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18.02.2025
Entschieden wird die künftige Zusammensetzung des Bundestages. Von den 52 Städten und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen gehören 36 zum Wahlkreis 160 „Mittelsachsen“ und 16 zum Wahlkreis 162 „Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II“. Ergebnisse sind am Wahlabend über das Statistische Landesamt unter www.wahlen.sachsen.de abrufbar.
Die Wahllokale öffnen um 08:00 Uhr und stehen bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe zur Verfügung. Am Wahltag entstehen immer wieder Situationen, in denen Unklarheit über das richtige Verfahren besteht. Im Folgenden antwortet die Sächsische Landeswahlleitung auf die häufigsten Fragen:
Die Wahlbenachrichtigung ist für die Stimmabgabe nicht zwingend erforderlich. Wahlberechtigte können auch ohne Wahlbenachrichtigung ihre Stimmen abgeben, sofern sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind und ihnen noch kein Wahlschein erteilt wurde. Eventuell verlangt der Wahlvorstand zur Identitätsprüfung einen Ausweis – Wahlberechtigte sollten diesen (oder auch einen Reisepass) daher mitführen. Wenn das konkrete Wahllokal nicht mehr bekannt ist, wird empfohlen, Kontakt zur Gemeindeverwaltung aufzunehmen, um diese Information von dort zu erhalten.
Der Wahlvorstand hat das Recht, sich ein Ausweisdokument vorzeigen zu lassen. Eine entsprechende Pflicht besteht aber nicht. Gerade in kleineren Wahlbezirken kennen sich die Beteiligten regelmäßig, so dass eine weitergehende Identifikation nicht erforderlich ist. Auch in diesen Fällen liegt es aber in der Verantwortung der Wahlvorstände, ob sie sich zusätzlich durch die Vorlage des Ausweises absichern.
Die obere rechte Ecke aller Stimmzettel ist entweder abgeschnitten oder gelocht. Dadurch wird blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten die selbstständige Stimmabgabe unter Verwendung einer sog. Stimmzettelschablone ermöglicht. Die abgeschnittene Ecke dient als Hilfe für die ordnungsgemäße Ausrichtung.
Nein. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist untersagt. Diese Vorkehrung dient dem Schutz der Wahlentscheidung des Einzelnen, aber auch der Gewährleistung einer allgemein freien und geheimen Wahl. Wenn eine wahlberechtigte Person in der Wahlkabine erkennbar fotografiert oder gefilmt hat, muss der Wahlvorstand die Person zurückweisen – der Stimmzettel darf dann also nicht in die Wahlurne eingeworfen werden.
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