Corona-Lage 12. Februar 2021

12.02.2021

Neue Regeln in Sachsen ab Montag, neue Allgemeinverfügung zur Quarantäne

Statistik

Das Gesundheitsamt meldet heute 16 Neuinfektionen. Die Gesamtzahl liegt damit aktuell bei 15 110. Davon entfallen 5842 auf den Altkreis Mittweida, 2997 auf den Altkreis Döbeln und 6271 auf den Altkreis Freiberg. Laut RKI liegt der aktuelle Inzidenzwert für Mittelsachsen bei 73,0. Das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden wird durch den Freistaat veröffentlicht.

Aktuell werden 75 Patienten in den Krankenhäusern im Landkreis behandelt, 13 davon beatmet.

Hinweis: In die Statistik des Landkreises fließen auch die positiv gemeldeten Schnelltests mit ein. Damit ist die Zahl der ausgewiesenen Fälle für Mittelsachsen immer im Vergleich zum Freistaat und dem Robert-Koch-Institut höher. Dort werden nur die positiven PCR-Tests registriert. Der Landkreis empfiehlt nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test nachzuholen, dies ist aber derzeit keine Pflicht. Sowohl bei einem positiven Schnelltest als auch bei einem positiven PCR-Test muss man sich in Quarantäne begeben. Fällt der PCR-Test negativ aus, kann man nach Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt die Quarantäne wieder verlassen.

Allgemeinverfügung Quarantäne geändert

Die Allgemeinverfügung zur Quarantäne im Zusammenhang mit Coronainfektionen wurde erweitert. Hintergrund ist ein entsprechender Erlass des Sozialministeriums. Neu ist unter anderem, dass es bei positiven Befunden mit besorgniserregenden Mutationen des Corona-Virus (also beispielsweise bei der britischen oder der südafrikanischen Variante) keine Möglichkeit gibt, die Quarantäne zu verkürzen. Die Quarantänezeit beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Außerdem wurde festgelegt, dass bei den neuerdings zulässigen Corona-Laien-Tests im Falle positiver Ergebnisse ein PCR-Test erforderlich ist, bis zu dessen Ergebnis in jedem Fall Quarantänepflicht besteht. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Montag und ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht worden.

Informationen des Kreissportbundes:

Der Kreissportbund Mittelsachsen (KSB) streicht aufgrund der aktuellen Corona-Situation die Winter-Kreis-Kinder- und Jugendspiele 2021 komplett. „Mit Blick auf die derzeitige Schneelage ist das natürlich eine ganz bittere Ironie des Schicksals“, bedauert KSB-Geschäftsführer Benjamin Kahlert, der in den letzten Jahren die Absage der Winterspiele meistens aufgrund des fehlenden Schnees verkünden musste. „Zudem haben wir gemeinsam unter anderem mit Vertretern der Stadt Roßwein, des Roßweiner SV und des Landratsamtes Mittelsachsen beschlossen, unseren diesjährigen Landkreislauf vom 24. April voraussichtlich in den Sommer zu verschieben. Ein konkreter Termin ist noch in der Absprache“, erklärt Kahlert. „Wir hoffen, dass es in den nächsten Monaten eine Perspektive und damit eine verlässlichere Planungssicherheit gibt“. Alles in allem sei man von den Ergebnissen der Bund-Länder-Konferenz enttäuscht, sagt der Präsident des KSB Eric Braun. „Ohne mit den Akteuren, nicht nur aus der Sportwelt, einen einheitlichen Fahrplan zur Öffnung darzustellen, wird das Vertrauen der Bevölkerung verspielt. Plötzlich geht es bei der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr um den Wert 50, sondern 35. Und dieselben Grundschüler, die ab Montag wieder zur Schule gehen, dürfen am Nachmittag trotz mühsam ausgefeilter Hygienekonzepte dann nicht mehr gemeinsam sporttreiben. Das ist unverständlich und absolut verheerend für die Strukturen des Vereinssports“, erklärt Braun. 

INFORMATIONEN DES FREISTAATES

Neue Regeln in Sachsen ab Montag:

Das Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, dass eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.

Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich ist. Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.

Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Die neue Verordnung wird in Kürze online unter www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht.

Sachsen passt Quarantäne-Verordnung an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:

  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:

  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer.

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.

Die neue Quarantäne-Verordnung gilt vom 14. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

Grundschulen und Kitas ab Montag wieder geöffnet

Für rund 151 000 Primarschüler geht am Montag die Schule wieder los. Das macht die neue Corona-Schutzverordnung möglich, die heute vom Kabinett verabschiedet worden ist. Danach können die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. „Wir dürfen nicht vergessen, was gerade mit den Jüngsten passiert, wenn sie noch weiter im Lockdown verharren. Um Lesen, Rechnen und Schreiben zu lernen, brauchen die Kinder die direkte Kommunikation mit ihren Lehrerinnen und Lehrern. Unter der Isolation im Lockdown leiden Kinder besonders", begründete Kultusminister Christian Piwarz den Schritt.

Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 

Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auch auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.

Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Eine Gesundheitsbestätigung muss aber nicht mehr vorgelegt werden. Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.

Weitere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)

Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert. Montag ist das Bürgertelefon von 08:00 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de  

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