Bienenseuchenverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der VO vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499)
31.07.2017
- folgende Ortsteile der Gemeinde Erlau
- Milkau, Niedercrossen, Neugepülzig, Naundorf, Sachsendorf, Theesdorf
- folgende Ortsteile der Gemeinde Seelitz
- Zetteritz, Gröbschütz, Städten, Zschauitz
- folgender Ortsteil der Stadt Geringswalde
- Arras
- Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen den Standort dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des LÜVA auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.
- Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
- Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittelgewinnung aus den Bienenständen verbracht werden.
- Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Mittelsachsen möglich.
- Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind aufzuheben , wenn die Amerikanische Faulbrut im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft und danach erneut alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände amtstierärztlich mit negativem Befund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.
Stellvertretende Amtstierärztin