Corona-Lage am 5. März 2021

05.03.2021

Themen: Hinweise zum Umgang mit Laientests, neue Regeln ab Montag in Sachsen

Statistik

Das Gesundheitsamt meldet heute 21 Neuinfektionen. Die Gesamtzahl liegt damit aktuell bei 15 797. Davon entfallen 6078 auf den Altkreis Mittweida, 3161 auf den Altkreis Döbeln und 6558 auf den Altkreis Freiberg. Laut RKI liegt der Inzidenzwert für Mittelsachsen bei 65,4. Aktuell werden 34 Patienten in den Krankenhäusern im Landkreis behandelt, acht davon beatmet. Die Zahl der Todesfälle liegt bei 574. Derzeit sind 20 Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen und Kitas sowie vier Pflegerichtungen betroffen.

Hinweis:  In die Statistik des Landkreises fließen auch die positiv gemeldeten Schnelltests mit ein. Damit ist die Zahl der ausgewiesenen Fälle für Mittelsachsen immer im Vergleich zum Freistaat und dem Robert-Koch-Institut höher. Dort werden nur die positiven PCR-Tests registriert. Der Landkreis empfiehlt nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test nachzuholen, dies ist aber derzeit keine Pflicht. Sowohl bei einem positiven Schnelltest als auch bei einem positiven PCR-Test muss man sich in Quarantäne begeben. Fällt der PCR-Test negativ aus, kann man nach Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt die Quarantäne wieder verlassen.

Hinweis zum Umgang mit Laientests

Verschiedene Supermarktketten und Drogerien haben angekündigt, dass sie in den kommenden Tagen erstmals einen Schnelltest für zu Hause anbieten. Jeder hat damit die Möglichkeit sich selbst auf Corona zu testen. Wenn man dies zu Hause für sich macht und dieser Test positiv sein sollte, dann muss keine Meldung beim Gesundheitsamt erfolgen. Auf Grundlage eines positiven sogenannten Laientest wird die Behörde zur Kontaktnachverfolgung nicht aktiv. Wichtig ist, sich bei einem positiven Ergebnis eines selbstgemachten Test sofort abzusondern beziehungsweise sich in Quarantäne zu begeben und einen PCR-Test machen zulassen. Dies kann beispielsweise beim Hausarzt oder der Teststation in Chemnitz erfolgen. Sollte dieser auch positiv sein, dann erhält das Gesundheitsamt eine Meldung und setzt sich mit der betroffenen Person in Verbindung. Die Quarantäne darf nur verlassen werden, wenn das Testergebnis negativ ist. Geregelt ist dieses Verfahren in der Allgemeinverfügung zur Quarantäne mit Gültigkeit ab 15. Februar.

Medieninformationen des Freistaates:

Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 8. März

Das Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März bis Ablauf des 31. März 2021. Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg. Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen. Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden. Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept. Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1300 durch Covid-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Bibliotheken.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung/verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Die neue Verordnung wird in Kürze online veröffentlicht: www.coronavirus.sachsen.de

November- und Dezemberhilfen des Bundes: 304 Millionen Euro für Antragsteller aus Sachsen

Seit dem vergangenen Freitag sind weitere 28 Millionen Euro an sächsische Unternehmen und Selbstständige, die November- und Dezemberhilfen des Bundes beantragt haben, geflossen. Insgesamt haben die Antragsteller aus dem Freistaat, die vom „Lockdown light“ im November und Dezember 2020 betroffen waren, bis heute Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von 304 Millionen Euro erhalten. Davon entfallen rund 151 Millionen Euro auf die „Novemberhilfe“ und rund 153 Millionen Euro auf die „Dezemberhilfe“. Abschließend bearbeitet worden sind fast 92 Prozent aller bislang 16 970 eingegangenen Anträge auf Novemberhilfe und rund 83 Prozent aller bislang 16 079 eingegangenen Anträge auf Dezemberhilfe. Auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, können nun Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können sie wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Nach den Abschlagszahlungen durch den Bund erfolgt die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen seit dem 12. Januar und der Dezemberhilfen seit dem 1. Februar durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Sie zahlt diese Hilfen im Auftrag des Bundes aus. Wöchentlich gehen zahlreiche neue Anträge ein. Die Beantragung ist jeweils bis zum 30. April 2021 möglich. Anträge auf Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar gestellt werden. Diese Hilfen können auch die Unternehmen beantragen, die keine November- oder Dezemberhilfe erhalten haben. Seit dem 3. März können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III fließen seit dem 15. Februar; seit Ende Februar erweiterte Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu maximal 800.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum. An sächsische Antragsteller sind bislang Abschläge in Höhe von 49 Millionen Euro geflossen. Sachsen erwartet weiterhin, dass der Bund nun auch die Bewilligung und Auszahlung der vollen Summen schnellstens ermöglicht.

Die Zahlen werden täglich auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de aktualisiert. Am Montag ist das Bürgertelefon von 08:00 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden unter corona@landkreis-mittelsachsen.de.

Foto: Robert Leßmann / stock.adobe.com

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