Corona-Lage am 16. Februar 2021

16.02.2021

Ausgangssperre und 15-Kilometer-Regel aufgehoben, Hinweis zum Impfen und Sachsen passt erneut Quarantäne-Verordnung an

Statistik

Das Gesundheitsamt meldet heute 30 Neuinfektionen. Die Gesamtzahl liegt damit aktuell bei 15 156. Davon entfallen 5857 auf den Altkreis Mittweida, 3013 auf den Altkreis Döbeln und 6286 auf den Altkreis Freiberg. Laut RKI liegt der aktuelle Inzidenzwert für Mittelsachsen bei 73,0. Das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden wird durch den Freistaat veröffentlicht.

Aktuell werden 80 Patienten in den Krankenhäusern im Landkreis behandelt, 13 davon beatmet.

Hinweis:  In die Statistik des Landkreises fließen auch die positiv gemeldeten Schnelltests mit ein. Damit ist die Zahl der ausgewiesenen Fälle für Mittelsachsen immer im Vergleich zum Freistaat und dem Robert-Koch-Institut höher. Dort werden nur die positiven PCR-Tests registriert. Der Landkreis empfiehlt nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test nachzuholen, dies ist aber derzeit keine Pflicht. Sowohl bei einem positiven Schnelltest als auch bei einem positiven PCR-Test muss man sich in Quarantäne begeben. Fällt der PCR-Test negativ aus, kann man nach Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt die Quarantäne wieder verlassen.

Ausgangssperre und 15-Kilometer-Regel aufgehoben

Ab morgen sind die nächtliche Ausgangssperre und die 15-Kilometer-Regel aufgehoben. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde heute erlassen. Damit kann die häusliche Unterkunft in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr beispielsweise für Besuche bei einer weiteren nicht zum Hausstand gehörenden Person verlassen werden. Ebenso gilt für Versorgungsgänge, Individualsport oder Bewegung im Freien nicht mehr die Regel, dass diese nur im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich oder der Unterkunft erfolgen können. Die neue Allgemeinverfügung regelt auch den Konsum von Alkohol, für den eine extra Verfügung bestand. Hierbei ändert sich nichts: Der Konsum von Alkohol in vielen Bereichen der Öffentlichkeit bleibt untersagt. Innerorts gilt in der Öffentlichkeit deshalb weiterhin ein Alkoholverbot. Auch außerorts ist an Bahnhöfen und auf Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt.

Blatt kommt später

Die Februar-Ausgabe des Mitteilungsblattes des Landkreises, der „Mittelsachsenkurier“, erscheint erst am Samstag. Ursprünglich sollte er morgen verteilt werden. Grund für die Verschiebung ist die Verteilung, die aufgrund der Situation nicht am gleichen Tag im ganzen Landkreis gewährleistet werden kann. Das Mitteilungsblatt erscheint zwölfmal im Jahr mit einer Auflage von 160 000 Stück.

Hinweis zum Impfen

Fragen Impfung werden an der sachsenweiten Hotline  unter der 0800 0899 089 von Montag bis Sonntag zwischen 08:00 und 20:00 Uhr beantwortet. Über diese Telefonnummer können auch Termine gebucht werden. Dies geht auch über die Internetseite https//:sachsen.impfterminvergabe.de. Es werden immer nur so viele Termine vereinbart, wie auch Impfstoff ankommt oder zumindest fest zugesagt ist. Das teilte das Sächsische Sozialministerium mit. Impfdosen für die Zweitimpfung werden mit der Impfstofflieferung sofort zurückgelegt. Eine Ausnahme stellt der Impfstoff von AstraZeneca dar, der aufgrund seiner Beschaffenheit flexiblere Termine für die Zweitimpfung ermöglicht und daher mit Eintreffen vollständig für die Impfkampagne zur Verfügung steht. Zusätzlich werden immer wiederkehrend einzelne sehr kurzfristige Termine ins Buchungssystem eingepflegt. Eine Auswahl des Impfstoffes ist nicht möglich. Welcher Impfstoff für die Erst- und Zweitimpfung vorgesehen ist, wird dem Kunden auf der Terminbescheinigung aufgezeigt. Natürlich liegt die letztendliche Entscheidung dazu beim ärztlichen Personal im Impfzentrum im Rahmen der Impftauglichkeitsuntersuchung. Termine über die Hotline können nur frühestens fünf Tage im Voraus vergeben werden, weil die Unterlagen per Brief an die Kunden versendet werden. Personen, die sich online einen Termin buchen, erhalten ihre Unterlagen zum selbst ausdrucken per E-Mail. Paarbuchungen: Sowohl über die Hotline wie auch das Onlineportal sind Paarbuchungen möglich. Dafür müssen sich aber beide Personen registriert haben und in die aktuell höchste Priorisierungsgruppe 1 gehören, wie die über 80-Jährigen.

