Bildung des Jugendhilfeausschusses

13.06.2024

Durch den neu zu wählenden Kreistag des Landkreises Mittelsachsen sind in seiner ersten Sitzung die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die kommende Legislaturperiode zu wählen. Auf der Grundlage der Satzung für das Jugendamt besteht der Jugendhilfeausschusses aus dem Landrat als Vorsitzenden und weiteren 14 stimmberechtigten und mindestens 10 beratenden Mitgliedern.

Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

Die im Landkreis Mittelsachsen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden hierdurch aufgefordert, ihre Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertreter einzureichen. Es soll mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorgeschlagen werden. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.

Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen des § 27 der Sächsischen Landkreisordnung erfüllen (Wählbarkeit, Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen). Es wird empfohlen, Personen vorzuschlagen, die aktiv auf dem Gebiet der Jugendhilfe wirken.

Die Vorschläge sind schriftlich bis zum 28. Juni 2024 an das Landratsamt Mittelsachsen, Geschäftsstelle des Kreistages, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg einzureichen.

Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift, Beruf, Tätigkeit, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. auch Faxnummer der vorgeschlagenen Person,
  • Angabe, ob die vorgeschlagene Person hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist,
  • Angabe, ob die Person als Mitglied oder Stellvertreter vorgeschlagen wird,
  • formlose Zustimmung der vorgeschlagenen Person,
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und rechtsverbindliche Unterschrift des vorschlagenden Trägers sowie
  • Nachweis des vorschlagenden Trägers über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

gez. Dirk Neubauer
Landrat