Corona-Lage am 24. November 2021
24.11.2021
Heute meldet das Gesundheitsamt 557 neue Fälle. Die Inzidenz im Landkreis liegt bei 938,1 In den Krankenhäusern in Mittelsachsen werden 121 Corona-Patienten behandelt, davon 22 beatmet. Heute registrierte das Gesundheitsamt sechs weitere Todesfälle, die im Zusammenhang mit Corona stehen. Damit steigt die Zahl auf 737.
Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsum erlassen
Ab morgen gibt es ein Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung, die noch am Nachmittag erlassen wird. Innerorts gilt in der Öffentlichkeit deshalb ein Alkoholverbot – insbesondere auf Straßen, Gehwegen, in Parks, auf Sport- und Spielplätzen und für Bereiche, in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden. Hinzu kommen auch Privatgrundstücke, die öffentlich zugänglich sind, wie Geschäfte oder Tankstellen. Auch außerorts ist an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist diesen Bereichen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt. Die Allgemeinverfügung wird heute im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.
Informationen zur Quarantäne
Ein allgemeiner Hinweis vorab: Begeben Sie sich bitte für 14 Tage in Quarantäne (ab PCR-Test)! Dies gilt auch für die Mitglieder Ihres Hausstandes (außer vollständig Geimpfte und Genesene). Sie brauchen sich NICHT beim Gesundheitsamt zu melden! Ihr Ergebnis wird an uns automatisch übermittelt. Wir übermitteln Ihnen den Bescheid oder kontaktieren Sie. Der Bescheid gilt gleichzeitig für Ihren Hausstand. Hinweis: Durch die Vielzahl von Fällen kommt es zu Verzögerungen. Wir bitten um Verständnis.
Seit Sonntag gelten in Mittelsachsen neue Quarantäneregeln. Betroffene Personen müssen sich selbst und sofort in Absonderung begeben und die Kontaktpersonen informieren. Ein Schema auf der Corona-Seite des Landkreises im Internet gibt eine Orientierung zur Quarantäne.
Im Einzelnen gilt nach der neuen Allgemeinverfügung, dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.
- im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.
- ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.
- ggf. weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.
- auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.
Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.
Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Quellfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Quellfall dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.
Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind:
- Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung beziehungsweise ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
- Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.
Der Nachweis der Impfung beziehungsweise Genesung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen. Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.
Informationen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) zur 3G-Regel
Mit Beschluss von Bund und Ländern gilt seit heute die 3G-Regel für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Heißt: Nur noch genesene, geimpfte und/oder getestete Personen dürfen Busse und Bahnen benutzen.
Für Fahrgäste ergeben sich nun eine Reihe von Fragen, die hier auch unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Verordnung des Freistaates Sachsen beantwortet werden sollen:
- Wer ist betroffen?
Alle Fahrgäste außer Kinder bis sechs Jahre und Schüler. Diese sind von der 3G-Pflicht ausgenommen. - Wo gilt die 3G-Regel?
Bundesweit in allen öffentlichen Verkehrsmitteln im Nah- und Fernverkehr, somit auch in allen Bussen, Straßenbahnen und Eisenbahnen auf dem Gebiet des VMS. - Gibt es Einlasskontrollen an den Fahrzeugen?
Dies ist nicht vorgesehen. Busse und Bahnen können wie immer an den Haltestellen betreten werden. - Was muss ich mitführen?
Alle betreffenden Fahrgäste müssen Genesenen-Nachweis oder Impf-Nachweis bereithalten. Fahrgäste, die weder genesen noch geimpft sind, müssen den Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Das Testergebnis gilt 24 Stunden ab Testung. - Wie wird kontrolliert?
Die Kontrollen in Bussen und Bahnen werden stichprobenartig erfolgen. - Wer kontrolliert?
Die Stichproben werden die Verkehrsunternehmen vornehmen. Ergänzt werden diese durch Kontrollteams der Ordnungs- und Polizeibehörden. - Was passiert, wenn ein Fahrgast keinen Nachweis erbringen kann?
Fahrgäste, die keinen gültigen Nachweis vorzeigen können, werden von den Kontrolleuren aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen. - Muss ich weiterhin Maske tragen?
Sofern keine Maskenbefreiung vorliegt, gilt im VMS weiterhin die Regel, in Bussen und Bahnen Masken mit FFP2-Standard zu tragen. Ausnahmen gelten für Schüler, für die medizinische Masken erlaubt sind und Kinder bis sechs Jahre, die ohne Maske die „Öffentlichen“ nutzen dürfen.
Information der Arbeitsagentur Freiberg
Die Arbeitsagentur Freiberg bleibt auch in Zeiten hoher Infektionszahlen weiterhin geöffnet. In den Häusern gelten zum Schutz der Kundinnen und Kunden und Kolleginnen und Kollegen die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln.
Zusätzlich setzen die Arbeitsagenturen ab Donnerstag, 25. November 2021, bundesweit die 2G-Regel um. Für persönliche Gespräche ist dann der Nachweis erforderlich, geimpft oder genesen zu sein. Es wird empfohlen, für diese persönlichen Gespräche möglichst einen Termin zu vereinbaren. Kundinnen und Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind oder keine Auskunft zu ihrem Status geben möchten, werden online oder telefonisch beraten oder können eine Kurzberatung an einem Notfallschalter wahrnehmen.
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist auch weiterhin für alle Kundinnen und Kunden am Notfallschalter möglich. Alle Kundinnen und Kunden können auch weiterhin viele Anliegen einfach und unkompliziert über die digitalen e-Services der Bundesagentur oder telefonisch erledigen.
Ausführliche Informationen zu den e-Services finden Interessierte unter folgendem Link www.arbeitsagentur.de/eservices
Kundinnen und Kunden erreichen die Arbeitsagentur Freiberg auch unter Telefon 03731 489100.
Hinweis:
Das Bürgertelefon zu Corona ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar.