentenmiete berechnet.

11.4. Schuldner der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Entgelte sind die Schüler, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Eintritt der Volljährigkeit sind die Schüler selbst zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.

11.5. Kursentgelte sind als Einmalzahlung für den gesamten Kurs im Voraus zu entrichten.

11.6. Bescheide/Kostenzusagen zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von der Musikschule entgegengenommen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit den fälligen Unterrichtsentgelten verrechnet.

§ 12 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld

12.1. Das jährliche Entgelt wird nach der ersten Unterrichtsstunde fällig. Auf Antrag kann Ratenzahlung vereinbart werden. Fällige Entgelte können nach Genehmigung im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen werden.

12.2. Bei Anmeldung während des Kalenderjahres werden die Entgelte anteilig berechnet. Bei Abmeldung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung endet die Entgeltpflicht mit Ablauf des letzten Vertragsmonats.

§ 13 Zuschläge für Erwachsene

13.1. Schüler zahlen ab Beginn des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, für den Unterricht der Unter-, Mittel- und Oberstufe und für weitere Angebote zusätzlich zum Jahresentgelt einen Aufschlag gemäß Entgeltübersicht.

13.2. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises wird auch für Schüler, Studenten, Auszubildende oder Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst bzw. am Freiwilligen Sozialen Jahr ab dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kein Zuschlag berechnet. Die Befreiung vom Erwachsenenzuschlag gilt ab dem Monat der Vorlage des entsprechenden Nachweises.

13.3. Ab Berechnung des Erwachsenenzuschlages wird der Schüler nicht mehr bei der Bemessung von Geschwisterermäßigungen weder für sich noch für andere Schüler berücksichtigt.

§ 14 Gastzuschlag

Schüler, die nicht im Landkreis Mittelsachsen wohnen, zahlen einen Gastzuschlag gemäß Entgeltübersicht.

§ 15 Ermäßigungen

15.1. Ermäßigungen werden nur für den Unterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe gewährt und zwar nur für das erste Unterrichtsfach entsprechend der Reihenfolge der Anmeldung. Die Reihenfolge des Fachs für einen Schüler wird einmalig entsprechend dem Datum des Vertragsbeginns für das Unterrichtsfach für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit festgelegt.

Unterricht in der Grundstufe, Ensemblefächer, Ergänzungsfächer und weitere Angebote werden nicht ermäßigt.

15.2. Eine Sozialermäßigung für den Unterricht der Unter-, Mittel- und Oberstufe in Höhe von 50 % wird bei Vorliegen eines im Landkreis Mittelsachsen ausgestellten Sozialpasses für Schüler vor Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

15.3. Werden Geschwister ohne eigenes Einkommen, die in demselben Haushalt leben und gleichzeitig entgeltpflichtigen Unterricht erhalten, unterrichtet, so erhält das 2. Kind 10 % und jedes weitere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 20 % nur für den Unterricht der Unter-, Mittel- und Oberstufe. Es entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung der Geschwister, die einmalig entsprechend dem Datum des Vertragsbeginns für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit festgelegt wird. Bei gleichzeitigem Vertragsbeginn von mehreren Kindern wird die Geschwisterreihenfolge nach dem Wunsch der Eltern festgelegt.

15.4. Es wird jeweils nur eine Ermäßigung pro Schüler nach den Absätzen 15.2. bis 15.3. gewährt. Maßgeblich ist die für den Schüler kostengünstigste Ermäßigung.

15.5. Die Ermäßigung nach § 15.2. muss mit Vorlage der entsprechenden Nachweise schriftlich beantragt werden und kann stets nur ab dem Monat des Antragseinganges mit den vollständigen Antragsunterlagen gewährt werden. Nach Ablauf der Sozialermäßigung ist die Ermäßigung neu zu beantragen.

§ 16 Entgelterstattung bei Unterrichtsausfall

16.1. Fällt Unterricht, für den Entgelt entrichtet wurde, durch Krankheit oder dienstliche Verhinderung der Lehrkraft oder durch Gründe, welche die Musikschule zu vertreten hat, aus und besteht seitens der Musikschule keine Möglichkeit, diese ausgefallenen Stunden nachzuholen, so werden die Zahlungen auf schriftlichen Antrag am Ende des Kalenderjahres in 35tel Anteilen zurückerstattet, wenn die Zahl von 35 Jahreswochenstunden unterschritten wurde. Der Antrag muss bis zum 15.01. des Folgejahres in der Mittelsächsischen Kultur gGmbH eingegangen sein, anderenfalls erlischt der Anspruch. Sollte der Unterricht aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. aufgrund von behördlich verfügter Schulschließung) seitens der Musikschule nicht durchgeführt werden können, kann eine Rückerstattung der Entgelte durch die Musikschule jederzeit und ohne schriftliche Beantragung erfolgen.

16.2. Kann ein Schüler auf Grund nachgewiesener krankheitsbedingter Abwesenheit über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, kann ein schriftlicher Antrag auf Erstattung des Entgeltes innerhalb von vier Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts unter Vorlage eines ärztlichen Attestes gestellt werden. Sofern die Anzahl von 35 Jahreswochenstunden unterschritten wurde, werden die entsprechenden Anteile am Ende des Kalenderjahres zurückerstattet.

16.3. Das Verhältnis der Rückerstattung gemäß § 16.1. und § 16.2. wird wie folgt berechnet:

nicht durchgeführte UE
___________________
35 UE

16.4. Für nachzuholenden Unterricht können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt werden.

16.5. Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er weder Anspruch auf Nachholen der Stunden noch auf Entgelterstattung.

16.6. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen des Unterrichtsausfalls sind gegenüber der Musikschule ausgeschlossen.

