Corona-Lage am 11. Dezember
11.12.2020
Statistik
Das Gesundheitsamt Mittelsachsen hat heute 242 neue Fälle an den Freistaat gemeldet. Damit wurden seit März 6085 Fälle registriert, diese verteilen sich auf den Altkreis Mittweida mit 2142 Fällen, den Altkreis Döbeln mit 791 Fällen und den Altkreis Freiberg mit 3152 Fällen. In den mittelsächsischen Kliniken werden 155 Personen behandelt, davon 17 beatmet. Derzeit sind 15 Pflegeeinrichtungen betroffen. Seit heute gelten in Mittelsachsen neue Regeln für die Einrichtungen. Unter anderem müssen Besucher ein negatives Testergebnis, was nicht älter als 48 Stunden ist oder sich vor Ort einem Schnelltest unterziehen. „Dies ist für die Heime ein zusätzlicher Aufwand, der Kapazitäten bindet, aber bei diesen Hohen Fallzahlen müssen wir in dieser besonderen Zeit diese Risikogruppe der Bewohner besonders schützen“, erklärt Damm. Daher habe man einen Aufruf gestartet in dieser Woche, dass Helfer gesucht werden. Bis zum Abend haben sich 30 Personen gemeldet, 13 konnten an Einrichtungen im Landkreis vermittelt werden, insgesamt haben sieben Einrichtungen ihren Bedarf für eine Unterstützung gemeldet, sieben Hilfsangebote kamen aus angrenzenden Landkreisen und wurden dorthin vermittelt. „Ich bin den Mittelsachsen und Freiwilligen sehr dankbar für ihre Bereitschaft und Hilfe hier mitzuwirken“, so Damm. Weiterhin können sich Interessierte gern melden. Den Aufruf und die Details gibt es unter www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/neuigkeiten/helfer-gesucht.html Er bedankt sich bei allen derzeit tätigen Pflegekräften, Ärzten und Helfern für ihre Leistung und das große Engagement für die Bevölkerung.
Derzeit sind 35 Gemeinschaftseinrichtungen in Form von Kitas und Schulen betroffen. 61 Klassen in Mittelsachsen befinden sich gegenwärtig in Quarantäne. Heute beschloss die Staatsregierung eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Demnach findet ab kommender Woche kein Präsenzunterricht mehr statt, rund 1800 Schüler befinden sich in Quarantäne. Auch Kitas sollen geschlossen bleiben. Im Zuge der neuen Verordnung wurden Regeln für eine Notbetreuung von Kindern festgelegt, deren Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Im unteren Teil dieser Meldung sind die Details der heutigen Entscheidung veröffentlicht.
Aktuelle Regeln in Mittelsachsen
Im Landkreis Mittelsachsen gelten derzeit drei Allgemeinverfügungen mit den Schwerpunkten: Ausgangsbeschränkungen, Quarantäneregeln und zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, zum Alkoholausschank und zu Besuchen im Pflegeheimen
Ausgangsbeschränkungen:
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören beispielsweise:
-
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt, zur akademischen Ausbildung
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises beziehungsweise Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises beziehungsweise benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
- Unterstützung Hilfsbedürftiger
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Quarantäneregeln:
Wenn eine Person weiß, dass sie positiv getestet wurde – egal ob diese Information vom Arzt, Gesundheitsamt oder Labor mündlich übermittelt wurde – ist diese verpflichtet, sich sofort abzusondern (in Quarantäne zu begeben). Personen, die vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen ersten Grades eingestuft wurden, haben nach der Allgemeinverfügung auch in Quarantäne zu gehen, unabhängig davon, ob der schriftliche Bescheid des Gesundheitsamtes schon vorliegt.
Mund-Nasen-Bedeckung, Pflegeheime, Alkoholausschank
Bei Besuchern von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens ist unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung ein Antigen-Schnelltest durchzuführen oder sie können einen negativen PCR-Test, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen. Auch Bewohner der Pflegeeinrichtung müssen sich, wenn sie das Haus verlassen haben und Kontakt mit Dritten hatten, testen lassen, Mitarbeiter mindestens einmal pro Woche. Ausgeweitet wird auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Diese besteht nun im gesamtem öffentlichen Raum, wo sich Menschen begegnen. Der Ausschank und Konsum von Alkohol wird im gesamten öffentlichen Bereich verboten.
Alle drei Verfügungen hier in der Übersicht dargestellt: www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/regelungen-des-landkreises.html
Angesichts der heutigen und gestrigen Entscheidungen wiederholt Landrat Matthias Damm sein Appell an die Bevölkerung, die neuen Regeln ernst zu nehmen und zu beachten. „Jeder, wirklich jeder ist hier gefragt seinen Beitrag zu leisten: Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Hygiene einzuhalten, auf Abstand zu gehen und die Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren. Es gibt Menschen, die es nicht ernst nehmen, aber die Situation ist ernst und daher mein Appell, die Regeln zu verinnerlichen und zu leben.“
Verbesserte Konditionen für Unternehmen beim Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Ab heute wird die Unterstützung für Ausbildungsbetriebe in der Corona-Pandemie ausgeweitet
Schon bisher werden kleine und mittlere Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, mit Prämien gefördert, wenn sie Auszubildende im bisherigen oder größerem Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen. Die Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden bis Mitte 2021 verlängert. Auch sollen Betriebe profitieren, in denen die Ausbildungen schon im Juni oder Juli begonnen haben. Interessenten können die Förderung – auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen – unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit beantragen. Unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de gibt es dazu weitere Angaben.
Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen
Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen. Das geht aus der Pressemitteilung des Freistaates hervor. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Gleichzeitig bat der Minister um Verständnis für das restriktive Vorgehen bei der Notbetreuung. Eine Notbetreuung wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Weitere Regelungen sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt. Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de. Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis Dienstag den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen.
Sachsen verschärft Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett heute eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Das teilte die Staatsregierung in einer Medieninformation mit. Sie gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen. Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen.
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
- unaufschiebbare Prüfungen
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen.
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs
- sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 06:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs
- Weg zur Kindernotbetreuung
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Arztbesuch
- Begleitung Sterbender
- Unabdingbare Versorgung von Tieren
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst Heiligabend und Silvesternacht
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Polizei kontrolliert
Am gestrigen Donnerstagnachmittag überprüften Beamte des Polizeireviers Freiberg erneut die bereits mehrfach kontrollierte Lokalität in einer Ortschaft bei Großschirma. Dabei stellten die Beamten abermals fünf Gäste fest, die bewirtet wurden. Gegen die Betreiberin sowie die Gäste wurden entsprechende Anzeigen gegen die Sächsische-Corona-Schutz-Verordnung gefertigt. Zudem erging eine Information an das zuständige Landratsamt. Bereits in den vorangegangenen Tagen wurden mehrfach festgestellt, dass die Betreiberin gegen die Corona-Schutz-Verordnung verstoßen hatte.
Hinweis:
Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert sowie über die Bürgerinformations- und Warnapp BIWAPP veröffentlicht. Am Montag ist das Bürgertelefon von 09:00 bis 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 geschaltet. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de.