Informationen des Mittelsächsischen Kultursommers

Aufgrund der noch immer aktuell unsicheren Corona-Lage rechnet der Mittelsächsische Kultursommer in den kommenden Wochen und Monaten wohl immer wieder mit kurzfristigen Änderungen, wie etwa Terminverschiebungen, Veranstaltungsabsagen und Ersatzprogrammen. Über die aktuellen Entwicklungen und eventuell notwendigen Änderungen im Festivalprogramm wird aktuell auf der Homepage www.miskus.de informiert. Beispielsweise wird die für den 5. Juni 2021 geplante Veranstaltung „Musikalische Kostbarkeiten auf Schloss Rochsburg“ coronabedingt ausfallen. Bereits erworbene Tickets werden zurückgenommen. Die Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nur bei den Vorverkaufsstellen, bei denen die Eintrittskarten zuvor erworben worden sind.

INFORMATIONEN DES FREISTAATES

Sachsen passt erneut Quarantäne-Verordnung an

Nach den Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung und führt weitere Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler aus Virusvarianten-Gebieten ein. Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig zusätzlich für:

  • Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
  • Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen.

Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird. Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24:00 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich. Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:

  • Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
  • Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
  • zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
  • Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
  • Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG). Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung. Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem ausgenommen:
  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf  das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

Arbeitsschutzbehörde überprüft Angebot von Homeoffice

Am 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird beispielsweise geregelt, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken und für notwendig Zusammenkünfte alternative Schutzmaßnahmen erforderlich sind und die Arbeitgeber verpflichtet sind, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und entgegensprechende zwingende betriebliche Gründe der Arbeitsschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen sind. Die bereits bestehenden Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, sind auch weiterhin zu beachten. Seit dem 19. Mai 2020 wurde durch die Behörde bisher über 900 Besichtigungen durchgeführt und nahezu 1200 Mängel festgestellt, die im Regelfall zeitnah durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen abgestellt werden konnten. Dies teilte heute das Wirtschaftsministerium mit. Nur in 180 Fällen war eine schriftliche Einwirkung erforderlich, in zehn Fällen mussten die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden. Daneben wurden fast 370 Beratungen von Arbeitgebern zur Corona-Problematik aus Sicht des Arbeitsschutzes durchgeführt. Seit dem Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde auch das Thema „Homeoffice immer dann, wo möglich“ intensiv in die Kontrollen einbezogen. Vorrangig steht hier im Fokus, wie die Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen. Bei Streitfällen sollen die Betriebs- oder Personalräte angerufen werden, bringt dies keine Abhilfe, entscheiden die Arbeitsschutzbehörden. Alleine zum Thema „Homeoffice“ wurden seitens der Arbeitsschutzbehörde bisher 25 Beschwerden bearbeitet, 58 Unternehmen hinsichtlich der veranlassten Maßnahmen zur Berichterstattung angeschrieben, in 82 Fällen beraten und 28 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie sind die Kontrollen der Arbeitsschutzbehörde ausschließlich auf den Schutz der Beschäftigten ausgerichtet. Dazu gehört es nicht, zum Beispiel Zugangsbeschränkungen oder die Desinfektion von Einkaufswagen zu kontrollieren – dies sind Anforderungen des Infektionsschutzes, die auf den Schutz der Kunden abzielen. Die Arbeitsschutzbehörde kann und darf hier nicht eingreifen.

Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert. Morgen ist das Bürgertelefon von 08:00 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de  

Foto: aneriksson / stock.adobe.com

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