16.7. Bei der Berechnung der Rückerstattung werden auch ggf. Zuschläge und Ermäßigungen berücksichtigt.

§ 17 Instrumente

17.1. In der Regel sollte der Schüler beim Beginn des Instrumentalunterrichts über ein Instrument verfügen. Instrumente sollen im Einvernehmen mit Schule bzw. der Lehrkraft erworben werden.

17.2. Soweit entsprechende Instrumente im Fundus der Musikschule vorhanden sind, können diese gegen ein entsprechendes Entgelt, das in der Anlage der Benutzungs- und Entgeltordnung ausgewiesen ist, an Schüler der Musikschule ausgeliehen werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

§ 18 Beurlaubung

18.1. Der Schüler kann infolge einer vorübergehenden Abwesenheit vom Unterrichtsort z. B. aufgrund des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, aufgrund von Praktika, Schüleraustausch und Auslandsaufenthalten auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises vom Unterricht beurlaubt werden.

18.2. Die Beurlaubung wird frühestens 4 Wochen ab Antragstellung und höchstens für ein Jahr bewilligt.

18.3. Gegen die Festlegung der Beurlaubung kann der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Beurlaubung Widerspruch in Textform eingelegen.

18.4. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Lehrer.

Die Benutzungs- und Entgeltordnung in der hier vorliegenden Fassung gilt ab dem 10.05.2022.

Freiberg, den 09.05.2022

gez. Matthias Damm
Aufsichtsratsvorsitzender

 

Anlage zur ab 10.05.2022 gültigen Benutzungs- und Entgeltordnung der Musikschule
Entgeltübersicht gültig seit 01.07.2020

Die Entgelte sind als Jahresentgelt festgesetzt und betragen kalenderjährlich bei mindestens 35 Unterrichtseinheiten pro Schüler:

                                                                                                                        Jahresentgelt

Grundstufe   

Musikalische Frühsterziehung als Gruppenunterricht (45 min)                               204,00 €
Musikalische Früherziehung als Gruppenunterricht (45 min)                                  204,00 €
Blockflötenkreis, Okarinakreis, Percussiongruppe ab 4 Schüler                             204,00 €
Instrumentenkarussell und Musikalische Grund-       
Ausbildung für die 1. und 2. Klasse                                                                         204,00 €

Ggf. anfallende Umsatzsteuer für Kurse und Gruppenunterricht, bei denen Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
unterrichtet werden, ist in den Entgelten enthalten.

Unter-, Mittel- und Oberstufe

Einzelunterricht (45 min)                                                                                         744,00 €
Einzelunterricht (30 min)                                                                                         564,00 €
Einzelunterricht (60 min)                                                                                         984,00 €
Gruppenunterricht zu 2 Schülern (45 min)                                                              480,00 €
Gruppenunterricht zu 3 Schülern (45 min)                                                              336,00 €

Ergänzungsfächer

Musiklehre (sofern kein Hauptfach belegt wird)                                                      132,00 €

Ensemblefächer

Ensemble (sofern kein Hauptfach belegt wird)                                                        144,00 €
Chor (sofern kein Hauptfach belegt wird)                                                                144,00 €

weitere Angebote                                      

Tanz als Gruppenunterricht (45 min)                                                                        228,00 €
Kurse ab 4 Schülern                                                          Preis und Dauer wird separat festgelegt

Erwachsenenzuschlag

216,00 € je 30 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
324,00 € je 45 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
432,00 € je 60 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
162,00 € je 45 min Unterricht je Schüler und Kalenderjahr in der Zweiergruppe
  84,00 € je 45 min Unterricht je Schüler und Kalenderjahr in der Dreiergruppe

Gastzuschlag für Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises

  60,00 €   je 45 min Musikalische Früherziehung sowie Tanz je Schüler und Kalenderjahr
  70,80 €   je 30 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
100,80 €   je 45 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
140,40 €   je 60 min Einzelunterricht je Schüler und Kalenderjahr
  70,80 €   je 45 min Unterricht in der Zweiergruppe je Schüler und Kalenderjahr
  36,00 €   je 45 min Unterricht in der Dreiergruppe je Schüler und Kalenderjahr.

Probestunde: 

18,00 € je 45 min Probestunde bzw.
12,00 € je 30 min Probestunde (max. 3 Probestunden möglich)

Verwaltungspauschale

Bei Anmeldung des Schülers wird eine einmalige Verwaltungspauschale von 15,00 € erhoben, die mit der ersten Rate fällig wird. Die Verwaltungspauschale entfällt bei erneutem Abschluss eines Unterrichtsvertrages mit Vertragsbeginn innerhalb eines Jahres.

Entgelte für Instrumente

Die Höhe des monatlichen Nutzungsentgeltes beträgt:                                                                                                       
            im 1. Jahr                                15,00 €
            ab 2. Jahr                                20,00 €
            ab 3. Jahr                                25,00 €
            ab 4. Jahr                                30,00 €

Die Miete für Fremdnutzer beträgt 50,00 € pro angefangene Woche.

Die Miete für Probeschüler beträgt 15,00 € pro Monat und Instrument.

Für die Nutzung der Instrumente in der Musikschule (z. B. Klavier, Akkordeon, Schlagzeug, Keyboard etc.) wird ein jährliches Entgelt von 15,00 € erhoben.

Prüfungen:  

Prüfungen für externe Teilnehmer (inkl. Zeugnis)                50,00 €

Mahnentgelte:

1. Mahnung: 2,00 €  2. Mahnung: 5,00 €    3. Mahnung: 10,00 €

Bankrückbuchungsgebühren:

Bankrückbuchungsgebühren gehen zu Lasten des Verursachers.