Corona-Lage am 26. Januar 2021

26.01.2021

Themen: Berufsschulen öffnen für Abschlussklassen, Woche der offenen Unternehmen im Juni

Insgesamt wurden 13 990 Mittelsachsen positiv auf das Virus getestet – das sind im Vergleich zum Vortag 120 mehr. Davon entfallen 5362 auf den Altkreis Mittweida, 2696 auf den Altkreis Döbeln und 5932 auf den Altkreis Freiberg. 133 Patienten werden in den mittelsächsischen Kliniken behandelt, davon 18 beatmet. Laut RKI liegt der aktuelle Inzidenzwert bei 220,3. Das Gesundheitsamt meldet 15 weitere Todesfälle. Es handelt sich um acht Männer (63 bis 92 Jahre alt) sowie sieben Frauen (79 bis 95 Jahre alt). Alle hatten Vorerkrankungen. Damit steigt die Zahl der Toten auf insgesamt 337 seit Beginn der Pandemie. Das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden wird durch den Freistaat veröffentlicht.

Woche der offenen Unternehmen: neuer Termin im Juni

Die Woche der offenen Unternehmen wurde von ihrem traditionellen Termin in der zweiten Märzwoche in den Juni verschoben. Gemeinsam mit dem Kultusministerium einigten sich die Regionen auf die Verschiebung auf den 21. bis zum 26. Juni. Damit besteht auch die Möglichkeit, dass sich noch weitere Firmen für die Berufsinformationswoche anmelden. In der Zwischenzeit können Schülerinnen und Schüler das Angebot der virtuellen Berufsmesse „Schule macht Betrieb“ nutzen. 82 Unternehmen stellen unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/schueler/schule-macht-betrieb  ihre Ausbildungsangebote an virtuellen Unternehmensständen vor. „Darüber hinaus arbeiten wir aktuell mit Schulen und Unternehmen an individuellen virtuellen Ansätzen. Sobald die Schule wieder von Gruppen besucht werden kann, soll es Videokonferenzen von Lernenden mit Unternehmen geben, die im Rahmen des Unterrichtes stattfinden“, sagt Jens Spreer, der im Landratsamt für Berufsorientierungsprojekte verantwortlich ist.  

Ab 8. Februar öffnen Berufsschulen für Abschlussklassen

Der Kreis der Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulen wieder besuchen können, wird erweitert. Dies geht aus der heutigen Pressemitteilung des Kultusministerium hervor. Nach den Winterferien ab dem 8. Februar können demnach nun auch die Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen wieder in den Präsenzunterricht. Aus Infektionsschutzgründen findet der Unterricht in geteilten Klassen statt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Sächsischen Kabinett in Dresden beschlossen wurde. Bereits seit dem 18. Januar nehmen Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) am Präsenzunterricht teil. „Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis zum 14. Februar geschlossen“, heißt es in der Mitteilung. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de.

Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 28. Januar

Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar seine Corona-Schutz-Verordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar.

Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten laut einer Mitteilung weiterhin ihre Gültigkeit. Zu den Empfehlungen tritt demnach neu hinzu, die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher. Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Gültigkeit.

In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche verbindlich festgelegt.

Der Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung wird in Kürze auf dem Webportal veröffentlicht. Mehr Informationen: www.coronavirus.sachsen.de (Amtliche Bekanntmachungen)

Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert. Morgen ist das Bürgertelefon von 08:00 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de  

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