Corona-Lage am 30. Oktober

30.10.2020

Freistaat beschließt neue Verordnung, über 100 neue Fälle in Mittelsachsen und die Wirtschaftsförderung gibt Informationen zu Hilfen für Unternehmen

Statistik

In Mittelsachsen sind heute 119 neue positive Befunde registriert worden und damit seit März 1085. Somit stiegen die Fallzahlen auch in den Altkreisen an: Altkreis Mittweida 340, Altkreis Freiberg 576, Altkreis Döbeln 168 Fälle. Ein Fall wird von einem anderen Gesundheitsamt übernommen, wird aber derzeit noch in der Statistik des Landkreises geführt. Daher stimmen die Daten der Altkreise in Summe nicht mit der Gesamtstatistik überein. 1454 Personen befinden sich in Quarantäne. 23 Personen werden in mittelsächsischen Kliniken stationär betreut, davon zwei beatmet. Der Wert der Infektionen innerhalb von sieben Tagen auf 100.000 Einwohner liegt laut dem Sächsischen Sozialministerium bei 114,1.

In zwei weiteren Pflegeeinrichtungen traten vier Fälle auf. Da die Pflegeeinrichtungen beziehungsweise die betroffenen Angehörigen bei positiven Befunden sofort informiert werden, werden durch das Landratsamt keine Orte und Namen der Einrichtungen veröffentlicht. Es steht den Einrichtungen zu, dies bei Bedarf selbst öffentlich zu kommunizieren.

Neue Verordnung des Freistaates:

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett in Dresden eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:

  •  Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen    oder akademischen Ausbildung dienen
  • Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
  • Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch       notwendiger  Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme        des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
  •  Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäte
  •  Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
  • Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern,                   Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und  entsprechenden Einrichtungen für Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Zirkussen
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren 
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.

Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
  •  in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen    Patienten  am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem   Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und   Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche     Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen   einschließlich Imbiss- und Caféangeboten und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden: wenn  der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, für die Primarstufe, Horte, im     Unterricht für Schüler der Sekundarstufe 1, im Unterricht an Förderschulen der   Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes   Personal, im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt   geistige Entwicklung, im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und   Sprache, zur Aufnahme von Speisen und Getränken
  • beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit     Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).
  • Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Die neue Verordnung wird am Abend oder morgen auf der Internetseite des Freistaates unter www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht.

Hinweis: Weiterhin gilt die Allgemeinverfügung des Landkreises. Diese ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de veröffentlicht. Mit In-Kraft-Treten der neuen Schutzverordnung des Freistaates, wird die Allgemeinverfügung des Landkreises außer Kraft gesetzt.

Information des Kultusministeriums:

Die folgenden Änderungen gelten ab 2. November bis 30. November 2020:

Im Schulbetrieb:

  • Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bleibt für alle Schularten.
  • Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für Schülerinnen und Schüler: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/10/30/regelbetrieb-unter-pandemiebedingungen/
  • Exkursionen zu außerschulischen Lernorten, Veranstaltungen mit externen Partnern, wie z. B. Elternabende oder auch GTA, sind abzusagen. GTA durch Lehrer kann weitergeführt werden.
  • Schülerpraktika sind abzusagen.
  • Klassenfahrten sind nicht durchzuführen.
  • Schwimmunterricht kann aufgrund der Schließung der Schwimmhallen nicht stattfinden.

Änderungen in der Kindertagesbetreuung:

  • Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen läuft weiter.
  • Veranstaltungen mit externen Personen, wie z. B. Elternabende, Oma-Opa-Bastelnachmittage, Erste-Hilfe-Kurse (Pflasterpass), Singen oder Vorlesen durch externe Partner sind abzusagen.
  • Eingewöhnungen mit den Eltern können durchgeführt werden.
  • Eltern sollen maximal zur Garderobe, nicht aber zu den Gruppenräumen Zugang bekommen.
  • Maskenpflicht der Eltern auf dem Gelände (innen und außen) besteht fort.
  • Die tägliche Gesundheitsbescheinigung durch die Eltern hat weiter Bestand.
  • Eine Maskenpflicht für Erzieher und Kinder besteht auch weiterhin nicht.

Information der Wirtschaftsförderung des Landkreises:

Für bestimmte Branchen beinhaltet die neue Verordnung auch temporäre Schließungen. „Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt in Folge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung im Frühjahr“, heißt es aus der Wirtschaftsförderung. Deshalb wolle der Bund schnell und umfangreich unterstützen. Es werden daher kurzfristig Hilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Detaillierte Informationen zu den Förder- und Unterstützungsmaßnahmen des Bundes können hier abgerufen werden: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Hinweis:

Die nächste Lage-Meldung erfolgt am Sonntag. Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert sowie über die Bürgerinformations- und Warnapp BIWAPP veröffentlicht. Am Montag ist das Bürgertelefon von 9 bis 15 Uhr unter der 03731-799-6249 geschaltet. Fragen können auch per Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de

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